Aus den Entscheidungsgründen:
A. Zur Revision:
Als Nichtigkeit wird ins Treffen geführt, das Berufungsgericht sei bei der Neuformulierung des Urteilsspruches über die Grenzen einer zulässigen anderweitigen Stilisierung hinausgegangen. Damit behaupten die Beklagten, das Berufungsgericht habe gegen § 405 ZPO. verstoßen. Ein solcher Verstoß vermag aber keine Nichtigkeit zu bewirken. Das Rechtsmittelgericht kann ihm nur auf Grund einer Mängelrüge Beachtung schenken. Doch auch unter diesem Gesichts-Punkt kann nicht gesagt werden, daß die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung mit dem Begehren der klagenden Partei nicht im Einklang stunde. Die dem Punkt 1 des Klagebegehrens von der klagenden Partei beigefügte Einschränkung ist bedeutungslos, weil Oe. vom Urheber unbeschränkte Verlagsrechte erworben hat; die im Punkt 1 des Klagebegehrens vorgenommene Einschränkung konnte daher entfallen. Lediglich in lit. c des Punktes 1 des Spruches hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß Rechnungslegung ab 1. Jänner 1960 begehrt wurde, und damit gegen § 405 ZPO. verstoßen. Darauf und daß die zu Punkt 1 lit. a und b ausgesprochenen Unterlassungsgebote sowie die Verpflichtung zur Rechnungslegung aus rechtlichen Erwägungen einer Beschränkung auf die verlängerte Schutzfrist bedürfen, wird noch zurückzukommen sein.Als Nichtigkeit wird ins Treffen geführt, das Berufungsgericht sei bei der Neuformulierung des Urteilsspruches über die Grenzen einer zulässigen anderweitigen Stilisierung hinausgegangen. Damit behaupten die Beklagten, das Berufungsgericht habe gegen Paragraph 405, ZPO. verstoßen. Ein solcher Verstoß vermag aber keine Nichtigkeit zu bewirken. Das Rechtsmittelgericht kann ihm nur auf Grund einer Mängelrüge Beachtung schenken. Doch auch unter diesem Gesichts-Punkt kann nicht gesagt werden, daß die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung mit dem Begehren der klagenden Partei nicht im Einklang stunde. Die dem Punkt 1 des Klagebegehrens von der klagenden Partei beigefügte Einschränkung ist bedeutungslos, weil Oe. vom Urheber unbeschränkte Verlagsrechte erworben hat; die im Punkt 1 des Klagebegehrens vorgenommene Einschränkung konnte daher entfallen. Lediglich in Litera c, des Punktes 1 des Spruches hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß Rechnungslegung ab 1. Jänner 1960 begehrt wurde, und damit gegen Paragraph 405, ZPO. verstoßen. Darauf und daß die zu Punkt 1 Litera a und b ausgesprochenen Unterlassungsgebote sowie die Verpflichtung zur Rechnungslegung aus rechtlichen Erwägungen einer Beschränkung auf die verlängerte Schutzfrist bedürfen, wird noch zurückzukommen sein.
Was aber die weitere Rüge von Verfahrensmängeln anlangt, ist folgendes zu sagen:
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der im Verlagsvertrag vom 2. Jänner 1904 übertragene Rechte nicht die vom Erstgericht gebrauchte Diktion "Verlagsrechte", sondern - unter Anführungszeichen - den Ausdruck "Urheberrecht" gebraucht. Damit hat es aber nicht etwa umgewürdigt. Denn der Erstrichter hat zur Auslegung des Verlagsvertrages vom 2. Jänner 1904 nicht auch noch andere Beweismittel herangezogen, sondern nur den Inhalt dieser Urkunde, weshalb es sich in diesem Zusammenhang auch nicht um eine Frage der Beweiswürdigung handelt. Es konnte daher auch das Berufungsgericht, ohne dabei einen Verfahrensmangel zu setzen, den Inhalt der Urkunde in der Originaldiktion darstellen und dabei im übrigen durch die Verwendung von Ausführungszeichen zum Ausdruck bringen, daß "Urheberrechte" im Sinne des geltenden Rechtes nicht übertragbar sind und daß es sich daher nur um Werknutzungsrechte gehandelt haben kann, wie dies auch das dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe klar wird. Die Beklagten behaupten, die Feststellung, daß dem Erstbeklagten bekannt gewesen sei und er nichts dagegen unternommen habe, daß Hans W. das gegenständliche Lied am 25. Feber 1937 an die Firma W. übertrug, sei durch die erstgerichtlichen Feststellungen nicht gedeckt. Damit wird jedoch den Ausführungen im Ersturteil eine unrichtige Bedeutung gegeben. Bei der in der Revision zitierten Stelle im Ersturteil handelt es sich nicht um die bloße Wiedergabe eines Parteienvorbringens. Aus den bezogenen Ausführungen in ihrem Zusammenhang geht vielmehr hervor, daß hier das Erstgericht - zum Teil durch Schlußfolgerungen - zu tatsächlichen Feststellungen gelangt ist. Die vom Berufungsgericht auf den Vertrag vom 27. November 1960 gestützte Annahme, daß sich der Erstbeklagte das Recht der öffentlichen Aufführung vorbehalten und sich verpflichtet habe, es der AKM. zur Verwaltung zu übergeben, steht mit dem Inhalt der Urkunde im Einklang. Mit Recht rügt aber die Revision die Annahme des Berufungsgerichtes, das Verlegerdrittel auf Grund von Aufführungen und Sendungen stehe der Klägerin zu, sie habe es auch tatsächlich von der AKM. bezogen. Diese Feststellung wurde vom Erstgericht nicht getroffen; es hat vielmehr - unbekämpft - festgestellt: "Nicht jedoch steht der Zweitbeklagten auf Grund dieser Vereinbarung - gemeint ist die Vereinbarung laut Schreiben vom 1. September 1956 - das Recht zu, das Verlegerdrittel aus dem Aufführungs- und Senderecht vor der AKM. zu beziehen, wie dies tatsächlich der Fall ist." Doch kann dieser Verstoß des Berufungsgerichtes auf sich beruhen, denn es ist für die Entscheidung über die Revision gegen das vorliegende Teilurteil ohne Belang, ob das hier in Betracht kommende Verlegerdrittel von der klagenden Partei oder vom Zweitbeklagten bezogen wurde.
Rechtlich muß vom "Verlagsvertrag" vom 2. Jänner 1904 ausgegangen werden. Soweit darin, der damaligen Diktion entsprechend, von der Übertragung des "Urheberrechtes" die Rede ist, kann kein Zweifel bestehen, daß es sich dabei nur um die Übertragung von Werknutzungsrechten handeln kann, weil nach dem geltenden Recht das Urheberrecht als solches nicht übertragbar ist. Dies wird im übrigen auch in der Revisionsbeantwortung von der klagenden Partei ausdrücklich eingeräumt. Nach dem klaren Inhalt dieses "Verlagsvertrages" hatte Ernst Oe. für sich selbst und seine Rechtsnachfolger vom Urheber "das Urheberrecht", also die Werknutzungsrechte an dem hier in Betracht kommenden Werk, entgeltlich erworben. Gemäß § 27 (1) UrhRG. sind Werknutzungsrechte vererblich und veräußerlich. Die Übertragung an Gesamtrechtsnachfolger des Werknutzungsberechtigten von Todes wegen (§ 27 (1) UrhRG.) oder unter Lebenden (§ 28 (1) UrhRG.) bedarf der Einwilligung des Urhebers oder nach seinem Tode seiner Rechtsnachfolger nicht, es wäre denn anders vereinbart. Dies ist hier aber nicht der Fall. Soweit daher hinsichtlich der Werknutzungsberichtigung Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist, war keine Einwilligung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers zur Übertragung erforderlich.Rechtlich muß vom "Verlagsvertrag" vom 2. Jänner 1904 ausgegangen werden. Soweit darin, der damaligen Diktion entsprechend, von der Übertragung des "Urheberrechtes" die Rede ist, kann kein Zweifel bestehen, daß es sich dabei nur um die Übertragung von Werknutzungsrechten handeln kann, weil nach dem geltenden Recht das Urheberrecht als solches nicht übertragbar ist. Dies wird im übrigen auch in der Revisionsbeantwortung von der klagenden Partei ausdrücklich eingeräumt. Nach dem klaren Inhalt dieses "Verlagsvertrages" hatte Ernst Oe. für sich selbst und seine Rechtsnachfolger vom Urheber "das Urheberrecht", also die Werknutzungsrechte an dem hier in Betracht kommenden Werk, entgeltlich erworben. Gemäß Paragraph 27, (1) UrhRG. sind Werknutzungsrechte vererblich und veräußerlich. Die Übertragung an Gesamtrechtsnachfolger des Werknutzungsberechtigten von Todes wegen (Paragraph 27, (1) UrhRG.) oder unter Lebenden (Paragraph 28, (1) UrhRG.) bedarf der Einwilligung des Urhebers oder nach seinem Tode seiner Rechtsnachfolger nicht, es wäre denn anders vereinbart. Dies ist hier aber nicht der Fall. Soweit daher hinsichtlich der Werknutzungsberichtigung Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist, war keine Einwilligung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers zur Übertragung erforderlich.
Die Übertragung der Werknutzungsrechte kann auch im Wege der Sondernachfolge geschehen (§ 27 (2) UrhRG.). Auch im Falle der Sondernachfolge liegt Rechtsnachfolge vor. Daß die klagende Partei im Wege der festgestellten Rechtsgeschäfte Rechtsnachfolger des Ernst Oe. geworden ist, steht nach den Beweisergebnissen fest. Was nun die Einwilligung des Urhebers (oder seines Rechtsnachfolgers) zu einer Übertragung im Wege der Sondernachfolge anlangt, so bestimmt § 27 (2) UrhRG., daß auf Sondernachfolger ein Werknutzungsrecht in der Regel nur mit Einwilligung des Urhebers übertragen werden kann. "In der Regel" aber bedeutet, daß im Falle vorausgehender abweichender Vereinbarung (z. B. im Werknützungsvertrag) diese Einwilligung nicht erforderlich ist (vgl. Peter, Urheberrecht, S. 89 Anm. 3). Eine derartige abweichende Vereinbarung liegt hier vor, denn im Vertrag vom 2. Jänner 1904 hat Ernst Oe. für sich selbst und seine Rechtsnachfolger die Werknutzungsrechte erworben. Soweit daher die Werknutzungsrechte im Wege der Sondernachfolge übergegangen sind, bedurfte es wegen der vorausgegangenen abweichenden Vereinbarung im Vertrag vom 2. Jänner 1904 ebenfalls keiner Einwilligung des Urhebers (dessen Rechtsnachfolgers). Überdies steht fest, daß dem Erstbeklagten die Übertragung im Wege der Sondernachfolge, wie sie mit 25. Februar 1937 vorgenommen worden ist, bekannt war und er jahrzehntelang nichts dagegen unternommen hat. Die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung ist daher gerechtfertigt.Die Übertragung der Werknutzungsrechte kann auch im Wege der Sondernachfolge geschehen (Paragraph 27, (2) UrhRG.). Auch im Falle der Sondernachfolge liegt Rechtsnachfolge vor. Daß die klagende Partei im Wege der festgestellten Rechtsgeschäfte Rechtsnachfolger des Ernst Oe. geworden ist, steht nach den Beweisergebnissen fest. Was nun die Einwilligung des Urhebers (oder seines Rechtsnachfolgers) zu einer Übertragung im Wege der Sondernachfolge anlangt, so bestimmt Paragraph 27, (2) UrhRG., daß auf Sondernachfolger ein Werknutzungsrecht in der Regel nur mit Einwilligung des Urhebers übertragen werden kann. "In der Regel" aber bedeutet, daß im Falle vorausgehender abweichender Vereinbarung (z. B. im Werknützungsvertrag) diese Einwilligung nicht erforderlich ist vergleiche Peter, Urheberrecht, S. 89 Anmerkung 3). Eine derartige abweichende Vereinbarung liegt hier vor, denn im Vertrag vom 2. Jänner 1904 hat Ernst Oe. für sich selbst und seine Rechtsnachfolger die Werknutzungsrechte erworben. Soweit daher die Werknutzungsrechte im Wege der Sondernachfolge übergegangen sind, bedurfte es wegen der vorausgegangenen abweichenden Vereinbarung im Vertrag vom 2. Jänner 1904 ebenfalls keiner Einwilligung des Urhebers (dessen Rechtsnachfolgers). Überdies steht fest, daß dem Erstbeklagten die Übertragung im Wege der Sondernachfolge, wie sie mit 25. Februar 1937 vorgenommen worden ist, bekannt war und er jahrzehntelang nichts dagegen unternommen hat. Die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung ist daher gerechtfertigt.
Auch was in der Rechtsrüge gegen die Auslegung des Art. III (3) UrhRG.-Novelle 1953 vorgebracht wird, ist nicht stichhältig. In dieser Gesetzesstelle heißt es: "... wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt ...". Aus der Diktion "bleibt" folgt, daß der Inhaber eines entgeltlichen Werknutzungsrechtes in diesem Rechte nicht beeinträchtigt werden soll. Es handelt sich um eine gesetzliche Vertragsverlängerung zu seinen Gunsten, die ihn zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet. Die Vereinbarung und tatsächliche Leistung einer angemessenen Vergütung ist aber nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser gesetzlichen Verlängerung. In den Erläuternden Bemerkungen zu dem Entwurf der Urheberrechtsgesetznovelle 1953 (65 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII. GP., Peter a. a. O. S, 292) heißt es zu Art. III (3): "Der Abs. 3 enthält eine Übergangsbestimmung, die jener der Verordnung vom 15. Dezember 1933, BGBl. Nr. 555, betreffend die Änderung der urheberrechtlichen Schutzfristen, nachgebildet ist. Bewußt spricht die Novelle nur von einer angemessenen Vergütung. Es soll der Urheber oder sonst Berechtigte wenigstens hinsichtlich des Entgelts nicht an einen Vertrag gebunden werden, aus dem er vielleicht schon lange heraus wollte, weil er finanziell für ihn drückend geworden war, etwa wegen einer Geldentwertung. Liegen solche besondere Umstände nicht vor, so wird, soweit dies denkbar ist (also nicht bei einer Pauschalvergütung), unter der angemessenen Vergütung die Vergütung zu verstehen sein, die bisher vereinbart war." Diese Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen, wonach der Urheber "wenigstens hinsichtlich des Entgelts nicht an einen Vertrag gebunden sein soll" lassen erkennen, daß die weitere Bindung an den Vertrag im übrigen bestehen bleiben soll, daß die Bezahlung eines angemessenen Entgeltes nicht Voraussetzung für den Weiterbestand der vertraglichen Bindung ist und daß die weitere Werknutzung während der Schutzfrist von der Erfüllung dieser Voraussetzung nicht abhängig ist. Daß die klagende Partei - die sich im übrigen in der mündlichen Streitverhandlung vom 13. Oktober 1966, zur Zahlung einer angemessenen Vergütung bereit erklärt hat - bisher ihrer Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Vergütung nicht nachgekommen ist, nimmt ihr daher nicht das Werknutzungsrecht für die Dauer der verlängerten Schutzfrist. Die bisherige Nichtleistung der klagenden Partei könnte aber im Verfahren über das vom Aufhebungsbeschluß umfaßte Begehren auf Herausgabe der Erträgnisse von Bedeutung sein. Ist aber der klagenden Partei die Verlängerung der Schutzfrist zugute gekommen, erweisen sich auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die Unterlassungsbegehren als gerechtfertigt. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. Zur Klarstellung war der Urteilsspruch in seinen entsprechenden Punkten auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist zu beschränken, die Mit 31. Dezember 1966 abgelaufen ist. Schluß der Verhandlung erster Instanz war der 13. Oktober 1966.Auch was in der Rechtsrüge gegen die Auslegung des Artikel römisch drei, (3) UrhRG.-Novelle 1953 vorgebracht wird, ist nicht stichhältig. In dieser Gesetzesstelle heißt es: "... wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt ...". Aus der Diktion "bleibt" folgt, daß der Inhaber eines entgeltlichen Werknutzungsrechtes in diesem Rechte nicht beeinträchtigt werden soll. Es handelt sich um eine gesetzliche Vertragsverlängerung zu seinen Gunsten, die ihn zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet. Die Vereinbarung und tatsächliche Leistung einer angemessenen Vergütung ist aber nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser gesetzlichen Verlängerung. In den Erläuternden Bemerkungen zu dem Entwurf der Urheberrechtsgesetznovelle 1953 (65 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sieben. GP., Peter a. a. O. S, 292) heißt es zu Artikel römisch drei, (3): "Der Absatz 3, enthält eine Übergangsbestimmung, die jener der Verordnung vom 15. Dezember 1933, Bundesgesetzblatt Nr. 555, betreffend die Änderung der urheberrechtlichen Schutzfristen, nachgebildet ist. Bewußt spricht die Novelle nur von einer angemessenen Vergütung. Es soll der Urheber oder sonst Berechtigte wenigstens hinsichtlich des Entgelts nicht an einen Vertrag gebunden werden, aus dem er vielleicht schon lange heraus wollte, weil er finanziell für ihn drückend geworden war, etwa wegen einer Geldentwertung. Liegen solche besondere Umstände nicht vor, so wird, soweit dies denkbar ist (also nicht bei einer Pauschalvergütung), unter der angemessenen Vergütung die Vergütung zu verstehen sein, die bisher vereinbart war." Diese Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen, wonach der Urheber "wenigstens hinsichtlich des Entgelts nicht an einen Vertrag gebunden sein soll" lassen erkennen, daß die weitere Bindung an den Vertrag im übrigen bestehen bleiben soll, daß die Bezahlung eines angemessenen Entgeltes nicht Voraussetzung für den Weiterbestand der vertraglichen Bindung ist und daß die weitere Werknutzung während der Schutzfrist von der Erfüllung dieser Voraussetzung nicht abhängig ist. Daß die klagende Partei - die sich im übrigen in der mündlichen Streitverhandlung vom 13. Oktober 1966, zur Zahlung einer angemessenen Vergütung bereit erklärt hat - bisher ihrer Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Vergütung nicht nachgekommen ist, nimmt ihr daher nicht das Werknutzungsrecht für die Dauer der verlängerten Schutzfrist. Die bisherige Nichtleistung der klagenden Partei könnte aber im Verfahren über das vom Aufhebungsbeschluß umfaßte Begehren auf Herausgabe der Erträgnisse von Bedeutung sein. Ist aber der klagenden Partei die Verlängerung der Schutzfrist zugute gekommen, erweisen sich auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die Unterlassungsbegehren als gerechtfertigt. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. Zur Klarstellung war der Urteilsspruch in seinen entsprechenden Punkten auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist zu beschränken, die Mit 31. Dezember 1966 abgelaufen ist. Schluß der Verhandlung erster Instanz war der 13. Oktober 1966.
Was die Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung SZ. XXXII 128 zu dieser Frage Stellung genommen. Damals handelt es sich allerdings nicht um einen Fall nach dem Urheberrechtsgesetz, sondern darum, ob bei Wettbewerbsverstößen Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung besteht. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Meinung, daß bei Schadenersatzansprüchen, wie sie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einräumt, ebenso wie im Schadenersatzrecht überhaupt eine Pflicht zur Rechnungslegung und Auskunfterteilung nicht besteht. Die Obliegenheit, den Schaden gutzumachen, hat nämlich mit der Frage, wie die Schadenshöhe im einzelnen zu beweisen und festzustellen wäre, unmittelbar nichts zu tun. Aus der Leistungsverpflichtung ergibt sich an sich kein Anspruch des Berechtigten, der Leistungspflichtige habe ihm beim Nachweis seiner Ansprüche zu helfen. Der Oberste Gerichtshof hat auch die von Peter, a. a. O., S. 247, Anm. 4, Vorgetragene gegenteilige Meinung abgelehnt. Soweit in der deutschen Rechtsprechung ein anderer Standpunkt eingenommen wird, beruht dies darauf, daß im deutschen Recht die Bestimmung des § 242 BGB. über die Leistung des Schuldners nach Treu und Glauben gilt, aus welcher Bestimmung im deutschen Recht zusätzliche Verpflichtungen erschlossen werden. Anläßlich der Verfassung der III. Teilnovelle zum ABGB. hat der Kommissionsbericht (78 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses XXI. Session, S. 276) - wie ergänzend beigefügt werden soll - auf die Gefahren hingewiesen, die mit der Einführung einer derartigen Bestimmung im österreichischen Recht verbunden wären.Was die Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung SZ. römisch 32 128 zu dieser Frage Stellung genommen. Damals handelt es sich allerdings nicht um einen Fall nach dem Urheberrechtsgesetz, sondern darum, ob bei Wettbewerbsverstößen Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung besteht. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Meinung, daß bei Schadenersatzansprüchen, wie sie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einräumt, ebenso wie im Schadenersatzrecht überhaupt eine Pflicht zur Rechnungslegung und Auskunfterteilung nicht besteht. Die Obliegenheit, den Schaden gutzumachen, hat nämlich mit der Frage, wie die Schadenshöhe im einzelnen zu beweisen und festzustellen wäre, unmittelbar nichts zu tun. Aus der Leistungsverpflichtung ergibt sich an sich kein Anspruch des Berechtigten, der Leistungspflichtige habe ihm beim Nachweis seiner Ansprüche zu helfen. Der Oberste Gerichtshof hat auch die von Peter, a. a. O., S. 247, Anmerkung 4, Vorgetragene gegenteilige Meinung abgelehnt. Soweit in der deutschen Rechtsprechung ein anderer Standpunkt eingenommen wird, beruht dies darauf, daß im deutschen Recht die Bestimmung des Paragraph 242, BGB. über die Leistung des Schuldners nach Treu und Glauben gilt, aus welcher Bestimmung im deutschen Recht zusätzliche Verpflichtungen erschlossen werden. Anläßlich der Verfassung der römisch drei. Teilnovelle zum ABGB. hat der Kommissionsbericht (78 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses römisch 21 . Session, S. 276) - wie ergänzend beigefügt werden soll - auf die Gefahren hingewiesen, die mit der Einführung einer derartigen Bestimmung im österreichischen Recht verbunden wären.
Der Oberste Gerichtshof hat in der angeführten Entscheidung aber auch darauf hingewiesen, daß das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung nicht unbedingt dahin führen muß, jeden Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung zu verneinen. Aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen, etwa auch bei der Geschäftsführung ohne Auftrag, kann ein solcher Anspruch als Hilfsanspruch folgen. Der Geschäftsführer ohne Auftrag muß nämlich, wie sich aus dem Wesen der zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen ergibt, über fremdes Vermögen Rechenschaft ablegen und daher darüber Rechnung legen und Auskunft erteilen.
Bei der unbefugten Benutzung von urheberrechtlich geschützten Werken liegt der Vergleich mit der Geschäftsführung ohne Auftrag erheblich näher als bei Wettbewerbsverstößen. Im Urheberrecht wird nämlich, wie der Oberste Gerichtshof in der früher angeführten Entscheidung, S. 352, ausgeführt hat, der Täter so behandelt, "als habe er die Geschäfte des Klägers besorgt" (Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, S. 217, Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechtes, S. 157 ff., Peter, a. a. O., S. 249, Anm. 14, Erläuternde Bemerkungen zu dem Entwurf des Urheberrechtsgesetzes, 64/Ge der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Hauses der Bundesgesetzgebung, Peter, a. a. O., S. 634). Es wird im Gesetz von der Herausgabe des Gewinnes (§ 87 (4) UrhRG.) und vom angemessenen Entgelt (§§ 86, 87 (3) UrhRG.) gesprochen und der Ersatz des Vermögensschadens sehr eingeengt (§ 87 (5) UrhRG.). Im vorliegenden Fall verlangt die klagende Partei deshalb die Herausgabe des Gewinns, den die beklagten Parteien durch den Eingriff in die Werknutzungsrechte der klagenden Partei erzielt haben, nicht aber den Ersatz des Schadens, den die klagende Partei erlitten hat. lhr Anspruch gegen die Beklagten auf Rechnungslegung muß bejaht werden.Bei der unbefugten Benutzung von urheberrechtlich geschützten Werken liegt der Vergleich mit der Geschäftsführung ohne Auftrag erheblich näher als bei Wettbewerbsverstößen. Im Urheberrecht wird nämlich, wie der Oberste Gerichtshof in der früher angeführten Entscheidung, S. 352, ausgeführt hat, der Täter so behandelt, "als habe er die Geschäfte des Klägers besorgt" (Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, S. 217, Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechtes, S. 157 ff., Peter, a. a. O., S. 249, Anmerkung 14, Erläuternde Bemerkungen zu dem Entwurf des Urheberrechtsgesetzes, 64/Ge der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Hauses der Bundesgesetzgebung, Peter, a. a. O., S. 634). Es wird im Gesetz von der Herausgabe des Gewinnes (Paragraph 87, (4) UrhRG.) und vom angemessenen Entgelt (Paragraphen 86, 87, (3) UrhRG.) gesprochen und der Ersatz des Vermögensschadens sehr eingeengt (Paragraph 87, (5) UrhRG.). Im vorliegenden Fall verlangt die klagende Partei deshalb die Herausgabe des Gewinns, den die beklagten Parteien durch den Eingriff in die Werknutzungsrechte der klagenden Partei erzielt haben, nicht aber den Ersatz des Schadens, den die klagende Partei erlitten hat. lhr Anspruch gegen die Beklagten auf Rechnungslegung muß bejaht werden.
Die Solidarverpflichtung der Beklagten ergibt sich aus § 89 UrhRG. Doch ist die Revision in diesem Zusammenhang insoweit berechtigt, als die klagende Partei Rechnungslegung nur ab dem 1. Jänner 1960 begehrt hat und der von der Rechnungslegung umfaßte Zeitraum mit dem Ablauf der Verlängerung der Schutzfrist (31. Dezember 1966) sein Ende finden muß.Die Solidarverpflichtung der Beklagten ergibt sich aus Paragraph 89, UrhRG. Doch ist die Revision in diesem Zusammenhang insoweit berechtigt, als die klagende Partei Rechnungslegung nur ab dem 1. Jänner 1960 begehrt hat und der von der Rechnungslegung umfaßte Zeitraum mit dem Ablauf der Verlängerung der Schutzfrist (31. Dezember 1966) sein Ende finden muß.
Zum Rekurs:
Was gegen den Aufhebungsbeschluß ins Treffen geführt wird, ist nicht begrundet. Einer Verfahrensergänzung bedürfte es nur dann nicht, wenn die Sache im Sinne einer vollständigen Abweisung des Klagebegehrens spruchreif wäre; dieser Fall liegt nicht vor.
Da mit den Unterlassungsbegehren und dem Begehren auf Rechnungslegung auch ein der Höhe nach doch unbestimmtes Zahlungsbegehren verbunden ist, hatte das Berufungsgericht in rechtlicher Konsequenz des von ihm erlassenen Teilurteils mit der Aufhebung vorzugehen.