Rechtssatz RS0077159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077159
Entscheidungsdatum
26.02.2019
Rechtssatz
Hat der Arbeitnehmer aus dem neuen Dienstverhältnis einen gleich hohen Urlaubsanspruch führt die Vorteilsanrechnung gemäß § 29 AngG zum gänzlichen Verlust des Urlaubsentschädigungsanspruchs. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Urlaubsanspruch gegen den neuen Dienstgeber erst nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von sechs Monaten (Wartezeit) entsteht und daß der Arbeitnehmer beim früheren Dienstgeber ein höheres Entgelt bezogen hat und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung höher war als die (fiktive) Urlaubsentschädigung aus dem späteren Dienstverhältnis. (§ 48 ASGG).Hat der Arbeitnehmer aus dem neuen Dienstverhältnis einen gleich hohen Urlaubsanspruch führt die Vorteilsanrechnung gemäß Paragraph 29, AngG zum gänzlichen Verlust des Urlaubsentschädigungsanspruchs. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Urlaubsanspruch gegen den neuen Dienstgeber erst nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von sechs Monaten (Wartezeit) entsteht und daß der Arbeitnehmer beim früheren Dienstgeber ein höheres Entgelt bezogen hat und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung höher war als die (fiktive) Urlaubsentschädigung aus dem späteren Dienstverhältnis. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObS 3/91
Entscheidungstext OGH 27.02.1991 9 ObS 3/91
Veröff: RdW 1991,240 = WBl 1991,297
- 9 ObA 138/93
Entscheidungstext OGH 23.06.1993 9 ObA 138/93
Auch; Beisatz: Dies gilt aber nicht, wenn das neue Dienstverhältnis erst nach dem Ablauf der Kündigungsfrist beginnt. (T1)
- 8 ObS 2/18d
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 ObS 2/18d
Auch; Beisatz: Hier: Anrechnung nach § 1 Abs 3 Z 3 IESG. (T2)
Beisatz: Es werden die aliquoten Naturalurlaubsansprüche und nicht deren „Geldwert“ (Urlaubsersatzleistung aus dem alten und Urlaubsentgelt aus dem neuen Arbietsverhältnis) gegenübergestellt. Dies bedeutet nicht, dass freie Tage (etwa eines Selbständigen) für die schon dem Grund nach überhaupt kein Entgeltanspruch besteht, mit Urlaubstagen kompensierbar sind. Eine Anrechnung von konsumierter Freizeit Selbständiger nach § 1 Abs 3 Z 3 IESG auf eine Urlaubsentschädigung scheidet daher mangels der erforderlichen Gleichartigkeit aus. (T3)
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, Arbeitszeit, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077159
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_009OBS00003_9100000_003