Entscheidungsgründe:
Die Beklagte kündigte das Dienstverhältnis der Klägerin am 28.2.1990 zum 30.6.1990 auf. Die Klägerin wurde sofort vom Dienst freigestellt. Eine Urlaubsvereinbarung wurde nicht getroffen. Für das Urlaubsjahr 1.3.1990 bis 28.2.1991 hätte der Urlaubsanspruch der Klägerin 5 Wochen, d.s. 30 Werktage betragen. Die Klägerin verbringt ihre Urlaube üblicherweise gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Sohn. Sie fahren jährlich in der Energiewoche und im Sommer auf Urlaub. Im Unternehmen ihres Gatten ist ein Urlaubsverbrauch in der Dauer von einer Woche im Juli vorgeschrieben. Im übrigen ist es für ihrem Mann nicht schwierig, Urlaubsvereinbarungen zu treffen. Der Sohn der Klägerin hatte um den 20.Juni 1990 die mündliche Matura und vier Wochen vorher durch drei Tage die schriftliche Matura.
Deshalb erschien der Klägerin ihre Anwesenheit zu Hause zwecks moralischer und physischer Unterstützung des Sohnes erforderlich.
Die Klägerin war während der Kündigungszeit zunächst auf Postensuche und erfuhr Mitte Mai 1990, daß sie am 1.7.1990 bei einem neuen Dienstgeber beginnen kann. Vom 10. bis 23.9.1990 konsumierte die Klägerin einen bereits gebuchten Urlaub.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten Urlaubsentschädigung im Gesamtbetrag von S 81.237,69 brutto. Eine Urlaubskonsumation während der Zeit der Dienstfreistellung sei ihr nicht zumutbar gewesen, da sie immer mit ihrer Familie in der Energiewoche und im Sommer Urlaub mache und außerdem ihr Sohn im Mai und Juni 1990 maturiert habe, so daß ihre Anwesenheit zu Hause unbedingt erforderlich war.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Zwischen den Streitteilen sei eine Urlaubsvereinbarung zustandegekommen; außerdem sei der Klägerin der Urlaubsverbrauch in der Kündigungsfrist zumutbar gewesen.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte im ersten Rechtsgang schuldig, der Klägerin eine Urlaubsentschädigung in der Höhe 27.079,23 brutto zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von S 54.158,46 brutto ab. Der Zuspruch wurde rechtskräftig.
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das restliche Klagebegehren von S 54.158,46 brutto neuerlich ab. Bei einer drei Monate übersteigenden Kündigungsfrist sei der Verbrauch des Urlaubes nur dann unzumutbar, wenn besondere Gründe vorlägen. Die Gewohnheit, den Urlaub gemeinsam mit der Familie zu verbringen und der Wunsch, dem Sohn vor der Matura psychisch beizustehen, sei ein besonderer Grund, der den Verbrauch des Urlaubs höchstens im Ausmaß einer Woche verhindert habe. Die Klägerin hätte zwei Urlaubswochen auch ohne Familien und während der Vorbereitungszeit für die Matura verbrauchen können. Den vom neuen Dienstgeber im selben Urlaubsjahr gewährten Naturalurlaub müsse sich die Klägern auf ihren Urlaubsentschädigungsanspruch anrechnen lassen. Daraus würde sich die Abweisung eines Teilbetrages von S 10.831,69 ergeben, die aber infolge des rechtskräftigen Zuspruches von S 27.079,23 brutto im ersten Rechtsgang nicht mehr möglich sei, so daß es bei der Abweisung von S 54.158,46 brutto zu bleiben habe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Klägerin wäre es zumutbar gewesen, zwei der restlichen vier allenfalls abzugeltenden Urlaubswochen ohne Familie und während der Vorbereitungszeit ihres Sohnes auf die Matura zu verbrauchen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung oder hilfsweise durch Zuspruch weiterer S 5.415,84 brutto s.A. abzuändern.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.