Rechtssatz RS0077176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077176
Entscheidungsdatum
28.09.1988
Rechtssatz
Lag der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der geschiedenen Ehegatten vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Österreich, ist gemäß § 18 Abs 1 Z 2 IPRG für die eheliche Aufteilung in jedem Fall österreichisches Recht anzuwenden, gleichgültig, ob für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse die Kollisionsnorm des § 19 IPRG oder die des § 20 IPRG heranzuziehen ist.Lag der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der geschiedenen Ehegatten vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Österreich, ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, IPRG für die eheliche Aufteilung in jedem Fall österreichisches Recht anzuwenden, gleichgültig, ob für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse die Kollisionsnorm des Paragraph 19, IPRG oder die des Paragraph 20, IPRG heranzuziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077176
Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_0010OB00605_8800000_002