Rechtssatz RS0077192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077192
Geschäftszahl
4Ob65/81; 4Ob84/82
Entscheidungsdatum
14.09.1982
Rechtssatz
Nach § 9 Abs 1 Z 3 UrlG besteht der Anspruch auf Urlaubsentschädigung ohne jede weitere Bedingung. Es hat insbesondere keine Prüfung zu erfolgen, ob, wann und aus welchem Grund der Urlaub nach dem Ausspruch der Kündigung nicht verbraucht wurde. Auf eine Unzumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist kommt es daher nicht an.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, UrlG besteht der Anspruch auf Urlaubsentschädigung ohne jede weitere Bedingung. Es hat insbesondere keine Prüfung zu erfolgen, ob, wann und aus welchem Grund der Urlaub nach dem Ausspruch der Kündigung nicht verbraucht wurde. Auf eine Unzumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist kommt es daher nicht an.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 65/81
Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 65/81
Veröff: Arb 10000
- 4 Ob 84/82
Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 84/82
Veröff: SZ 55/124 = JBl 1983/663 = Arb 10179
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0077192
Dokumentnummer
JJR_19810707_OGH0002_0040OB00065_8100000_001