Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die Revision zulässig ist. Eine bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichts im Sinne des § 502 Abs 3 Satz 1 ZPO (in Verbindung mit § 23a ArbGG) liegt dann nicht vor, wenn das Berufungsgericht, wie hier, nicht nur über die Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil, sondern auch über einen erstmals im Berufungsverfahren neu erhobenen Anspruch (Klagsausdehnung) zu erkennen hatte (Arb 9556, 8487, jeweils mit weiteren Hinweisen, uva). Einen Verfahrensmangel erblickt der Kläger in der Unterlassung verschiedener Feststellungen. Da es sich hiebei in Wahrheit um die Behauptung einer infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassenen Feststellung von Sachverhaltselementen handelt, wird im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge darauf eingegangen werden. In der Rechtsrüge hält die beklagte Partei an ihrer Auffassung fest, der Kläger habe während seines Krankenstands einen Urlaubsanspruch nicht erworben, weil eine Erholung von der (nicht erbrachten) Arbeitsleistung nicht möglich gewesen sei. Der Urlaub müsse „in einem gesunden Verhältnis zur tatsächlich geleisteten Arbeit stehen", widrigens ein Urlaubsanspruch nicht erworben werde. Diese Auffassungen finden jedoch im Urlaubsgesetz keine Stütze. Der Urlaubsanspruch entsteht vielmehr unter den im Gesetz, insbesondere im § 2 UrlG, geregelten Voraussetzung, die eine Beschränkung, wie sie von der beklagten Partei vertreten wird, nicht kennen. Die von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang zitierte deutsche Literatur steht nicht auf dem Boden der durch das Urlaubsgesetz geregelten österreichischen Rechtslage und kann daher als Stütze für die Auffassung der beklagten Partei nicht herangezogen werden. Die österreichische Rechtslage wird, soweit es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits von Bedeutung ist, durch die Bestimmung des § 9 UrlG über die Urlaubsentschädigung bestimmt (zu der - in der Revision nicht mehr bekämpften - Anwendung dieser Bestimmung auf den gegenständlichen Fall der Ruhestandsversetzung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden). Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht demnach ohne Rücksicht darauf, aus welchem Grund der Urlaub nicht verbraucht wurde und ob er zwischen seiner Entstehung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt verbraucht werden konnte sowie ob es dem Arbeitnehmer zumutbar gewesen wäre, den Urlaub zu verbrauchen (Klein-Martinek, Urlaubsrecht 111; Arb 9693). Der Urlaubsentschädigungsanspruch gebührt nämlich nicht etwa aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes oder der Vorteilsausgleichung; er beruht vielmehr auf der in der Freistellung von der Arbeit während der Urlaubszeit und in der Fortzahlung des Entgelts für diesen Zeitraum bestehenden Doppelnatur des Urlaubsanspruchs. Ist die Verwirklichung des Anspruchs auf Freistellung von der Arbeit, wie im vorliegenden Fall, nicht möglich, dann bleibt unter den Voraussetzungen des § 9 UrlG der Anspruch auf Fortsetzung des Entgelts bestehen (Arb 9693 mit weiteren Hinweisen). Der Kläger hat daher, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, auch während der Zeit seiner durch Krankheit hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit - ohne Rücksicht auf die Möglichkeit eines Verbrauchs - einen Urlaubsanspruch erworben, der im Hinblick auf die vor seinem Verbrauch erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Geldanspruch (Urlaubsentschädigung) übergegangen ist. Aus den bereits dargelegten Gründen kommt der von der beklagten Partei vermissten Feststellung, es sei dem Kläger möglich gewesen, seinen Urlaub während des Krankenstands zu verbrauchen, keine rechtliche Bedeutung zu. Von einer Sittenwidrigkeit der Geltendmachung dieses dem Kläger nach dem Gesetz zustehenden Anspruchs kann, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, keine Rede sein. Dem Einwand der beklagten Partei, der Urlaubsanspruch des Klägers sei gemäß dem § 141 KV verfallen, stehen die Bestimmung des § 12 UrlG über die Unabdingbarkeit des Urlaubsanspruchs sowie der Umstand entgegen, dass das Urlaubsgesetz nur Bestimmungen über eine Verjährung (§ 4 Abs 5), nicht aber über einen Verfall enthält (vgl dazu Klein-Martinek aaO, 132; Cerny, Urlaubsrecht, 74 f). Der Auffassung, der beklagten Partei, die kollektivvertragliche Regelung sehe lediglich vor, unter welchen Voraussetzungen ein Urlaubsanspruch in das Folgejahr übertragen werden könne, so dass ein Widerspruch zu § 12 UrlG nicht bestehe, kann nicht zugestimmt werden, weil die Bestimmung des § 141 Satz 4 KV, auf den die beklagte Partei ja ihre Einwendung stützt, ausdrücklich einen Verfall bei Nichteinhaltung der vorerwähnten Übertragung des Urlaubsanspruchs vorsieht. Diese Bestimmung ist jedoch, weil sie dem § 12 UrlG widerstreitet, rechtsunwirksam. Dem - erstmals in der Revision - unternommenen Versuch der beklagten Partei, in der Nichtgeltendmachung des Urlaubsanspruchs des Klägers einen stillschweigenden Verzicht zu erblicken, steht ebenfalls die Unabdingbarkeitsvorschrift des § 12 UrlG entgegen. Eine Feststellung darüber, dass der Kläger nie einen Urlaubsantrag gestellt hat, konnte daher mit Recht unterbleiben. Das gleiche gilt für die von der beklagten Partei ebenfalls vermisste Feststellung, die beklagte Partei hätte den Kläger schon früher in den Ruhestand versetzen können. Der Beurteilung des Klagsanspruchs ist der tatsächliche Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht etwa ein möglicher früherer, fiktiver, Zeitpunkt zu Grunde zu legen.Vorauszuschicken ist, dass die Revision zulässig ist. Eine bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichts im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, Satz 1 ZPO (in Verbindung mit Paragraph 23 a, ArbGG) liegt dann nicht vor, wenn das Berufungsgericht, wie hier, nicht nur über die Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil, sondern auch über einen erstmals im Berufungsverfahren neu erhobenen Anspruch (Klagsausdehnung) zu erkennen hatte (Arb 9556, 8487, jeweils mit weiteren Hinweisen, uva). Einen Verfahrensmangel erblickt der Kläger in der Unterlassung verschiedener Feststellungen. Da es sich hiebei in Wahrheit um die Behauptung einer infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassenen Feststellung von Sachverhaltselementen handelt, wird im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge darauf eingegangen werden. In der Rechtsrüge hält die beklagte Partei an ihrer Auffassung fest, der Kläger habe während seines Krankenstands einen Urlaubsanspruch nicht erworben, weil eine Erholung von der (nicht erbrachten) Arbeitsleistung nicht möglich gewesen sei. Der Urlaub müsse „in einem gesunden Verhältnis zur tatsächlich geleisteten Arbeit stehen", widrigens ein Urlaubsanspruch nicht erworben werde. Diese Auffassungen finden jedoch im Urlaubsgesetz keine Stütze. Der Urlaubsanspruch entsteht vielmehr unter den im Gesetz, insbesondere im Paragraph 2, UrlG, geregelten Voraussetzung, die eine Beschränkung, wie sie von der beklagten Partei vertreten wird, nicht kennen. Die von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang zitierte deutsche Literatur steht nicht auf dem Boden der durch das Urlaubsgesetz geregelten österreichischen Rechtslage und kann daher als Stütze für die Auffassung der beklagten Partei nicht herangezogen werden. Die österreichische Rechtslage wird, soweit es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits von Bedeutung ist, durch die Bestimmung des Paragraph 9, UrlG über die Urlaubsentschädigung bestimmt (zu der - in der Revision nicht mehr bekämpften - Anwendung dieser Bestimmung auf den gegenständlichen Fall der Ruhestandsversetzung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden). Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht demnach ohne Rücksicht darauf, aus welchem Grund der Urlaub nicht verbraucht wurde und ob er zwischen seiner Entstehung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt verbraucht werden konnte sowie ob es dem Arbeitnehmer zumutbar gewesen wäre, den Urlaub zu verbrauchen (Klein-Martinek, Urlaubsrecht 111; Arb 9693). Der Urlaubsentschädigungsanspruch gebührt nämlich nicht etwa aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes oder der Vorteilsausgleichung; er beruht vielmehr auf der in der Freistellung von der Arbeit während der Urlaubszeit und in der Fortzahlung des Entgelts für diesen Zeitraum bestehenden Doppelnatur des Urlaubsanspruchs. Ist die Verwirklichung des Anspruchs auf Freistellung von der Arbeit, wie im vorliegenden Fall, nicht möglich, dann bleibt unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, UrlG der Anspruch auf Fortsetzung des Entgelts bestehen (Arb 9693 mit weiteren Hinweisen). Der Kläger hat daher, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, auch während der Zeit seiner durch Krankheit hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit - ohne Rücksicht auf die Möglichkeit eines Verbrauchs - einen Urlaubsanspruch erworben, der im Hinblick auf die vor seinem Verbrauch erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Geldanspruch (Urlaubsentschädigung) übergegangen ist. Aus den bereits dargelegten Gründen kommt der von der beklagten Partei vermissten Feststellung, es sei dem Kläger möglich gewesen, seinen Urlaub während des Krankenstands zu verbrauchen, keine rechtliche Bedeutung zu. Von einer Sittenwidrigkeit der Geltendmachung dieses dem Kläger nach dem Gesetz zustehenden Anspruchs kann, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, keine Rede sein. Dem Einwand der beklagten Partei, der Urlaubsanspruch des Klägers sei gemäß dem Paragraph 141, KV verfallen, stehen die Bestimmung des Paragraph 12, UrlG über die Unabdingbarkeit des Urlaubsanspruchs sowie der Umstand entgegen, dass das Urlaubsgesetz nur Bestimmungen über eine Verjährung (Paragraph 4, Absatz 5,), nicht aber über einen Verfall enthält vergleiche dazu Klein-Martinek aaO, 132; Cerny, Urlaubsrecht, 74 f). Der Auffassung, der beklagten Partei, die kollektivvertragliche Regelung sehe lediglich vor, unter welchen Voraussetzungen ein Urlaubsanspruch in das Folgejahr übertragen werden könne, so dass ein Widerspruch zu Paragraph 12, UrlG nicht bestehe, kann nicht zugestimmt werden, weil die Bestimmung des Paragraph 141, Satz 4 KV, auf den die beklagte Partei ja ihre Einwendung stützt, ausdrücklich einen Verfall bei Nichteinhaltung der vorerwähnten Übertragung des Urlaubsanspruchs vorsieht. Diese Bestimmung ist jedoch, weil sie dem Paragraph 12, UrlG widerstreitet, rechtsunwirksam. Dem - erstmals in der Revision - unternommenen Versuch der beklagten Partei, in der Nichtgeltendmachung des Urlaubsanspruchs des Klägers einen stillschweigenden Verzicht zu erblicken, steht ebenfalls die Unabdingbarkeitsvorschrift des Paragraph 12, UrlG entgegen. Eine Feststellung darüber, dass der Kläger nie einen Urlaubsantrag gestellt hat, konnte daher mit Recht unterbleiben. Das gleiche gilt für die von der beklagten Partei ebenfalls vermisste Feststellung, die beklagte Partei hätte den Kläger schon früher in den Ruhestand versetzen können. Der Beurteilung des Klagsanspruchs ist der tatsächliche Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht etwa ein möglicher früherer, fiktiver, Zeitpunkt zu Grunde zu legen.
Da die angefochtene Entscheidung mit der Rechtslage übereinstimmt, muss der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.