Rechtssatz RS0077195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077195
Entscheidungsdatum
12.01.1993
Rechtssatz
In Ansehung rechtmäßig hergestellter (verbreiteter) Schallträger ist deren Hersteller weder das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe eingeräumt; anstelle solcher Ausschließungsrechte ist lediglich ein Vergütungsanspruch nach § 76 Abs 3 UrhG vorgesehen.In Ansehung rechtmäßig hergestellter (verbreiteter) Schallträger ist deren Hersteller weder das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe eingeräumt; anstelle solcher Ausschließungsrechte ist lediglich ein Vergütungsanspruch nach Paragraph 76, Absatz 3, UrhG vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077195
Dokumentnummer
JJR_19930112_OGH0002_0040OB00088_9200000_001