Begründung:
Die klagende LSG ist eine mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 12.4.1983, 24.325/15/41a/83, in der Fassung des Bescheides vom 3.6.1983, 24.325/21/41a/83, genehmigte Verwertungsgesellschaft (siehe Dittrich, Urheberrecht2, 880 ff). Auf Grund von Wahrnehmungsverträgen mit der B***** Gesellschaft mbH und der G***** Markus S***** Gesellschaft mbH ist sie mit der treuhändigen Wahrnehmung der Rechte und Vergütungsansprüche dieser Gesellschaften als Schallträgerhersteller betraut. Die beiden Gesellschaften sind (ua) die Hersteller eines Schallträgers mit dem Lied "Wir brauchen Männer" von Stefanie Werger.
Der Erstbeklagte ist Inhaber eines Werbebüros in Klagenfurt. Als Werbekaufmann obliegt es ihm auch, Werbeaufträge für den italienischen Privatsender "Radio UNO" zu vermitteln. Dieser Privatsender wird von der Zweitbeklagten betrieben und strahlt seine Sendungen nach Oberitalien sowie an die obere italienische und jugoslawische Adria aus; er kann aber auch in Teilen Kärntens, die etwa einem Fünftel seines Sendegebietes entsprechen, empfangen werden.
Am 18. und 19.6.1991 wurde im Radioprogramm der Zweitbeklagten ein Werbespot gesendet, mit dem auf eine am 19.6.1991 um 20.00 Uhr von der FPÖ bzw von einem Personenkomitee veranstaltete Kundgebung des damaligen Landeshauptmannes von Kärnten, Dr.Jörg Haider, aufmerksam gemacht werden sollte. Im Rahmen dieses Werbespots wurden auch Teile des Musikwerkes "Wir brauchen Männer" von Stefanie Werger gesendet, die dem oben genannten Schallträger entnommen waren. Der Erstbeklagte hatte diesen Werbeauftrag für "Radio UNO" zumindest akquiriert und ihn an die Senderleitung der Zweitbeklagten weitergeleitet. Weder die Klägerin noch die Schallträgerhersteller hatten die Zustimmung zur Sendung des Liedes im Rahmen des Programms von "Radio UNO" oder für den Werbespot erteilt; es gibt mit den Beklagten auch keine Pauschalvereinbarung über die Verwertung von Tonträgeraufzeichnungen.
Noch am 19.6.1991 forderte der Münchener Rechtsanwalt Helge S***** in Vertretung Stefanie Wergers die FPÖ und Dr.Jörg Haider auf, die Ausstrahlung des Werbespots zu untersagen und eine vorbereitete Unterlassungserklärung abzugeben. Letztere wurde dem Erstbeklagten zur Kenntnis gebracht, von ihm unterfertigt und wie folgt rückgefaxt:
"Radio UNO verpflichtet sich hiermit gegenüber Frau Stefanie Werger, es zu unterlassen, das Musikwerk 'Männer', dessen Urheberin Frau Werger ist, im Zusammenhang mit einem Rundfunkspot, der die Veranstaltung 'Wir halten zu Jörg' der FPÖ am 19.6. um 20.00 Uhr in Klagenfurt, Neuer Platz, bewirbt, zu nutzen.
Radio UNO verpflichtet sich darüber hinaus auch, es zu unterlassen, das vorbezeichnete Werk in jeder anderen denkbaren Weise in Zusammenhang mit politischer Werbung für die FPÖ oder die Person Jörg Haiders zu nutzen.
Für den jeden Fall der Zuwiderhandlung ab Unterzeichnung dieser Urkunde verpflichten sich die Unterzeichnenden zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 700.000 S.
Datum 19.6.1991
Uhrzeit: 13.30 Uhr
Ort: Klagenfurt
Radio UNO
Vertreten durch Willi W***** eh."
Mit der Behauptung, die Beklagten, und zwar der Erstbeklagte durch die Gestaltung des Werbespots und die Zweitbeklagte durch dessen Sendung, hätten in die von ihr wahrzunehmenden "Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte" der Schallträgerhersteller eingegriffen, beantragt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, Schallträger, die im Rahmen des Leistungsschutz-Bestandes (Repertoirs) der Klägerin stehen und von ihr wahrgenommen werden, ohne vorherige Zustimmung der Berechtigten dadurch zu nutzen, daß die dort aufgezeichneten Musikwerke vervielfältigt, öffentlich aufgeführt, gesendet oder sonst verbreitet werden; das gelte insbesondere für Schallträger der B***** Gesellschaft mbH und der G***** Markus S***** Gesellschaft mbH und den Musiktitel "Wir brauchen Männer" von Stefanie Werger.
Die Zweitbeklagte hat sich am Provisorialverfahren nicht beteiligt.
Der Erstbeklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Er sei weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der Zweitbeklagten. Als Werbekaufmann akquiriere er nur Werbeaufträge für "Radio Uno" und leite die Einschaltungsaufträge an die Leitung des Senders weiter, habe aber mit der inhaltlichen Gestaltung, insbesondere mit der musikalischen Umrahmung derartiger Aufträge, nichts zu tun. Die Anfertigung und Ausgestaltung der Werbespots erfolge in Italien. Auch der beanstandete, von der FPÖ in Auftrag gegebene Werbespot sei inhaltlich von Mitarbeitern der FPÖ einerseits und Mitarbeitern der Zweitbeklagten andererseits gestaltet worden. Der Erstbeklagte habe darauf keinen Einfluß genommen; die inhaltliche Gestaltung sei ohne sein Wissen und in seiner Abwesenheit erfolgt. Im Hinblick auf die von ihm unterfertigte Unterlassungserklärung gegenüber Stefanie Werger und den Umstand, daß der Zweck des Werbespots am 19.6.1991 erfüllt war, weshalb seine Wiederholung widersinnig wäre, fehle der Klägerin, welche zur Verfolgung von im Ausland begangenen Urheberrechtsverletzungen gar nicht legitimiert sei, auch jegliches "aktuelles Schutzinteresse".
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Der beanstandete Werbespot sei nach dem 19.6.1991 nicht mehr ausgestrahlt worden, weil er ausschließlich auf eine an diesem Tag stattfindende Veranstaltung abgestellt gewesen sei. Der Erstbeklagte habe überdies auf anwaltliche Aufforderung hin eine Unterlassungserklärung abgegeben. Damit sei aber die Wiederholungsgefahr als unabdingbares Erfordernis eines Unterlassungsanspruches nach § 81 UrhG weggefallen.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Der beanstandete Werbespot sei nach dem 19.6.1991 nicht mehr ausgestrahlt worden, weil er ausschließlich auf eine an diesem Tag stattfindende Veranstaltung abgestellt gewesen sei. Der Erstbeklagte habe überdies auf anwaltliche Aufforderung hin eine Unterlassungserklärung abgegeben. Damit sei aber die Wiederholungsgefahr als unabdingbares Erfordernis eines Unterlassungsanspruches nach Paragraph 81, UrhG weggefallen.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung gegen beide Beklagten und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Da der beanstandete Rundfunk-Werbespot von Italien aus gezielt nach Österreich gesendet wurde, finde auf die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung das UrhG Anwendung. Danach sei aber die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen, weil die Abhaltung der mit dem beanstandeten Slogan beworbenen Veranstaltung am 19.6.1991 noch nicht ausschließe, daß die Beklagten weiterhin geneigt sein würden, in die Leistungsschutzrechte der betroffenen Schallträgerhersteller einzugreifen; die bloße Behauptung einer künftigen Abstandnahme schließe die Wiederholungsgefahr nicht aus. Auch sei das Verhalten des Erstbeklagten zwiespältig und die von ihm gegenüber der Urheberin des Liedes - überdies nur namens der Zweitbeklagten - abgegebene Unterlassungserklärung wesentlich enger als der hier in Rede stehende Unterlassungsanspruch.
Der Erstbeklagte hafte aber schon als Akquisiteur und Vermittler des beanstandeten Werbeauftrages für den Urheberrechtsverstoß der Zweitbeklagten. Nach seiner eigenen Behauptung habe er auf die Zweitbeklagte insofern Einfluß gehabt, als auf sein Betreiben der Werbespot nicht mehr gesendet wurde; er habe auch die Unterlassungserklärung ausdrücklich als Vertreter von "Radio Uno" unterfertigt.
Gegen die einstweilige Verfügung des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Erstbeklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.
Die Klägerin stellt den Antrag, dem Rechtsmittel des Erstbeklagten nicht Folge zu geben.