Rechtssatz RS0077203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077203
Entscheidungsdatum
12.01.1993
Rechtssatz
Das Ausschließungsrecht der Schallträgerhersteller ist nur dann verletzt, wenn ein dem § 76 Abs 1 UrhG zuwider vervielfältigter, also ein eigens mit Hilfe der Schallplatte hergestellter gesonderter Schallträger (hier: ein MAZ-Band) benützt wurde.Das Ausschließungsrecht der Schallträgerhersteller ist nur dann verletzt, wenn ein dem Paragraph 76, Absatz eins, UrhG zuwider vervielfältigter, also ein eigens mit Hilfe der Schallplatte hergestellter gesonderter Schallträger (hier: ein MAZ-Band) benützt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077203
Dokumentnummer
JJR_19930112_OGH0002_0040OB00088_9200000_002