Rechtssatz RS0077289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077289
Entscheidungsdatum
16.12.2003
Rechtssatz
Das Akkreditverhältnis ist mangels Rechtswahl gemäß § 38 Abs 1 erster Halbsatz IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die mit der Akkreditveröffnung beauftragte Akkreditivbank ihre Niederlassung hat. Daß sich die Akkreditivbank einer avisierenden Bank mit einem anderen Land (hier Schweiz) als sogenannte Zahlstellenbank bediente, hat keinen Einfluß auf das anzuwendende Recht.Das Akkreditverhältnis ist mangels Rechtswahl gemäß Paragraph 38, Absatz eins, erster Halbsatz IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die mit der Akkreditveröffnung beauftragte Akkreditivbank ihre Niederlassung hat. Daß sich die Akkreditivbank einer avisierenden Bank mit einem anderen Land (hier Schweiz) als sogenannte Zahlstellenbank bediente, hat keinen Einfluß auf das anzuwendende Recht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 554/94
Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 554/94
Veröff: SZ 67/111
- 1 Ob 16/01m
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 16/01m
Beisatz: Hier gilt für die Akkreditivverpflichtung selbst algerisches Recht. (T1)
- 1 Ob 38/03z
Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 38/03z
Auch; nur: Das Akkreditverhältnis ist mangels Rechtswahl gemäß § 38 Abs 1 erster Halbsatz IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die mit der Akkreditveröffnung beauftragte Akkreditivbank ihre Niederlassung hat. (T2); Veröff: SZ 2003/98
- 1 Ob 203/03i
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 203/03i
Beisatz: Für das Vertragsverhältnis zwischen Akkreditivbank und eingeschalteter Zweitbank ist hingegen mangels Rechtswahl zufolge §38 Abs2 Satz2 IPRG das Sitzrecht der beauftragten Zweitbank maßgeblich, weil insoweit ein Auftragsverhältnis vorliegt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077289
Dokumentnummer
JJR_19940622_OGH0002_0010OB00554_9400000_004