Die gefährdete Partei, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, kaufte nach dem Aktenstand bei ihrer Gegnerin, gleichfalls einer Schweizer Gesellschaft, Zigaretten; eine Rechtswahlvereinbarung der Streitteile (§ 35 Abs 1 IPRG) wurde weder behauptet noch festgestellt. Das Grund- oder Valutaverhältnis ist daher nach Schweizer Recht zu beurteilen (§ 36 IPRG), zumal der einem Akkreditiv zugrunde liegende Kaufvertrag nach seinem eigenen Statut zu behandeln ist (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 129). Der Kaufpreis sollte mittels Akkreditiv bezahlt werden. Die Akkreditivbank mit dem Sitz in Österreich eröffnete über Auftrag der gefährdeten Partei zugunsten der Antragsgegnerin ein Dokumentenakkreditiv; darunter ist die von einer Bank im Auftrag eines Kunden einem begünstigten Dritten gegenüber schriftlich eingegangene Verpflichtung zu verstehen, ihm für Rechnung ihres Auftraggebers unter bestimmten Voraussetzungen (Übergabe bestimmter Dokumente) eine Leistung zu erbringen (Avancini in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 4/1). Das Akkreditivverhältnis ist mangels einer behaupteten und festgestellten Rechtswahl (§ 35 Abs 1 IPRG) gemäß § 38 Abs 1 erster Halbsatz IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die mit der Akkreditiveröffnung beauftragte Akkreditivbank ihre Niederlassung hat. Da die Akkreditivbank ihren Sitz in Österreich hat, ist österr. Recht anzuwenden. Daß sich die Akkreditivbank einer avisierenden Bank mit dem Sitz in einem anderen Land (Schweiz) als sogenannte Zahlstellenbank - treffender wohl Abwicklungsbank (Avancini aaO Rz 4/11) bedient - hat keinen Einfluß auf das anzuwendende Recht (Avancini aaO Rz 4/125 mwN in FN 493). Der erkennende Senat vermag sich der Auffassung von Schwimann (in Rummel2, Rz 3 zu § 38 IPRG mwN zur deutschen Lehre), wonach die Verpflichtungen beider Banken gegenüber dem begünstigten Verkäufer in einem solchen Fall an die Niederlassung der Korrespondenzbank anzuknüpfen seien, nicht anzuschließen, weil dies dem in § 1 Abs 1 IPRG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der stärksten Beziehung widerspräche. Nur die Ansprüche gegenüber einer betätigenden Akkreditivbank wären (gesondert) nach deren Sitzrecht zu beurteilen (vgl Martiny in Münchener Kommentar2 Rz 243 zu Art 28 EGBGB).Die gefährdete Partei, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, kaufte nach dem Aktenstand bei ihrer Gegnerin, gleichfalls einer Schweizer Gesellschaft, Zigaretten; eine Rechtswahlvereinbarung der Streitteile (Paragraph 35, Absatz eins, IPRG) wurde weder behauptet noch festgestellt. Das Grund- oder Valutaverhältnis ist daher nach Schweizer Recht zu beurteilen (Paragraph 36, IPRG), zumal der einem Akkreditiv zugrunde liegende Kaufvertrag nach seinem eigenen Statut zu behandeln ist (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 129). Der Kaufpreis sollte mittels Akkreditiv bezahlt werden. Die Akkreditivbank mit dem Sitz in Österreich eröffnete über Auftrag der gefährdeten Partei zugunsten der Antragsgegnerin ein Dokumentenakkreditiv; darunter ist die von einer Bank im Auftrag eines Kunden einem begünstigten Dritten gegenüber schriftlich eingegangene Verpflichtung zu verstehen, ihm für Rechnung ihres Auftraggebers unter bestimmten Voraussetzungen (Übergabe bestimmter Dokumente) eine Leistung zu erbringen (Avancini in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 4/1). Das Akkreditivverhältnis ist mangels einer behaupteten und festgestellten Rechtswahl (Paragraph 35, Absatz eins, IPRG) gemäß Paragraph 38, Absatz eins, erster Halbsatz IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die mit der Akkreditiveröffnung beauftragte Akkreditivbank ihre Niederlassung hat. Da die Akkreditivbank ihren Sitz in Österreich hat, ist österr. Recht anzuwenden. Daß sich die Akkreditivbank einer avisierenden Bank mit dem Sitz in einem anderen Land (Schweiz) als sogenannte Zahlstellenbank - treffender wohl Abwicklungsbank (Avancini aaO Rz 4/11) bedient - hat keinen Einfluß auf das anzuwendende Recht (Avancini aaO Rz 4/125 mwN in FN 493). Der erkennende Senat vermag sich der Auffassung von Schwimann (in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 38, IPRG mwN zur deutschen Lehre), wonach die Verpflichtungen beider Banken gegenüber dem begünstigten Verkäufer in einem solchen Fall an die Niederlassung der Korrespondenzbank anzuknüpfen seien, nicht anzuschließen, weil dies dem in Paragraph eins, Absatz eins, IPRG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der stärksten Beziehung widerspräche. Nur die Ansprüche gegenüber einer betätigenden Akkreditivbank wären (gesondert) nach deren Sitzrecht zu beurteilen vergleiche Martiny in Münchener Kommentar2 Rz 243 zu Artikel 28, EGBGB).
Die gefährdete Partei begehrt im Verfahren nach § 387 Abs 2 EO zur Sicherung ihres iS des § 381 EO „anderen“ Anspruchs auf Unterlassung der Inanspruchnahme des (Dokumenten)Akkreditivs gegenüber der Antragsgegnerin als Begünstigter ein Verfügungs- und Einziehungsverbot und gegenüber der Akkreditivbank ein Drittverbot in erweiterter Anwendung des § 382 Z 7 EO (vgl Konecny, Grundlagen der einstw. Verfügungen gegen den Mißbrauch von Bankgarantien, BankArch 1989, 775, 780, 786; BankArch 1988, 712, 1230). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die inländische Gerichtsbarkeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung gegeben. Aus § 387 Abs 2 EO ergibt sich, daß österreichische Gerichte gerade auch in Fällen, in denen der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich besitzt zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig sind. Entscheidend ist nur, daß die Gefahr durch Maßnahmen im Inland gebannt werden kann. Dies ist aber der Fall, wenn die den Gegenstand des Sicherungsantrages bildende Forderung, weil sie sich gegen einen inländischen Drittschuldner richtet, in Österreich belegen ist. An das Vorliegen der inländischen Zuständigkeit für das Leistungsverbot ist auch die inländische Gerichtsbarkeit geknüpft (SZ 61/39; Koziol in Avancini-Iro-Koziol aaO Rz 3/154).Die gefährdete Partei begehrt im Verfahren nach Paragraph 387, Absatz 2, EO zur Sicherung ihres iS des Paragraph 381, EO „anderen“ Anspruchs auf Unterlassung der Inanspruchnahme des (Dokumenten)Akkreditivs gegenüber der Antragsgegnerin als Begünstigter ein Verfügungs- und Einziehungsverbot und gegenüber der Akkreditivbank ein Drittverbot in erweiterter Anwendung des Paragraph 382, Ziffer 7, EO vergleiche Konecny, Grundlagen der einstw. Verfügungen gegen den Mißbrauch von Bankgarantien, BankArch 1989, 775, 780, 786; BankArch 1988, 712, 1230). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die inländische Gerichtsbarkeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung gegeben. Aus Paragraph 387, Absatz 2, EO ergibt sich, daß österreichische Gerichte gerade auch in Fällen, in denen der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich besitzt zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig sind. Entscheidend ist nur, daß die Gefahr durch Maßnahmen im Inland gebannt werden kann. Dies ist aber der Fall, wenn die den Gegenstand des Sicherungsantrages bildende Forderung, weil sie sich gegen einen inländischen Drittschuldner richtet, in Österreich belegen ist. An das Vorliegen der inländischen Zuständigkeit für das Leistungsverbot ist auch die inländische Gerichtsbarkeit geknüpft (SZ 61/39; Koziol in Avancini-Iro-Koziol aaO Rz 3/154).
Die Gültigkeit des Akkreditivs wird nicht in Zweifel gezogen. Zu prüfen ist die Frage der Auswirkung von (behaupteten) Mängeln im Grund- oder Valutaverhältnis in der Zeit zwischen Akkreditiv-Erstellung und -Honorierung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß zufolge der Abstraktheit der Bankgarantie dem Auftraggeber ein Anspruch sowohl gegen den Begünstigten auf Unterlassung der Inanspruchnahme der Bankgarantie als auch gegen den Garanten (Bank) auf Unterlassung der Honorierung nur dann zusteht, wenn das Nichtbestehen des Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis als evident erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt (SZ 50/66; SZ 54/189; JBl 1985, 425; BankArch 1988,609 mit Anm Doralt; BankArch 1992,1035). Dem Begünstigten kann kein arglistiges oder rechtsmißbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn ihm nicht eindeutig nachgewiesen wird, daß er keinen Anspruch hat (EvBl 1992/131; SZ 61/39; SZ 54/189 uva; Canaris, Einwendungsausschluß und Einwendungsdurchgriff bei Dokumentenakkreditiven und Außenhandelsgarantien in BankArch 1987, 769 ff, 778).Die Gültigkeit des Akkreditivs wird nicht in Zweifel gezogen. Zu prüfen ist die Frage der Auswirkung von (behaupteten) Mängeln im Grund- oder Valutaverhältnis in der Zeit zwischen Akkreditiv-Erstellung und -Honorierung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß zufolge der Abstraktheit der Bankgarantie dem Auftraggeber ein Anspruch sowohl gegen den Begünstigten auf Unterlassung der Inanspruchnahme der Bankgarantie als auch gegen den Garanten (Bank) auf Unterlassung der Honorierung nur dann zusteht, wenn das Nichtbestehen des Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis als evident erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt (SZ 50/66; SZ 54/189; JBl 1985, 425; BankArch 1988,609 mit Anmerkung Doralt; BankArch 1992,1035). Dem Begünstigten kann kein arglistiges oder rechtsmißbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn ihm nicht eindeutig nachgewiesen wird, daß er keinen Anspruch hat (EvBl 1992/131; SZ 61/39; SZ 54/189 uva; Canaris, Einwendungsausschluß und Einwendungsdurchgriff bei Dokumentenakkreditiven und Außenhandelsgarantien in BankArch 1987, 769 ff, 778).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung EvBl 1992/111 = RdW 1992, 238 = BankArch 1992, 1035 mit Anm Avancini, in der ein Dokumenteninkasso zu beurteilen war, dargelegt, den Bankgeschäften der Bankgarantie, des Dokumentenakkreditivs und des Dokumenteninkassos sei die Abstraktheit des Zahlungsversprechens der Bank gegenüber dem Valutaverhältnis gemeinsam. Nach Auffassung des erkennenden Senates bestehen in Übereinstimmung mit der Lehre (Avancini aaO II Rz 4/31, 4/119 und 4/133; Nielsen, Grundlagen des Akkreditivgeschäfts, Revision 1983, 150 ff) keine Bedenken, die Grundsätze für die Bejahung eines Einwendungsdurchgriffes wegen Rechtsmißbrauches bei der Bankgarantie auch beim Dokumentenakkreditiv anzuwenden. Auch die Art 3 und 6 der hier vereinbarten Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive, Revision 1983 (ERA 1983) ICC-Publikation Nr 400 heben hervor, daß Akkreditive von den ihnen zugrunde liegenden Verträgen zu trennen sind und das Valutaverhältnis außer Betracht zu bleiben hat, worin die Abstraktheit des Akkreditivs zum Ausdruck kommt (Avancini aaO Rz 4/15, 4/119 und BankArch 1992, 1037; Canaris aaO 769 ff). Streitigkeiten der Parteien über die Gültigkeit des Grundgeschäftes oder die Vertragsgemäßheit der Erfüllung sind grundsätzlich im Rahmen des Valutaverhältnisses, also gegebenenfalls zwischen Akkreditivauftraggeber und Begünstigtem im Verfahren über die Rückforderung der Akkreditivsumme auszutragen, die zunächst einmal ausbezahlt werden muß. Das Gemeinsame aller abstrakten Ansprüche besteht eben darin, daß bei ihrer Inanspruchnahme die Frage der endgültigen materiellen Berechtigung erst in einem „Nachverfahren“ geprüft werden soll (Canaris in Staub, Großkomm HGB4, Rz 1016 Bankvertragsrecht; Canaris, BankArch 1987, 776; Nielsen, aaO 151; Avancini aaO Rz 4/133). Es ist gerade der Zweck des Dokumentenakkreditivs, daß der Begünstigte jedenfalls zunächst einmal Zahlung erhält und seinen Vertragspartner auf den Weg der Rückforderungsklage verweisen kann (Nielsen aaO 151; Canaris aaO rz 1016). Dies entspricht der umfassenden Sicherungsfunktion des Akkreditivs und folgt aus der Abstraktheit des Akkreditivgeschäftes und dem Prinzip der strengen Trennung zwischen Dokumentenakkreditiv und Grundgeschäft. Das vitale Interesse an der Funktionsfähigkeit dieses Rechtsinstitutes (Nielsen aaO 151) im internationalen Handelsverkehr und die Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs verlangen, daß nur im äußerst seltenen Ausnahmefall (Canaris aaO Rz 1016; Avancini aaO Rz 4/133) bei rechtsmißbräuchlicher oder arglistiger Inanspruchnahme des Akkreditivs und eindeutig und evident (liquid) von der gefährdeten Partei erbrachtem Nachweis dieses Mißbrauches die Untersagung der Verfügung über die Akkreditivsumme und die Auszahlung untersagt werden kann. Dies gilt nicht nur gegenüber dem Begünstigten, zumindest gleich strenge Anforderungen sind in Ansehung der Akkreditivbank zu stellen (vgl ecolex 1994, 225 zur Garantie). Hier kann nicht gesagt werden, daß eindeutig nachgewiesen worden wäre, daß dem Begünstigten nach schweizerischem Recht kein Anspruch auf die Kaufpreiszahlung zusteht. Die Gegnerin der gefährdeten Partei ist dem von der gefährdeten Partei wegen Lieferverzug erklärten Vertragsrücktritt entgegengetreten. Leistungsstörungen wie Verzug berechtigen im allgemeinen nicht zum Einwendungsdurchgriff, da die Voraussetzungen für die nach ausländischem Recht zu beurteilende Berechtigung des Rücktritts im Provisorialverfahren kaum evident bescheinigt werden können (Canaris, BankArch 1987, 777). Es mag zutreffen, daß gemäß Art 190 des schweizerischen Obligationenrechts im kaufmännischen Verkehr an die Verabredung eines bestimmten Liefertermins die Vermutung des Fixgeschäfts geknüpft ist und beim Akkreditivkauf Art 190 OR Anwendung findet, wenn für die Einreichung der Dokumente ein bestimmter Termin vereinbart ist (Koller in Honsell-Vogt-Wiegand, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Rz 7, 11 zu Art 190), die Antragsgegnerin beruft sich aber darauf, daß Verladeverzögerungen (durch der gefährdeten Partei zuzurechnende Umstände) eingetreten seien und Verzögerungen im Weitertransport von Riga auf Umständen beruhen, die gegebenenfalls als höhere Gewalt qualifiziert werden könnten. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, daß dem aus dem Akkreditiv Begünstigten völlig eindeutig nachgewiesen worden wäre, daß ihm aus dem Valutaverhältnis kein Anspruch zusteht (ÖBA 1992, 573 mit Anm Koziol).Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung EvBl 1992/111 = RdW 1992, 238 = BankArch 1992, 1035 mit Anmerkung Avancini, in der ein Dokumenteninkasso zu beurteilen war, dargelegt, den Bankgeschäften der Bankgarantie, des Dokumentenakkreditivs und des Dokumenteninkassos sei die Abstraktheit des Zahlungsversprechens der Bank gegenüber dem Valutaverhältnis gemeinsam. Nach Auffassung des erkennenden Senates bestehen in Übereinstimmung mit der Lehre (Avancini aaO römisch zwei Rz 4/31, 4/119 und 4/133; Nielsen, Grundlagen des Akkreditivgeschäfts, Revision 1983, 150 ff) keine Bedenken, die Grundsätze für die Bejahung eines Einwendungsdurchgriffes wegen Rechtsmißbrauches bei der Bankgarantie auch beim Dokumentenakkreditiv anzuwenden. Auch die Artikel 3 und 6 der hier vereinbarten Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive, Revision 1983 (ERA 1983) ICC-Publikation Nr 400 heben hervor, daß Akkreditive von den ihnen zugrunde liegenden Verträgen zu trennen sind und das Valutaverhältnis außer Betracht zu bleiben hat, worin die Abstraktheit des Akkreditivs zum Ausdruck kommt (Avancini aaO Rz 4/15, 4/119 und BankArch 1992, 1037; Canaris aaO 769 ff). Streitigkeiten der Parteien über die Gültigkeit des Grundgeschäftes oder die Vertragsgemäßheit der Erfüllung sind grundsätzlich im Rahmen des Valutaverhältnisses, also gegebenenfalls zwischen Akkreditivauftraggeber und Begünstigtem im Verfahren über die Rückforderung der Akkreditivsumme auszutragen, die zunächst einmal ausbezahlt werden muß. Das Gemeinsame aller abstrakten Ansprüche besteht eben darin, daß bei ihrer Inanspruchnahme die Frage der endgültigen materiellen Berechtigung erst in einem „Nachverfahren“ geprüft werden soll (Canaris in Staub, Großkomm HGB4, Rz 1016 Bankvertragsrecht; Canaris, BankArch 1987, 776; Nielsen, aaO 151; Avancini aaO Rz 4/133). Es ist gerade der Zweck des Dokumentenakkreditivs, daß der Begünstigte jedenfalls zunächst einmal Zahlung erhält und seinen Vertragspartner auf den Weg der Rückforderungsklage verweisen kann (Nielsen aaO 151; Canaris aaO rz 1016). Dies entspricht der umfassenden Sicherungsfunktion des Akkreditivs und folgt aus der Abstraktheit des Akkreditivgeschäftes und dem Prinzip der strengen Trennung zwischen Dokumentenakkreditiv und Grundgeschäft. Das vitale Interesse an der Funktionsfähigkeit dieses Rechtsinstitutes (Nielsen aaO 151) im internationalen Handelsverkehr und die Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs verlangen, daß nur im äußerst seltenen Ausnahmefall (Canaris aaO Rz 1016; Avancini aaO Rz 4/133) bei rechtsmißbräuchlicher oder arglistiger Inanspruchnahme des Akkreditivs und eindeutig und evident (liquid) von der gefährdeten Partei erbrachtem Nachweis dieses Mißbrauches die Untersagung der Verfügung über die Akkreditivsumme und die Auszahlung untersagt werden kann. Dies gilt nicht nur gegenüber dem Begünstigten, zumindest gleich strenge Anforderungen sind in Ansehung der Akkreditivbank zu stellen vergleiche ecolex 1994, 225 zur Garantie). Hier kann nicht gesagt werden, daß eindeutig nachgewiesen worden wäre, daß dem Begünstigten nach schweizerischem Recht kein Anspruch auf die Kaufpreiszahlung zusteht. Die Gegnerin der gefährdeten Partei ist dem von der gefährdeten Partei wegen Lieferverzug erklärten Vertragsrücktritt entgegengetreten. Leistungsstörungen wie Verzug berechtigen im allgemeinen nicht zum Einwendungsdurchgriff, da die Voraussetzungen für die nach ausländischem Recht zu beurteilende Berechtigung des Rücktritts im Provisorialverfahren kaum evident bescheinigt werden können (Canaris, BankArch 1987, 777). Es mag zutreffen, daß gemäß Artikel 190, des schweizerischen Obligationenrechts im kaufmännischen Verkehr an die Verabredung eines bestimmten Liefertermins die Vermutung des Fixgeschäfts geknüpft ist und beim Akkreditivkauf Artikel 190, OR Anwendung findet, wenn für die Einreichung der Dokumente ein bestimmter Termin vereinbart ist (Koller in Honsell-Vogt-Wiegand, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht römisch eins, Rz 7, 11 zu Artikel 190,), die Antragsgegnerin beruft sich aber darauf, daß Verladeverzögerungen (durch der gefährdeten Partei zuzurechnende Umstände) eingetreten seien und Verzögerungen im Weitertransport von Riga auf Umständen beruhen, die gegebenenfalls als höhere Gewalt qualifiziert werden könnten. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, daß dem aus dem Akkreditiv Begünstigten völlig eindeutig nachgewiesen worden wäre, daß ihm aus dem Valutaverhältnis kein Anspruch zusteht (ÖBA 1992, 573 mit Anmerkung Koziol).
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402 Abs 2, 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 402, Absatz 2, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.