Rechtssatz RS0077362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077362
Entscheidungsdatum
22.11.1989
Rechtssatz
Der Ansicht, jedem Arbeitnehmer sei es zumutbar, bei der Festlegung des Urlaubs die Teilnahme an einem Begräbnis oder an der Eheschließung des Kindes einzuplanen, den Urlaub nötigenfalls zu unterbrechen oder eine Rücktrittserklärung für den Urlaubsrest abzugeben, kann nicht beigepflichtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077362
Dokumentnummer
JJR_19891122_OGH0002_009OBA00306_8900000_004