Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob sich in der "Gefühlssphäre" der Klägerin während des Urlaubs aufgrund der Hochzeit der Tochter oder des Todes des Vaters subjektiv eine "wie immer geartete Erholungsunfähigkeit abgespielt" hat.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob sich in der "Gefühlssphäre" der Klägerin während des Urlaubs aufgrund der Hochzeit der Tochter oder des Todes des Vaters subjektiv eine "wie immer geartete Erholungsunfähigkeit abgespielt" hat.
Der Rechtsrüge, in der die Beklagte im wesentlichen geltend macht, die Klägerin hätte ihren Urlaub nur unterbrechen oder vom Resturlaub zurücktreten dürfen, wobei sich als Rechtsgrundlage formal allein die Bestimmung des § 5 UrlG anbiete, ist entgegenzuhalten, daß es im vorliegenden Fall nicht allein auf die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 5 UrlG ankommt, sondern vor allem auch Sinn und Zweck der von den Vorinstanzen zitierten kollektivvertraglichen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. § 4 Abs 2 UrlG verbietet den Parteien des Arbeitsvertrages die Vereinbarung des Urlaubsverbrauches für Zeiten, für welche die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unter Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts ohnehin aus anderen Gründen entfällt. Wird entgegen diesem gesetzlichen Verbot der Urlaub trotzdem für die Zeit der Arbeitsverhinderung vereinbart, so vermindern die in die Zeiten der Arbeitsverhinderung fallenden Urlaubstage den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht (Klein-Martinek, Urlaubsrecht 62). Auch wenn das Gesetz keine besonderen Regelungen für den Fall enthält, daß ein Verhinderungsgrund erst nach Abschluß der Urlaubsvereinbarung oder nach Urlaubsantritt bekannt wird oder entsteht, bleibt der immanente Zweck dieser Regelung beachtlich, daß der Arbeitnehmer nicht durch Doppelanrechnungen um Urlaubsansprüche gebracht werden soll (vgl. Arb. 10561 ua).Der Rechtsrüge, in der die Beklagte im wesentlichen geltend macht, die Klägerin hätte ihren Urlaub nur unterbrechen oder vom Resturlaub zurücktreten dürfen, wobei sich als Rechtsgrundlage formal allein die Bestimmung des Paragraph 5, UrlG anbiete, ist entgegenzuhalten, daß es im vorliegenden Fall nicht allein auf die Möglichkeit einer analogen Anwendung des Paragraph 5, UrlG ankommt, sondern vor allem auch Sinn und Zweck der von den Vorinstanzen zitierten kollektivvertraglichen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Paragraph 4, Absatz 2, UrlG verbietet den Parteien des Arbeitsvertrages die Vereinbarung des Urlaubsverbrauches für Zeiten, für welche die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unter Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts ohnehin aus anderen Gründen entfällt. Wird entgegen diesem gesetzlichen Verbot der Urlaub trotzdem für die Zeit der Arbeitsverhinderung vereinbart, so vermindern die in die Zeiten der Arbeitsverhinderung fallenden Urlaubstage den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht (Klein-Martinek, Urlaubsrecht 62). Auch wenn das Gesetz keine besonderen Regelungen für den Fall enthält, daß ein Verhinderungsgrund erst nach Abschluß der Urlaubsvereinbarung oder nach Urlaubsantritt bekannt wird oder entsteht, bleibt der immanente Zweck dieser Regelung beachtlich, daß der Arbeitnehmer nicht durch Doppelanrechnungen um Urlaubsansprüche gebracht werden soll vergleiche Arb. 10561 ua).
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist bei Auslegung des Urlaubsgesetzes in erster Linie der Erholungszweck des Urlaubs zu berücksichtigen, der durch den vorübergehenden Entfall der arbeitsrechtlichen Pflichtbindungen und die Schaffung eines Freiraumes zur Selbstbestimmung erreicht wird (vgl Strasser, Der Verbrauch des Urlaubes, ÖJZ 1958, 398 ff, 401; Cerny, Urlaubsrecht4 71; Winderlich, Der Urlaubszweck, ArbuR 1989, 300 ff; 303). Der Ansicht der Revisionswerberin, jedem Arbeitnehmer sei es zumutbar, bei der Festlegung des Urlaubs die Teilnahme an einem Begräbnis oder an der Eheschließung des Kindes einzuplanen, den Urlaub nötigenfalls zu unterbrechen oder eine Rücktrittserklärung für den Urlaubsrest abzugeben, kann nicht beigepflichtet werden. Einerseits können etwa Todesfälle in der Familie zeitlich nicht "eingeplant" werden und andererseits hätte gerade eine Rücktrittserklärung der Klägerin vom Urlaubsrest in der Zeit der Betriebssperre der Beklagten zur Folge, daß die Beklagte für die restliche Zeit das Entgelt gemäß § 1155 ABGB ohne Arbeitsleistung weiterzahlen hätte müssen, ohne daß sich das Urlaubsguthaben der Klägerin verringert hätte. Die Interessen und Dispositionsmöglichkeiten der Beklagten wären in einem solchen Fall wesentlich schwerer beeinträchtigt worden (vgl. Strasser aaO 401 f), als bei Aufrechterhaltung der Urlaubsvereinbarung durch die Klägerin und der Anrechnung der kollektivvertraglichen Freistellung auf das Urlaubsausmaß. Nach der von Cerny zutreffend vertretenen Ansicht (Urlaubsrecht4 71) ist die analoge Anwendung der Bestimmungen des § 5 UrlG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechtes von der Urlaubsvereinbarung zur Gänze zurücktreten könnte, von diesem Rücktrittsrecht aber nicht Gebrauch machen möchte.Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist bei Auslegung des Urlaubsgesetzes in erster Linie der Erholungszweck des Urlaubs zu berücksichtigen, der durch den vorübergehenden Entfall der arbeitsrechtlichen Pflichtbindungen und die Schaffung eines Freiraumes zur Selbstbestimmung erreicht wird vergleiche Strasser, Der Verbrauch des Urlaubes, ÖJZ 1958, 398 ff, 401; Cerny, Urlaubsrecht4 71; Winderlich, Der Urlaubszweck, ArbuR 1989, 300 ff; 303). Der Ansicht der Revisionswerberin, jedem Arbeitnehmer sei es zumutbar, bei der Festlegung des Urlaubs die Teilnahme an einem Begräbnis oder an der Eheschließung des Kindes einzuplanen, den Urlaub nötigenfalls zu unterbrechen oder eine Rücktrittserklärung für den Urlaubsrest abzugeben, kann nicht beigepflichtet werden. Einerseits können etwa Todesfälle in der Familie zeitlich nicht "eingeplant" werden und andererseits hätte gerade eine Rücktrittserklärung der Klägerin vom Urlaubsrest in der Zeit der Betriebssperre der Beklagten zur Folge, daß die Beklagte für die restliche Zeit das Entgelt gemäß Paragraph 1155, ABGB ohne Arbeitsleistung weiterzahlen hätte müssen, ohne daß sich das Urlaubsguthaben der Klägerin verringert hätte. Die Interessen und Dispositionsmöglichkeiten der Beklagten wären in einem solchen Fall wesentlich schwerer beeinträchtigt worden vergleiche Strasser aaO 401 f), als bei Aufrechterhaltung der Urlaubsvereinbarung durch die Klägerin und der Anrechnung der kollektivvertraglichen Freistellung auf das Urlaubsausmaß. Nach der von Cerny zutreffend vertretenen Ansicht (Urlaubsrecht4 71) ist die analoge Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 5, UrlG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechtes von der Urlaubsvereinbarung zur Gänze zurücktreten könnte, von diesem Rücktrittsrecht aber nicht Gebrauch machen möchte.
Nach Art. XVI Z 15 des bis Anfang November 1987 anzuwendenden Kollektivvertrags gebührten die gegenständlichen Ansprüche auf kollektivvertraglichen Sonderurlaub der Klägerin auch dann, wenn das jeweilige Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag fiel. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dieser Bestimmung weder zu entnehmen, daß der Freistellungsanspruch nach Art. XVI Z 6 und 13 (Z 12 des ab November 87 geltenden) Kollektivvertrags vom Arbeitnehmer unbeeinflußbar an "fixe arbeitsfreie Tage" gebunden ist noch daß etwa Urlaubstage nicht als arbeitsfreie Tage gelten. Auch der ab Anfang November 1987 in Kraft getretene Kollektivvertrag schränkt diese Ansprüche im Sinne der einen Mißbrauch ausschließenden Judikatur (vgl. Arb. 8.149) lediglich dahin ein, daß die freien, auf einen arbeitsfreien Tag fallenden Tage im Gegensatz zu anderen anlaßbezogenen Fällen (Z 10, 13 bis 15) "im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden müssen". Diesem Erfordernis des zeitlichen Zusammenhanges hat die Klägerin unbestritten entsprochen und überdies ihre Ansprüche auf kollektivvertraglichen Sonderurlaub nach dem Wiederantritt der Arbeit rechtzeitig geltend gemacht (vgl Krejci in Rummel ABGB § 1154 b Rz 23; Adler-Höller in Klang2 V 278; auch Basalka in Adametz-Basalka-Mayr-Stummvoll; Kommentar zum Urlaubsgesetz § 4 Erl 19). Die in die Zeit des Urlaubs fallenden 4 Tage der kollektivvertraglichen Dienstfreistellung haben den Urlaub der Klägerin sohin zwar nicht automatisch verlängert (vgl SZ 56/150 ua), sie sind aber auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Es ist ihr im Ergebnis daher ein Urlaubsrest von 4 Tagen geblieben, so daß das Klagebegehren berechtigt ist.Nach Artikel römisch sechzehn, Ziffer 15, des bis Anfang November 1987 anzuwendenden Kollektivvertrags gebührten die gegenständlichen Ansprüche auf kollektivvertraglichen Sonderurlaub der Klägerin auch dann, wenn das jeweilige Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag fiel. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dieser Bestimmung weder zu entnehmen, daß der Freistellungsanspruch nach Artikel römisch sechzehn, Ziffer 6 und 13 (Ziffer 12, des ab November 87 geltenden) Kollektivvertrags vom Arbeitnehmer unbeeinflußbar an "fixe arbeitsfreie Tage" gebunden ist noch daß etwa Urlaubstage nicht als arbeitsfreie Tage gelten. Auch der ab Anfang November 1987 in Kraft getretene Kollektivvertrag schränkt diese Ansprüche im Sinne der einen Mißbrauch ausschließenden Judikatur vergleiche Arb. 8.149) lediglich dahin ein, daß die freien, auf einen arbeitsfreien Tag fallenden Tage im Gegensatz zu anderen anlaßbezogenen Fällen (Ziffer 10, 13 bis 15) "im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden müssen". Diesem Erfordernis des zeitlichen Zusammenhanges hat die Klägerin unbestritten entsprochen und überdies ihre Ansprüche auf kollektivvertraglichen Sonderurlaub nach dem Wiederantritt der Arbeit rechtzeitig geltend gemacht vergleiche Krejci in Rummel ABGB Paragraph 1154, b Rz 23; Adler-Höller in Klang2 römisch fünf 278; auch Basalka in Adametz-Basalka-Mayr-Stummvoll; Kommentar zum Urlaubsgesetz Paragraph 4, Erl 19). Die in die Zeit des Urlaubs fallenden 4 Tage der kollektivvertraglichen Dienstfreistellung haben den Urlaub der Klägerin sohin zwar nicht automatisch verlängert vergleiche SZ 56/150 ua), sie sind aber auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Es ist ihr im Ergebnis daher ein Urlaubsrest von 4 Tagen geblieben, so daß das Klagebegehren berechtigt ist.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.