Rechtssatz RS0077467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077467
Entscheidungsdatum
16.10.2002
Rechtssatz
Wird entgegen dem gesetzlichen Verbot der Urlaub trotzdem für die Zeit der Arbeitsverhinderung vereinbart, so vermindern die in die Zeiten der Arbeitsverhinderung fallenden Urlaubstage den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht. Auch wenn das Gesetz keine besonderen Regelungen für den Fall enthält, daß ein Verhinderungsgrund erst nach Abschluß der Urlaubsvereinbarung oder nach Urlaubsantritt bekannt wird oder entsteht, bleibt der immanente Zweck dieser Regelung beachtlich, daß der Arbeitnehmer nicht durch Doppelanrechnungen um Urlaubsansprüche gebracht werden soll.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 306/89
Entscheidungstext OGH 22.11.1989 9 ObA 306/89
Veröff: RdW 1990,411 (Gahleitner) = ecolex 1990,171 = WBl 1990,180
- 9 ObA 2082/96h
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 ObA 2082/96h
Vgl auch; nur: Auch wenn das Gesetz keine besonderen Regelungen für den Fall enthält, daß ein Verhinderungsgrund erst nach Abschluß der Urlaubsvereinbarung oder nach Urlaubsantritt bekannt wird oder entsteht, bleibt der immanente Zweck dieser Regelung beachtlich, daß der Arbeitnehmer nicht durch Doppelanrechnungen um Urlaubsansprüche gebracht werden soll. (T1) Beisatz: Ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 4 Abs 2 UrlG ist bei Vorliegen einer Urlaubsvereinbarung immer ein berechtigter Rücktrittsgrund. (T2)
- 9 ObA 90/02d
Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 ObA 90/02d
Vgl auch; nur: Auch wenn das Gesetz keine besonderen Regelungen für den Fall enthält, daß ein Verhinderungsgrund erst nach Abschluß der Urlaubsvereinbarung oder nach Urlaubsantritt bekannt wird oder entsteht, bleibt der immanente Zweck dieser Regelung beachtlich, daß der Arbeitnehmer nicht durch Doppelanrechnungen um Urlaubsansprüche gebracht werden soll. (T3) Beisatz: Ein Festhalten am vereinbarten Urlaub ist nicht angezeigt, wenn ein wichtiger Grund eingetreten ist, welcher - auf Arbeitnehmerseite - wegen Verfehlung des Erholungszweckes ein Verbleiben im Urlaub unzumutbar macht. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077467
Dokumentnummer
JJR_19891122_OGH0002_009OBA00306_8900000_005