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Entscheidung 9 ObA 2082/96h×

Entscheidung 9 ObA 2082/96h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA2082/96h

Entscheidungsdatum

12.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei August S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vertreten durch Dr.Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 78.917,53 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Januar 1996, GZ 7 Ra 78/95-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.Mai 1995, GZ 36 Cga 3/95d-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung können allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz (Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens), die vom Berufungsgericht als Tatsacheninstanz nicht für gegeben erachtet wurden, nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden vergleiche SZ 27/4; SZ 60/157;

SZ 62/88 mwH; ÖBl 1984, 109; RZ 1989/16; RZ 1992/57; DRdA 1991/10;

ecolex 1994, 781; RdW 1995, 226; EvBl 1995/67; Arb 11.174; Arb 11.217 uva).

Mit ihren Ausführungen in der Rechtsrüge, daß der Kläger nicht daran gehindert gewesen wäre, den vereinbarten Urlaub zu verbrauchen, geht die Revisionswerberin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen erkrankte der Kläger nach einer Urlaubsvereinbarung, jedoch noch vor Urlaubsantritt für die Dauer des in Aussicht genommenen Urlaubszeitraums. Er befand sich im wiederholt chefärztlich kontrollierten Krankenstand und erhielt während des gesamten Zeitraums Entgeltfortzahlung durch die beklagte Partei.

Richtig ist, daß eine Urlaubsvereinbarung beide Parteien bindet. Wie bei allen Dauerrechtsverhältnissen ist jedoch eine Auflösung der Vereinbarung aus wichtigem Grund möglich. Ein Verhinderungsgrund im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, UrlG ist immer ein berechtigter Rücktrittsgrund. Die Rücktrittserklärung selbst ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei an keine Form gebunden und kann somit auch schlüssig erfolgen (Paragraph 863, ABGB). Im Falle des Klägers genügte es daher, daß er der beklagten Partei den eingetretenen Krankenstand vorerst binnen 2 Tagen telefonisch und durch Vorlage einer Krankenstandsbestätigung binnen 1 Woche - noch vor dem in Aussicht genommenen Urlaubsantritt - bekanntgab vergleiche Kuderna, UrlG2 Paragraph 4, Rz 16 ff, 22 ff; Cerny, Urlaubsrecht6 UrlG Paragraph 4, Erl 12 und Paragraph 5, Erl 3; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch eins 226; Schwarz/ Löschnigg, ArbR5 457 f mwH; 9 ObA 306/89 = RdW 1990, 89 = infas 1990 A 39; auch Arb 10.561; ARD 2.851/9/76 uam).

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E42321 09B20826

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA02082.96H.0612.000

Dokumentnummer

JJT_19960612_OGH0002_009OBA02082_96H0000_000

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