Nach ständiger Rechtsprechung können allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz (Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens), die vom Berufungsgericht als Tatsacheninstanz nicht für gegeben erachtet wurden, nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4; SZ 60/157;Nach ständiger Rechtsprechung können allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz (Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens), die vom Berufungsgericht als Tatsacheninstanz nicht für gegeben erachtet wurden, nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden vergleiche SZ 27/4; SZ 60/157;
SZ 62/88 mwH; ÖBl 1984, 109; RZ 1989/16; RZ 1992/57; DRdA 1991/10;
ecolex 1994, 781; RdW 1995, 226; EvBl 1995/67; Arb 11.174; Arb 11.217 uva).
Mit ihren Ausführungen in der Rechtsrüge, daß der Kläger nicht daran gehindert gewesen wäre, den vereinbarten Urlaub zu verbrauchen, geht die Revisionswerberin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen erkrankte der Kläger nach einer Urlaubsvereinbarung, jedoch noch vor Urlaubsantritt für die Dauer des in Aussicht genommenen Urlaubszeitraums. Er befand sich im wiederholt chefärztlich kontrollierten Krankenstand und erhielt während des gesamten Zeitraums Entgeltfortzahlung durch die beklagte Partei.
Richtig ist, daß eine Urlaubsvereinbarung beide Parteien bindet. Wie bei allen Dauerrechtsverhältnissen ist jedoch eine Auflösung der Vereinbarung aus wichtigem Grund möglich. Ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 4 Abs 2 UrlG ist immer ein berechtigter Rücktrittsgrund. Die Rücktrittserklärung selbst ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei an keine Form gebunden und kann somit auch schlüssig erfolgen (§ 863 ABGB). Im Falle des Klägers genügte es daher, daß er der beklagten Partei den eingetretenen Krankenstand vorerst binnen 2 Tagen telefonisch und durch Vorlage einer Krankenstandsbestätigung binnen 1 Woche - noch vor dem in Aussicht genommenen Urlaubsantritt - bekanntgab (vgl Kuderna, UrlG2 § 4 Rz 16 ff, 22 ff; Cerny, Urlaubsrecht6 UrlG § 4 Erl 12 und § 5 Erl 3; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 226; Schwarz/ Löschnigg, ArbR5 457 f mwH; 9 ObA 306/89 = RdW 1990, 89 = infas 1990 A 39; auch Arb 10.561; ARD 2.851/9/76 uam).Richtig ist, daß eine Urlaubsvereinbarung beide Parteien bindet. Wie bei allen Dauerrechtsverhältnissen ist jedoch eine Auflösung der Vereinbarung aus wichtigem Grund möglich. Ein Verhinderungsgrund im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, UrlG ist immer ein berechtigter Rücktrittsgrund. Die Rücktrittserklärung selbst ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei an keine Form gebunden und kann somit auch schlüssig erfolgen (Paragraph 863, ABGB). Im Falle des Klägers genügte es daher, daß er der beklagten Partei den eingetretenen Krankenstand vorerst binnen 2 Tagen telefonisch und durch Vorlage einer Krankenstandsbestätigung binnen 1 Woche - noch vor dem in Aussicht genommenen Urlaubsantritt - bekanntgab vergleiche Kuderna, UrlG2 Paragraph 4, Rz 16 ff, 22 ff; Cerny, Urlaubsrecht6 UrlG Paragraph 4, Erl 12 und Paragraph 5, Erl 3; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch eins 226; Schwarz/ Löschnigg, ArbR5 457 f mwH; 9 ObA 306/89 = RdW 1990, 89 = infas 1990 A 39; auch Arb 10.561; ARD 2.851/9/76 uam).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.