Rechtssatz RS0077377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077377
Entscheidungsdatum
12.03.1998
Rechtssatz
Der dem Vereinsvorstand angehörende Stellvertreter des Kassiers ist nicht Mitglied jenes Organs, das im Sinne des § 1 Abs 6 Z 2 IESG zur gesetzlichen Vertretung des Vereins berufen ist. Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist der Obmann, (dessen Stellvertreter), der den Verein nach außen vertritt.Der dem Vereinsvorstand angehörende Stellvertreter des Kassiers ist nicht Mitglied jenes Organs, das im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG zur gesetzlichen Vertretung des Vereins berufen ist. Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist der Obmann, (dessen Stellvertreter), der den Verein nach außen vertritt.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 29/89
Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObS 29/89
Veröff: GesRZ 1990,47 = ecolex 1990,170
- 8 ObS 339/97d
Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObS 339/97d
Vgl aber; Beisatz: Hingegen fällt der im Falle der Verhinderung des Obmannes nach den Statuten zur Vertretung des Vereins nach außen berufene Schriftführer unter die Ausschlußbestimmung, ohne daß es darauf ankommt, ob er tatsächlich nach außen vertreten hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077377
Dokumentnummer
JJR_19891220_OGH0002_009OBS00029_8900000_002