Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 1 Abs 1 IESG haben Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen, sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs 2 gesicherten Ansprüche Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ua dann, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird. Gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG haben die Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Wesentlich ist, ob während des Arbeitsverhältnisses dem betreffenden Arbeitnehmer bei seinem (ehemaligen) Arbeitgeber auch die Eigenschaft eines Mitglieds eines vertretungsbefugten Organs zukam.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IESG haben Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen, sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Absatz 2, gesicherten Ansprüche Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ua dann, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird. Gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG haben die Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Wesentlich ist, ob während des Arbeitsverhältnisses dem betreffenden Arbeitnehmer bei seinem (ehemaligen) Arbeitgeber auch die Eigenschaft eines Mitglieds eines vertretungsbefugten Organs zukam.
Das ist hier zu verneinen. Der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 (VerG) und damit eine juristische Person (FesslerKölbl, Österreichisches Vereinsrecht5, 44). Gemäß § 4 Abs 2 VerG muß aus den Statuten eines Vereins - dieses sind die grundsätzliche Norm, mit der sich der Verein seine Organisation selbst gibt (SZ 58/15 = GesRZ 1985,Das ist hier zu verneinen. Der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 (VerG) und damit eine juristische Person (FesslerKölbl, Österreichisches Vereinsrecht5, 44). Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VerG muß aus den Statuten eines Vereins - dieses sind die grundsätzliche Norm, mit der sich der Verein seine Organisation selbst gibt (SZ 58/15 = GesRZ 1985,
38) - ua folgendes zu entnehmen sein:
"..........
e) die Organe der Vereinsleitung
f) die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, Ausfertigungen
und Bekanntmachungen
...........
h) die Vertretung des Vereins nach außen."
Das Vereinsgesetz schreibt keine bestimmten Vereinsorgane vor.
Üblich (jedoch nicht zwingend geboten) sind folgende Organe:
das Schiedsgericht (Fessler-Kölbl aaO 45). Der Vorstand (auch Ausschuß, Vereinsleitung und Präsidium) ist nach der üblichen Praxis - siehe die bei Fessler-Kölbl aaO 164 abgedruckte Mustersatzung) ein Kollegialorgan, das aus mindestens drei Personen besteht. Die Statuten haben anzugehen, wer ihm angehört. Meist ist dies der Obmann, der Schriftführer und der Kassier, allenfalls auch deren Stellvertreter sowie weitere Vorstandsmitglieder (Fessler-Kölbl aaO 46).
Im Sinne dieser Vorschriften und der bestehenden Praxis war auch beim ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin ein Vorstand eingerichtet, der aus mindestens sechs ordentlichen Mitgliedern (Obmann, Schriftführer, Kassier und deren Stellvertretern) bestand und dem die Leitung bzw Geschäftsführung des Clubs, also die Führung des Clubs im Innenverhältnis zu den Mitgliedern, oblag. Diesem Vorstand gehörte auch die Klägerin während ihres Arbeitsverhältnisses als Kassierin und später als Stellvertreterin des Kassiers an. Wäre für die Anwendung der Ausschlußbestimmung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG die Mitgliedschaft im Vorstand entscheidend, könnte sich die Klägerin nicht erfolgreich darauf berufen, auf die Führung der Geschäfte weder rechtlich noch faktisch Einfluß gehabt (VwSlg 11.000/A; Arb 10.469) und die Funktion nur deshalb übernommen zu haben, damit der Verein gegenüber der Vereinsbehörde alle in den Statuten vorgesehenen Vereinsorgane als ordnungsgemäß besetzt melden konnte.Im Sinne dieser Vorschriften und der bestehenden Praxis war auch beim ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin ein Vorstand eingerichtet, der aus mindestens sechs ordentlichen Mitgliedern (Obmann, Schriftführer, Kassier und deren Stellvertretern) bestand und dem die Leitung bzw Geschäftsführung des Clubs, also die Führung des Clubs im Innenverhältnis zu den Mitgliedern, oblag. Diesem Vorstand gehörte auch die Klägerin während ihres Arbeitsverhältnisses als Kassierin und später als Stellvertreterin des Kassiers an. Wäre für die Anwendung der Ausschlußbestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG die Mitgliedschaft im Vorstand entscheidend, könnte sich die Klägerin nicht erfolgreich darauf berufen, auf die Führung der Geschäfte weder rechtlich noch faktisch Einfluß gehabt (VwSlg 11.000/A; Arb 10.469) und die Funktion nur deshalb übernommen zu haben, damit der Verein gegenüber der Vereinsbehörde alle in den Statuten vorgesehenen Vereinsorgane als ordnungsgemäß besetzt melden konnte.
Die Mitgliedschaft im Vorstand hatte aber nicht zur Folge, daß die Klägerin Mitglied jenes Organs gewesen wäre, das im Sinne des § 1 Abs 6 Z 2 IESG zur gesetzlichen Vertretung des Vereins berufen ist. Nach der bereits zitierten Bestimmung des § 4 Abs 2 lit h VerG muß in den Statuten auch die Frage der Vertretung des Vereins geregelt sein. Dazu bestimmten die Statuten des "Badener Reitclubs", daß der Obmann bzw sein Stellvertreter den Club "nach außen hin vertreten". Vertretungsbefugtes Organ im Sinne des § 4 Abs 2 lit h VerG war daher der Obmann und sein Stellvertreter, aber nicht die übrigen Mitglieder des Vorstandes und daher auch nicht die Klägerin. Zu prüfen ist allerdings noch, ob durch die weitere Regelung in den Statuten, daß "alle für den Club rechtlich bindenden Verträge, Bekanntmachungen, Ausfertigungen und Vollmachten vom Obmann oder Obmann-Stellvertreter und einem anderen Vorstandsmitglied zu zeichnen sind" auch die übrigen Vorstandsmitglieder zu gesetzlichen Vertretern der juristischen Person berufen wurden, die für derartige Fälle vorgesehene "gemischte Gesamtvertretung" also den gesamten Vorstand des Vereins zu dessen gesetzlichen Vertretern machte. Auch das ist zu verneinen. Die zitierte Bestimmung der Vereinsstatuten gründet sich auf § 4 Abs 2 lit f VerG, wonach den Statuten eines Vereins auch "die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, Ausfertigungen und Bekanntmachungen" zu entnehmen sein müssen. Während mit dem Erfordernis gültiger Beschlußfassungen die Voraussetzungen der Wirksamkeit von Vereinsbeschlüssen (im Innenverhältnis) gemeint ist, bezieht sich die Bestimmung über die "Ausfertigungen und Bekanntmachungen" auf die Zeichnungsberechtigung. Dabei handelt es sich nach Meinung von Fessler-Kölbl (aaO 50) um etwas anderes als die Vertretungsbefugnis, da das Vereinsgesetz "in dieser Hinsicht ausdrücklich unterscheidet". Wird - so wie im vorliegenden Fall - die Vertretungsbefugnis nach anderen Kriterien als die Zeichnungsberechtigung geregelt, ergeben sich, wie Rummel (Privates Vereinsrecht im Konflikt zwischen Autonomie und rechtlicher Kontrolle im FS Strasser 824 ff), nachgewiesen hat, schwerwiegende Unklarheiten über die Frage, ob und inwieweit durch die - typischen Kollektivvertretungsregelungen entsprechende - Bestimmung über die Zeichnungsberechtigung das Alleinvertretungsrecht des Obmanns eingeschränkt wird; mündliche Verpflichtungen durch den Obmann allein können davon nicht erfaßt werden, so daß der Verein außerhalb des gesetzlichen Formzwanges durch den Obmann allein verpflichtet wird und die kollektive Zeichnungsberechtigung, die der Kontrolle der Vorstandsaktivitäten dienen soll, zur bloßen internen Weisung an die Vereinsorgane wird. Nur so weit die Satzung inhaltlich abgrenzbare einzelne Rechtsgeschäfte (wie hier zB Vollmachten) der Kollektivzeichnungsregel unterwirft, könnte dies als eine sachliche Beschränkung der Befugnisse des Obmanns auch im Außenverhältnis verstanden werden.Die Mitgliedschaft im Vorstand hatte aber nicht zur Folge, daß die Klägerin Mitglied jenes Organs gewesen wäre, das im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG zur gesetzlichen Vertretung des Vereins berufen ist. Nach der bereits zitierten Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Litera h, VerG muß in den Statuten auch die Frage der Vertretung des Vereins geregelt sein. Dazu bestimmten die Statuten des "Badener Reitclubs", daß der Obmann bzw sein Stellvertreter den Club "nach außen hin vertreten". Vertretungsbefugtes Organ im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Litera h, VerG war daher der Obmann und sein Stellvertreter, aber nicht die übrigen Mitglieder des Vorstandes und daher auch nicht die Klägerin. Zu prüfen ist allerdings noch, ob durch die weitere Regelung in den Statuten, daß "alle für den Club rechtlich bindenden Verträge, Bekanntmachungen, Ausfertigungen und Vollmachten vom Obmann oder Obmann-Stellvertreter und einem anderen Vorstandsmitglied zu zeichnen sind" auch die übrigen Vorstandsmitglieder zu gesetzlichen Vertretern der juristischen Person berufen wurden, die für derartige Fälle vorgesehene "gemischte Gesamtvertretung" also den gesamten Vorstand des Vereins zu dessen gesetzlichen Vertretern machte. Auch das ist zu verneinen. Die zitierte Bestimmung der Vereinsstatuten gründet sich auf Paragraph 4, Absatz 2, Litera f, VerG, wonach den Statuten eines Vereins auch "die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, Ausfertigungen und Bekanntmachungen" zu entnehmen sein müssen. Während mit dem Erfordernis gültiger Beschlußfassungen die Voraussetzungen der Wirksamkeit von Vereinsbeschlüssen (im Innenverhältnis) gemeint ist, bezieht sich die Bestimmung über die "Ausfertigungen und Bekanntmachungen" auf die Zeichnungsberechtigung. Dabei handelt es sich nach Meinung von Fessler-Kölbl (aaO 50) um etwas anderes als die Vertretungsbefugnis, da das Vereinsgesetz "in dieser Hinsicht ausdrücklich unterscheidet". Wird - so wie im vorliegenden Fall - die Vertretungsbefugnis nach anderen Kriterien als die Zeichnungsberechtigung geregelt, ergeben sich, wie Rummel (Privates Vereinsrecht im Konflikt zwischen Autonomie und rechtlicher Kontrolle im FS Strasser 824 ff), nachgewiesen hat, schwerwiegende Unklarheiten über die Frage, ob und inwieweit durch die - typischen Kollektivvertretungsregelungen entsprechende - Bestimmung über die Zeichnungsberechtigung das Alleinvertretungsrecht des Obmanns eingeschränkt wird; mündliche Verpflichtungen durch den Obmann allein können davon nicht erfaßt werden, so daß der Verein außerhalb des gesetzlichen Formzwanges durch den Obmann allein verpflichtet wird und die kollektive Zeichnungsberechtigung, die der Kontrolle der Vorstandsaktivitäten dienen soll, zur bloßen internen Weisung an die Vereinsorgane wird. Nur so weit die Satzung inhaltlich abgrenzbare einzelne Rechtsgeschäfte (wie hier zB Vollmachten) der Kollektivzeichnungsregel unterwirft, könnte dies als eine sachliche Beschränkung der Befugnisse des Obmanns auch im Außenverhältnis verstanden werden.
Diese Fragen können hier auf sich beruhen. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang nur, daß die mitzeichnenden Vorstandsmitglieder mit dieser Kontrollfunktion nicht ständig zur organschaftlichen Vertretung des Vereins berufen werden, und daß sie auch nicht von sich aus im Außenverhältnis tätig zu werden haben, sondern bloß die gesetzliche Vertretungsmacht des Obmanns an ihre Mitwirkung geknüpft wird. Das einzelne Vorstandsmitglied kann seine Mitwirkung an organschaftlichen Vertretungshandlungen im Einzelfall verweigern, aber niemals positiv erzwingen. Seine (fakultative) Mitwirkung ist vielmehr stets davon abhängig, daß er von einem gesetzlichen Vertreter des Vereins dazu herangezogen wird. Insofern ist die Situation eines in Vereinsangelegenheiten neben dem Obmann (Stellvertreter) fakultativ mitzeichnenden Mitglieds des Vorstandes durchaus mit der Stellung eines Prokuristen im Rahmen der sogenannten "gemischten Vertretung" vergleichbar, wenn auch nicht verkannt wird, daß ein Vorstandsmitglied eines Vereins seine Stellung aus der Wahl in der Generalversammlung und nicht, wie ein Prokurist, aus der (jederzeit widerruflichen) Bestellung durch den Geschäftsführer der betreffenden juristischen Person des Handelsrechts ableitet. Der in der Entscheidung DRdA 1985/1, 32 (mit zustimmender Besprechung von Geppert) zum damaligen § 2 Abs 2 ArbGG ausgesprochene Rechtssatz, daß der Prokurist kein gesetzlicher Vertreter der betreffenden juristischen Person ist, kann - trotz der verschiedenen Fassung des § 2 Abs 2 ArbGG und des § 1 Abs 6 Z 2 IESG (vgl Schima, Zur Insolvenzentgeltsicherung von Organmitgliederansprüchen ZAS 1989, 37 Anm 2) - auf den vorliegenden Fall sinngemäß angewendet werden; hiefür spricht auch, daß der Gesetzgeber bei der Einschränkung der nach dem IESG gesicherten Ansprüche primär die Problematik angestellter Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) von Handelsgesellschaften vor Augen gehabt haben dürfte, die Verhältnisse aber bei nicht auf Gewinn gerichteten Vereinen, die häufig einen Vorstand mit relativ vielen, nur bestimmte Teilfunktionen ausübenden Mitgliedern haben, anders liegen. Nur die Vertreter des Vereins nach außen iS des § 4 Abs 2 lit h VerG sind daher im Sinne des § 1 Abs 6 Z 2 IESG Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlicher Vertretung berufen ist. Als bloße Vereinskassierin (zuletzt nur mehr: Stellvertreterin des Kassiers) war aber die Klägerin kein Vertretungsorgan in diesem Sinn, so daß der Ausschließungsgrund des § 1 Abs 6 Z 2 IESG nicht vorliegt. Da von der Beklagten andere Einwendungen als dieser Ausschließungsgrund nicht geltend gemacht wurden, ist das Ersturteil wiederherzustellen.Diese Fragen können hier auf sich beruhen. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang nur, daß die mitzeichnenden Vorstandsmitglieder mit dieser Kontrollfunktion nicht ständig zur organschaftlichen Vertretung des Vereins berufen werden, und daß sie auch nicht von sich aus im Außenverhältnis tätig zu werden haben, sondern bloß die gesetzliche Vertretungsmacht des Obmanns an ihre Mitwirkung geknüpft wird. Das einzelne Vorstandsmitglied kann seine Mitwirkung an organschaftlichen Vertretungshandlungen im Einzelfall verweigern, aber niemals positiv erzwingen. Seine (fakultative) Mitwirkung ist vielmehr stets davon abhängig, daß er von einem gesetzlichen Vertreter des Vereins dazu herangezogen wird. Insofern ist die Situation eines in Vereinsangelegenheiten neben dem Obmann (Stellvertreter) fakultativ mitzeichnenden Mitglieds des Vorstandes durchaus mit der Stellung eines Prokuristen im Rahmen der sogenannten "gemischten Vertretung" vergleichbar, wenn auch nicht verkannt wird, daß ein Vorstandsmitglied eines Vereins seine Stellung aus der Wahl in der Generalversammlung und nicht, wie ein Prokurist, aus der (jederzeit widerruflichen) Bestellung durch den Geschäftsführer der betreffenden juristischen Person des Handelsrechts ableitet. Der in der Entscheidung DRdA 1985/1, 32 (mit zustimmender Besprechung von Geppert) zum damaligen Paragraph 2, Absatz 2, ArbGG ausgesprochene Rechtssatz, daß der Prokurist kein gesetzlicher Vertreter der betreffenden juristischen Person ist, kann - trotz der verschiedenen Fassung des Paragraph 2, Absatz 2, ArbGG und des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG vergleiche Schima, Zur Insolvenzentgeltsicherung von Organmitgliederansprüchen ZAS 1989, 37 Anmerkung 2) - auf den vorliegenden Fall sinngemäß angewendet werden; hiefür spricht auch, daß der Gesetzgeber bei der Einschränkung der nach dem IESG gesicherten Ansprüche primär die Problematik angestellter Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) von Handelsgesellschaften vor Augen gehabt haben dürfte, die Verhältnisse aber bei nicht auf Gewinn gerichteten Vereinen, die häufig einen Vorstand mit relativ vielen, nur bestimmte Teilfunktionen ausübenden Mitgliedern haben, anders liegen. Nur die Vertreter des Vereins nach außen iS des Paragraph 4, Absatz 2, Litera h, VerG sind daher im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlicher Vertretung berufen ist. Als bloße Vereinskassierin (zuletzt nur mehr: Stellvertreterin des Kassiers) war aber die Klägerin kein Vertretungsorgan in diesem Sinn, so daß der Ausschließungsgrund des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG nicht vorliegt. Da von der Beklagten andere Einwendungen als dieser Ausschließungsgrund nicht geltend gemacht wurden, ist das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2a ASGG iVm § 97 Z 3 ASGG (§ 10 IESG).Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2 a, ASGG in Verbindung mit Paragraph 97, Ziffer 3, ASGG (Paragraph 10, IESG).