Rechtssatz RS0080255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080255
Entscheidungsdatum
20.12.1989
Rechtssatz
Das einzelne mitzeichnende Vorstandsmitglied kann seine Mitwirkung an organschaftlichen Vertretungshandlungen im Einzelfall verweigern, aber niemals positiv erzwingen. Seine (fakultative) Mitwirkung ist vielmehr stets davon abhängig, daß er von einem gesetzlichen Vertreter des Vereins dazu herangezogen wird. Insofern ist die Situation eines in Vereinsangelegenheiten neben dem Obmann (Stellvertreter) fakultativ mitzeichnenden Mitglieds des Vorstandes durchaus mit der Stellung eines Prokuristen im Rahmen der sogenannten "gemischten Vertretung" vergleichbar.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 29/89
Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObS 29/89
Veröff: GesRZ 1990,47 = ecolex 1990,170
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0080255
Dokumentnummer
JJR_19891220_OGH0002_009OBS00029_8900000_003