Rechtssatz RS0077400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077400
Entscheidungsdatum
16.03.1988
Rechtssatz
Bei Verrichtung der Arbeit in Hoheitsgewässern mehrerer Staaten ist auf den Arbeitsvertrag zwischen dem Bootseigner und dem gegen Entgelt Chartergäste betreuenden Schiffsführer gemäß § 44 Abs 2 IPRG das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch für allfällige Beschränkungen der Dienstnehmerhaftung.Bei Verrichtung der Arbeit in Hoheitsgewässern mehrerer Staaten ist auf den Arbeitsvertrag zwischen dem Bootseigner und dem gegen Entgelt Chartergäste betreuenden Schiffsführer gemäß Paragraph 44, Absatz 2, IPRG das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch für allfällige Beschränkungen der Dienstnehmerhaftung.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmerhaftung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077400
Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_009OBA00018_8800000_002