Rechtssatz RS0077444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077444
Entscheidungsdatum
29.05.1995
Rechtssatz
Das in § 46 Satz 2 IPRG geforderte Rechtsverhältnis muß nicht unbedingt rechtlich bestanden haben, es muß aber für beide Teile eindeutig konkretisiert sein. Dies ist bei nachträglich aufgelösten sowie bei fehlerhaften oder unwirksamen (aber "faktisch" zustandegekommenen) Rechtsverhältnissen der Fall.Das in Paragraph 46, Satz 2 IPRG geforderte Rechtsverhältnis muß nicht unbedingt rechtlich bestanden haben, es muß aber für beide Teile eindeutig konkretisiert sein. Dies ist bei nachträglich aufgelösten sowie bei fehlerhaften oder unwirksamen (aber "faktisch" zustandegekommenen) Rechtsverhältnissen der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077444
Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_0020OB00533_9500000_001