Rechtssatz RS0077453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077453
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Rechtssatz
Wenn auch gemäß dem § 4 Abs 1 UrlG der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden soll, so wird der Urlaubsanspruch, wenn der Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchen Gründen immer - ganz oder teilweise unterblieben ist, ohne daß es einer diesbezüglichen Vereinbarung oder der Abgabe einer Erklärung bedürfe, von selbst auf das folgende Urlaubsjahr übertragen. Ein Schranke besteht nur in der Verjährungsbestimmung des § 4 Abs 5 UrlG.Wenn auch gemäß dem Paragraph 4, Absatz eins, UrlG der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden soll, so wird der Urlaubsanspruch, wenn der Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchen Gründen immer - ganz oder teilweise unterblieben ist, ohne daß es einer diesbezüglichen Vereinbarung oder der Abgabe einer Erklärung bedürfe, von selbst auf das folgende Urlaubsjahr übertragen. Ein Schranke besteht nur in der Verjährungsbestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, UrlG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 28/84
Entscheidungstext OGH 13.03.1984 4 Ob 28/84
Veröff: SZ 57/49 = JBl 1985,435 = RdW 1984,316 = Arb 10334
- 9 ObA 257/98d
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 257/98d
Vgl auch; Beisatz: Da die Verjährung des Urlaubsanspruches erst eintreten kann, wenn mindestens drei Jahre überhaupt kein Urlaub verbraucht worden ist, andererseits die Urlaubsübertragung nicht verbrauchten Urlaubes automatisch vor sich geht, wird immer der alte Urlaub vor dem neuen Urlaub verbraucht. (T1)
- 8 ObA 62/18b
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 62/18b
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077453
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019
Dokumentnummer
JJR_19840313_OGH0002_0040OB00028_8400000_004