Aus den Entscheidungsgründen:
I. Zum Anspruch auf Urlaubsentschädigung hinsichtlich der 13 Urlaubstage:römisch eins. Zum Anspruch auf Urlaubsentschädigung hinsichtlich der 13 Urlaubstage:
Dem Berufungsgericht ist entgegen der Meinung des Revisionswerbers zunächst darin beizustimmen, daß die gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 UrlG mit Rücksicht auf die hier vereinbarte dreimonatige Kündigungsfrist vorzunehmende Prüfung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist - ein Fall der fehlenden Möglichkeit des Urlaubsverbrauches scheidet hier aus - in bezug auf die gesamte Kündigungsfrist vorzunehmen ist. Daß während des Laufes dieser Frist am 15. 12. 1982 ein neues Urlaubsjahr begonnen hat und daher für den Kläger ein neuer Urlaubsanspruch entstanden ist, bleibt auf den Umfang dieser Prüfung ohne Einfluß. Wenn auch gemäß § 4 Abs. 1 UrlG der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden soll, so wird der Urlaubsanspruch, wenn der Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchen Gründen immer - ganz oder teilweise unterblieben ist, ohne daß es einer diesbezüglichen Vereinbarung oder der Abgabe einer Erklärung bedürfte, von selbst auf das folgende Urlaubsjahr übertragen. Eine Schranke besteht nur in der - hier nicht in Betracht kommenden - Verjährungsbestimmung des § 4 Abs. 5 UrlG (EvBl. 1982/189; Cerny, Urlaubsrecht 57 f.; Klein-Martinek, Urlaubsrecht 72 ff.; für die eine solche Übertragung an bestimmte Voraussetzungen knüpfende abweichende Auffassung von Mayr, enthalten in dem vom Wirtschaftsverlag herausgegebenen Komm. z UrlaubsG 95 f.; fehlt jede gesetzliche Grundlage). Die im Arbeitsvertrag der Parteien enthaltene Bestimmung, wonach ein Urlaubsanspruch, der bis zum 30. 4. des folgenden Kalenderjahres nicht verbraucht ist, verfällt - es sei denn, der Urlaub habe aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden können -, steht mit der unabdingbaren Bestimmung des § 4 Abs. 5 UrlG über die Verjährung des Urlaubsanspruches in Widerspruch und ist daher rechtsunwirksam (§ 12 UrlG). Ein Verfall von Urlaubsansprüchen kommt außerhalb der Verjährung grundsätzlich nicht in Betracht (Cerny aaO 74 f.; Klein-Martinek aaO 75).Dem Berufungsgericht ist entgegen der Meinung des Revisionswerbers zunächst darin beizustimmen, daß die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG mit Rücksicht auf die hier vereinbarte dreimonatige Kündigungsfrist vorzunehmende Prüfung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist - ein Fall der fehlenden Möglichkeit des Urlaubsverbrauches scheidet hier aus - in bezug auf die gesamte Kündigungsfrist vorzunehmen ist. Daß während des Laufes dieser Frist am 15. 12. 1982 ein neues Urlaubsjahr begonnen hat und daher für den Kläger ein neuer Urlaubsanspruch entstanden ist, bleibt auf den Umfang dieser Prüfung ohne Einfluß. Wenn auch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UrlG der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden soll, so wird der Urlaubsanspruch, wenn der Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchen Gründen immer - ganz oder teilweise unterblieben ist, ohne daß es einer diesbezüglichen Vereinbarung oder der Abgabe einer Erklärung bedürfte, von selbst auf das folgende Urlaubsjahr übertragen. Eine Schranke besteht nur in der - hier nicht in Betracht kommenden - Verjährungsbestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, UrlG (EvBl. 1982/189; Cerny, Urlaubsrecht 57 f.; Klein-Martinek, Urlaubsrecht 72 ff.; für die eine solche Übertragung an bestimmte Voraussetzungen knüpfende abweichende Auffassung von Mayr, enthalten in dem vom Wirtschaftsverlag herausgegebenen Komm. z UrlaubsG 95 f.; fehlt jede gesetzliche Grundlage). Die im Arbeitsvertrag der Parteien enthaltene Bestimmung, wonach ein Urlaubsanspruch, der bis zum 30. 4. des folgenden Kalenderjahres nicht verbraucht ist, verfällt - es sei denn, der Urlaub habe aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden können -, steht mit der unabdingbaren Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, UrlG über die Verjährung des Urlaubsanspruches in Widerspruch und ist daher rechtsunwirksam (Paragraph 12, UrlG). Ein Verfall von Urlaubsansprüchen kommt außerhalb der Verjährung grundsätzlich nicht in Betracht (Cerny aaO 74 f.; Klein-Martinek aaO 75).
Im vorliegenden Fall stellt sich aber noch die Frage, ob der Kläger in der Zeit vom 15. 12. bis 31. 12. 1982 den aus dem ersten Urlaubsjahr stammenden Urlaubsrest von 13 Werktagen oder die Hälfte des am 15. 12. 1982 entstandenen neuen Urlaubsanspruches des zweiten Urlaubsjahres verbraucht hat (s. dazu den Widerruf der diesbezüglichen Außerstreitstellung durch den Kläger im Berufungsverfahren). Da, wie bereits ausgeführt, ein nicht verbrauchter und nicht verjährter Urlaubsrest von selbst auf ein neu beginnendes Urlaubsjahr übertragen wird, ist ein im neuen Urlaubsjahr angetretener Urlaub auf den aus dem vergangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub anzurechnen. Diese an sich schon naheliegende Reihenfolge ergibt sich aus der Bestimmung des § 4 Abs. 1 UrlG, wonach der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden soll, sodaß ein "Horten" von Urlaubstagen vermieden werden soll; im übrigen sieht das Gesetz die Möglichkeit einer anderen Reihenfolge nicht vor.Im vorliegenden Fall stellt sich aber noch die Frage, ob der Kläger in der Zeit vom 15. 12. bis 31. 12. 1982 den aus dem ersten Urlaubsjahr stammenden Urlaubsrest von 13 Werktagen oder die Hälfte des am 15. 12. 1982 entstandenen neuen Urlaubsanspruches des zweiten Urlaubsjahres verbraucht hat (s. dazu den Widerruf der diesbezüglichen Außerstreitstellung durch den Kläger im Berufungsverfahren). Da, wie bereits ausgeführt, ein nicht verbrauchter und nicht verjährter Urlaubsrest von selbst auf ein neu beginnendes Urlaubsjahr übertragen wird, ist ein im neuen Urlaubsjahr angetretener Urlaub auf den aus dem vergangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub anzurechnen. Diese an sich schon naheliegende Reihenfolge ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, UrlG, wonach der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden soll, sodaß ein "Horten" von Urlaubstagen vermieden werden soll; im übrigen sieht das Gesetz die Möglichkeit einer anderen Reihenfolge nicht vor.
Damit ist aber für den Kläger nichts Entscheidendes gewonnen. Unabhängig von der Zurechnung des Urlaubsrestes auf den ab 15. 12. 1982 verbrauchten Urlaub stellt sich nämlich die Frage, ob nicht dem Kläger dennoch ein Verbrauch dieses Urlaubsrestes und eines Teiles des am 15. 12. 1982 entstandenen neuen Urlaubsanspruches während der gesamten Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre. Da für den Verbrauch des letztgenannten Teiles nur der Zeitraum vom 15. 12. 1982 bis 31. 12. 1982 in Betracht gekommen ist, bleibt zu prüfen, ob dem Kläger vor diesem Zeitraum - aber innerhalb der Kündigungsfrist - ein Verbrauch der 13 Tage iS des § 9 Abs. 1 Z 4 UrlG zumutbar gewesen wäre.Damit ist aber für den Kläger nichts Entscheidendes gewonnen. Unabhängig von der Zurechnung des Urlaubsrestes auf den ab 15. 12. 1982 verbrauchten Urlaub stellt sich nämlich die Frage, ob nicht dem Kläger dennoch ein Verbrauch dieses Urlaubsrestes und eines Teiles des am 15. 12. 1982 entstandenen neuen Urlaubsanspruches während der gesamten Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre. Da für den Verbrauch des letztgenannten Teiles nur der Zeitraum vom 15. 12. 1982 bis 31. 12. 1982 in Betracht gekommen ist, bleibt zu prüfen, ob dem Kläger vor diesem Zeitraum - aber innerhalb der Kündigungsfrist - ein Verbrauch der 13 Tage iS des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG zumutbar gewesen wäre.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist diese Frage zu verneinen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist ist vor allem der Erholungszweck des Urlaubs zu berücksichtigen. Fällt die Kündigungsfrist in einen Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer auf Grund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse keine entsprechende Erholungsmöglichkeit hat, ist ihm der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar (Cerny aaO 102; Klein-Martinek aaO 114). Auch die Notwendigkeit, während der Kündigungsfrist einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, kann sich auf die Erreichung des Erholungszweckes hinderlich auswirken (Spielbüchler, Arbeitsrecht I 148).Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist diese Frage zu verneinen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist ist vor allem der Erholungszweck des Urlaubs zu berücksichtigen. Fällt die Kündigungsfrist in einen Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer auf Grund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse keine entsprechende Erholungsmöglichkeit hat, ist ihm der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar (Cerny aaO 102; Klein-Martinek aaO 114). Auch die Notwendigkeit, während der Kündigungsfrist einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, kann sich auf die Erreichung des Erholungszweckes hinderlich auswirken (Spielbüchler, Arbeitsrecht römisch eins 148).
Im vorliegenden Fall kommt der Monat Oktober für die Prüfung der Zumutbarkeit nicht in Betracht, weil die Parteien auf Vorschlag der Beklagten zunächst eine einvernehmliche Regelung der Urlaubsfrage versucht hatten, der Kläger sich über die Rechtslage informieren mußte und der Antritt eines Urlaubs mit Ehegattin und zwei Kleinkindern nicht zuletzt auch im Hinblick auf die vom Kläger betriebene Privatordination einer entsprechenden Vorbereitung bedurfte. Da der Kläger vor Ausspruch der Kündigung auf Ersuchen des ärztlichen Leiters des Krankenhauses der Beklagten, Dr. L, seinen für die Zeit vom 4. bis 9. 10. 1982 bewilligten Urlaub verschoben hat, um Dr. L einen Urlaub in dieser Zeit zu ermöglichen, kann der Nichtantritt dieses Urlaubs dem Kläger im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden. Bedenkt man, daß der Kläger ohnehin in einer für einen Erholungsurlaub mit Kleinkindern in Österreich kaum geeigneten Zeit, vom 7. bis 14. 11. 1982, einen Teil seines Urlaubs verbraucht hat, dann konnte ihm ein weiterer Urlaub in der witterungsmäßig noch ungünstigeren Zeit vom 29. 11. bis 13. 12. 1982 noch weniger zugemutet werden. Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß in dieser Jahreszeit, in der auch die Fremdenverkehrsbetriebe in einem nur sehr eingeschränkten Umfang zur Verfügung stehen, alle jene Unternehmungen, die dem Erholungszweck eines Urlaubs dienen, wie insbesondere der Aufenthalt in der freien Natur zum Wandern, Baden, Ausübung von Sport und ähnlichem, vor allem bei einer Familie mit Kleinkindern nicht oder zumindest nur in einem den Erholungswert sehr erheblich beeinträchtigenden Maß in Betracht kommen. Eine Reise in das witterungsbegünstigte Ausland konnte dem Kläger gerade auch im Hinblick auf seine beiden Kinder schon wegen der großen Entfernung und der gesundheitlichen Risken ebenfalls nicht zugemutet werden, wozu noch kommt, daß für eine solche Urlaubsreise ebenfalls eine längere Vorbereitungszeit erforderlich gewesen wäre. Da schon aus diesen Erwägungen ein Verbrauch des restlichen Urlaubs während der hiefür in Betracht kommenden Kündigungszeit dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, muß auf die vom Kläger weiters behaupteten, von den Vorinstanzen in das Beweisverfahren nicht einbezogenen Umstände der Postensuche, der Übersiedlung von der Dienstwohnung in eine neue Wohnung und der durch die Kündigung erforderlich gewordenen Ausgestaltung der Privatordination mit zusätzlichen Geräten nicht mehr eingegangen werden.
Da somit dem Kläger ein Verbrauch der 13 restlichen Urlaubstage während der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden konnte, besteht sein Anspruch auf Urlaubsentschädigung insoweit (das ist im Betrage von 58 888.05 S brutto sA) zu Recht.
II. Zum Anspruch auf Urlaubsentschädigung hinsichtlich des Sonderurlaubs:römisch zwei. Zum Anspruch auf Urlaubsentschädigung hinsichtlich des Sonderurlaubs:
Rechtsgrundlage des dem Kläger im Ausmaß von mindestens 6 Tagen pro Jahr zustehenden "Sonderurlaubs" ist der Arbeitsvertrag. Dieser "Sonderurlaub" steht dem Kläger "zur wissenschaftlichen Fortbildung im In- und Ausland" zu. Die von den Parteien unterschiedlich beantwortete Frage, ob dem Kläger dieser "Urlaub" nur für den Besuch medizinischer Veranstaltungen zusteht oder auch für das Studium von Fachliteratur, kann hier dahingestellt bleiben. Der sogenannte "Sonderurlaub" ist nämlich kein Urlaub im rechtlichen Sinn, weil er nicht Erholungszwecken, sondern der wissenschaftlichen Fortbildung des Klägers dienen soll. Der Erholungszweck ist aber ein Wesensmerkmal insbesondere des im Urlaubsgesetz geregelten Urlaubs, wie sich aus der Überschrift zu Art. 1 und zu Abschn. 1 dieses Gesetzes, ferner aus § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 UrlaubsG eindeutig ergibt (Cerny aaO 21). Der dem Kläger im Arbeitsvertrag eingeräumte Anspruch ist weder ein Urlaubsanspruch iS des Gesetzes noch überhaupt ein Urlaub im rechtlichen Sinn, weil ihm eine vom Erholungszweck unabhängige Zweckbestimmung zugrunde liegt. Diese Vertragsbestimmung räumt nämlich dem Kläger lediglich das Recht ein, für den genannten Fortbildungszweck gegen Fortzahlung des Entgelts vom Dienst freigestellt zu werden. Voraussetzung hiefür ist, daß der Kläger die Dienstfreistellung zu dem genannten Zweck in Anspruch nimmt und dazu verwendet. Dieser Anspruch kann daher nur in natura erfüllt werden. Infolge des unterschiedlichen Normzwecks der Bestimmungen des Urlaubsgesetzes und der gegenständlichen Vertragsbestimmung können die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Entschädigungsanspruch auch nicht analog angewendet werden. Ob und in welchem Umfang der Besuch medizinischer Veranstaltungen daneben auch Erholungszwecken dienen mag, wie der Kläger behauptet, kann daher dahingestellt bleiben.Rechtsgrundlage des dem Kläger im Ausmaß von mindestens 6 Tagen pro Jahr zustehenden "Sonderurlaubs" ist der Arbeitsvertrag. Dieser "Sonderurlaub" steht dem Kläger "zur wissenschaftlichen Fortbildung im In- und Ausland" zu. Die von den Parteien unterschiedlich beantwortete Frage, ob dem Kläger dieser "Urlaub" nur für den Besuch medizinischer Veranstaltungen zusteht oder auch für das Studium von Fachliteratur, kann hier dahingestellt bleiben. Der sogenannte "Sonderurlaub" ist nämlich kein Urlaub im rechtlichen Sinn, weil er nicht Erholungszwecken, sondern der wissenschaftlichen Fortbildung des Klägers dienen soll. Der Erholungszweck ist aber ein Wesensmerkmal insbesondere des im Urlaubsgesetz geregelten Urlaubs, wie sich aus der Überschrift zu Artikel eins und zu Abschn. 1 dieses Gesetzes, ferner aus Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2, UrlaubsG eindeutig ergibt (Cerny aaO 21). Der dem Kläger im Arbeitsvertrag eingeräumte Anspruch ist weder ein Urlaubsanspruch iS des Gesetzes noch überhaupt ein Urlaub im rechtlichen Sinn, weil ihm eine vom Erholungszweck unabhängige Zweckbestimmung zugrunde liegt. Diese Vertragsbestimmung räumt nämlich dem Kläger lediglich das Recht ein, für den genannten Fortbildungszweck gegen Fortzahlung des Entgelts vom Dienst freigestellt zu werden. Voraussetzung hiefür ist, daß der Kläger die Dienstfreistellung zu dem genannten Zweck in Anspruch nimmt und dazu verwendet. Dieser Anspruch kann daher nur in natura erfüllt werden. Infolge des unterschiedlichen Normzwecks der Bestimmungen des Urlaubsgesetzes und der gegenständlichen Vertragsbestimmung können die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Entschädigungsanspruch auch nicht analog angewendet werden. Ob und in welchem Umfang der Besuch medizinischer Veranstaltungen daneben auch Erholungszwecken dienen mag, wie der Kläger behauptet, kann daher dahingestellt bleiben.
Der Revision war somit hinsichtlich des 13 Urlaubstage betreffenden Teiles des Klagsanspruches Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren in diesem Umfang stattgegeben wird. Im übrigen, das ist hinsichtlich der Abweisung des den "Sonderurlaub" betreffenden Teiles des Klagebegehrens im Betrag von 27 178.85 S brutto sA, war das angefochtene Urteil hingegen zu bestätigen.