Rechtssatz RS0077517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077517
Entscheidungsdatum
13.03.1984
Rechtssatz
Die im Arbeitsvertrag enthaltene Bestimmung, wonach ein Urlaubsanspruch, der bis zum 30.04. des folgenden Kalenderjahres nicht verbraucht ist, verfällt - es sei denn, der Urlaub habe aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden können -, steht mit der unabdingbaren Bestimmung des § 4 Abs 5 UrlG über die Verjährung des Urlaubsanspruches in Widerspruch und ist daher rechtsunwirksam (§ 12 UrlG).Die im Arbeitsvertrag enthaltene Bestimmung, wonach ein Urlaubsanspruch, der bis zum 30.04. des folgenden Kalenderjahres nicht verbraucht ist, verfällt - es sei denn, der Urlaub habe aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden können -, steht mit der unabdingbaren Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, UrlG über die Verjährung des Urlaubsanspruches in Widerspruch und ist daher rechtsunwirksam (Paragraph 12, UrlG).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 28/84
Entscheidungstext OGH 13.03.1984 4 Ob 28/84
Veröff: SZ 57/49 = JBl 1985,435 = RdW 1984,316 = Arb 10334
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077517
Dokumentnummer
JJR_19840313_OGH0002_0040OB00028_8400000_007