Rechtssatz RS0077518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077518
Geschäftszahl
4Ob302/77; 4Ob343/78; 4Ob319/80; 4Ob4/96; 4Ob126/06t
Entscheidungsdatum
28.09.2006
Rechtssatz
Jede Werbung hat das Ziel, den Absatz der betreffenden Waren zu steigern und ist somit ihrer Natur nach bereits geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen zu beeinträchtigen. Wesentlich ist aber, ob die Mittel, durch welche der Wettbewerber eine Steigerung der betreffenden Waren erreichen will, zu billigen sind oder mit dem Gesetz oder dem sittlichen Anstandsgefühl der Branchenkollegen oder der Allgemeinheit unvereinbar sind, also ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG vorliegt (ÖBl 1966/58).Jede Werbung hat das Ziel, den Absatz der betreffenden Waren zu steigern und ist somit ihrer Natur nach bereits geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen zu beeinträchtigen. Wesentlich ist aber, ob die Mittel, durch welche der Wettbewerber eine Steigerung der betreffenden Waren erreichen will, zu billigen sind oder mit dem Gesetz oder dem sittlichen Anstandsgefühl der Branchenkollegen oder der Allgemeinheit unvereinbar sind, also ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG vorliegt (ÖBl 1966/58).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 302/77
Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 302/77
Veröff: SZ 50/21 = EvBl 1977/208 S 461 = JBl 1978,431 = GRURInt 1978,51 = ÖBl 1977,105
- 4 Ob 343/78
Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 343/78
Beisatz: IKEA Möbel - Austria-Tabakwerke ("Teur.Sorte") (T1) Veröff: GRURInt 1979,220 = ÖBl 1978,146
- 4 Ob 319/80
Entscheidungstext OGH 15.04.1980 4 Ob 319/80
nur: Jede Werbung hat das Ziel, den Absatz der betreffenden Waren zu steigern und sie somit ihrer Natur nach bereits geeignet ist, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen zu beeinträchtigen. (T2) Veröff: ÖBl 1980,94
- 4 Ob 4/96
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 4/96
Auch; nur: Jede Werbung hat das Ziel, den Absatz der betreffenden Waren zu steigern.(T3) Beisatz: Kunden zu gewinnen ist das legitime Ziel jeden Wettbewerbs. Zum unlauteren Kundenfang wird die Beeinflussung, wenn der freie Willensentschluß des Kunden beinträchtigt oder ausgeschlossen wird. (T4)
- 4 Ob 126/06t
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 126/06t
Auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0077518
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19770206_OGH0002_0040OB00302_7700000_001