Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
1. Der Kläger macht geltend, er habe mit dem Eventualbegehren kein neues Begehren gestellt, sondern das - innerhalb der Verjährungsfrist erhobene - zu allgemein und damit zu weit gefasste Klagebegehren durch ein bestimmtes Einzelverbot ausreichend konkretisiert.
2. Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen (RIS-Justiz RS0037794 [T3]), also die kurze und vollständige Angabe der rechtserzeugenden Tatsachen. Das Gericht hat im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes jenen Sachverhalt zu beurteilen, den ihm die Parteien unterbreiten (4 Ob 12/02x = ÖBl 2002, 297 - Internationales Kultur- und Filmfestival mwN). Der prozessuale Begriff des Streitgegenstands wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt (RIS-Justiz RS0037419 [T2, T5]).
3. Wird die Unvollständigkeit eines Vorbringens dadurch beseitigt, dass in einem Schriftsatz die im Einzelnen beanstandeten Werbeaussagen konkret bezeichnet und zugleich ein durch konkrete Einzelverbote ergänztes Eventualbegehren erhoben wird, liegt in einer solchen Ergänzung und Vervollständigung des Klagevorbringens keine Geltendmachung neuer Ansprüche (4 Ob 317/86; 4 Ob 333/87 = ÖBl 1988, 17 - Autobus-Werbefahrten; RIS-Justiz RS0079932).
4. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens schon in der Klage (ua) damit begründet, dass der Zweitbeklagte durch unrichtige Angaben über die Höhe der Nächtigungskosten am Campingplatz des Klägers Gäste für seinen eigenen Platz abgeworben habe. Das Klagevorbringen enthält somit bereits den Vorwurf, zwecks Kundenfangs einen unrichtigen Preisvergleich angestellt zu haben, also die Schilderung jenes konkreten Wettbewerbsverstoßes, den der Kläger offenbar später zum Gegenstand seines Eventualbegehrens machen wollte, ohne aber den - im Hauptbegehren enthaltenen - Bezug zu Abwerbevorgängen herzustellen.
5. Dieser Bezug ist notwendig, weil erst damit das beanstandete Verhalten konkret umschrieben wird. Das Klagehauptbegehren enthält diesen Bezug, ist aber zu weit gefasst, weil es ganz allgemein auf das Abwerben von Gästen des Klägers abstellt, ohne eine konkrete Begehungsform zu nennen, die erst die Sittenwidrigkeit iSd § 1 UWG nach sich zieht. Mit der Einschränkung dieses zu weiten Klagebegehrens durch das Eventualbegehren auf eine konkrete Form der Abwerbung - nämlich durch das Aufstellen unwahrer Behauptungen über das Unternehmen des Klägers - wird somit kein neuer Wettbewerbsverstoß geltend gemacht, sondern das Klagebegehren konkretisiert.5. Dieser Bezug ist notwendig, weil erst damit das beanstandete Verhalten konkret umschrieben wird. Das Klagehauptbegehren enthält diesen Bezug, ist aber zu weit gefasst, weil es ganz allgemein auf das Abwerben von Gästen des Klägers abstellt, ohne eine konkrete Begehungsform zu nennen, die erst die Sittenwidrigkeit iSd Paragraph eins, UWG nach sich zieht. Mit der Einschränkung dieses zu weiten Klagebegehrens durch das Eventualbegehren auf eine konkrete Form der Abwerbung - nämlich durch das Aufstellen unwahrer Behauptungen über das Unternehmen des Klägers - wird somit kein neuer Wettbewerbsverstoß geltend gemacht, sondern das Klagebegehren konkretisiert.
6. Der in der Klage geschilderte Abwerbe-Vorfall hat sich am 6. 10. 2004 ereignet; die Klage wurde am 2. 3. 2005 überreicht. Wie zuvor aufgezeigt, geht das mit Eventualantrag gestellte Begehren nicht über den in der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinaus, sondern war schon darin enthalten. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 20 Abs 1 UWG wurde somit bereits durch die Klage unterbrochen.6. Der in der Klage geschilderte Abwerbe-Vorfall hat sich am 6. 10. 2004 ereignet; die Klage wurde am 2. 3. 2005 überreicht. Wie zuvor aufgezeigt, geht das mit Eventualantrag gestellte Begehren nicht über den in der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinaus, sondern war schon darin enthalten. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des Paragraph 20, Absatz eins, UWG wurde somit bereits durch die Klage unterbrochen.
7. Es gehört zum Wesen des freien Wettbewerbs, durch ein attraktiveres Angebot zielbewusst in den Kundenkreis von Konkurrenten einzudringen. Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist daher nicht schon an sich wettbewerbswidrig (RIS-Justiz RS0078521). Ein Verstoß gegen § 1 UWG kann aber vorliegen, wenn besondere wettbewerbsverfälschende Umstände hinzutreten (4 Ob 66/06v). Dabei kommen insbesondere irreführende Geschäftspraktiken in Betracht (RIS-Justiz RS0078531 [T2]; vgl auch RIS-Justiz RS0077756 [T2] = RS0077518 [T4]; RS0078521 [T4]).7. Es gehört zum Wesen des freien Wettbewerbs, durch ein attraktiveres Angebot zielbewusst in den Kundenkreis von Konkurrenten einzudringen. Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist daher nicht schon an sich wettbewerbswidrig (RIS-Justiz RS0078521). Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG kann aber vorliegen, wenn besondere wettbewerbsverfälschende Umstände hinzutreten (4 Ob 66/06v). Dabei kommen insbesondere irreführende Geschäftspraktiken in Betracht (RIS-Justiz RS0078531 [T2]; vergleiche auch RIS-Justiz RS0077756 [T2] = RS0077518 [T4]; RS0078521 [T4]).
8. Wer Gäste eines Mitbewerbers durch unwahre Angaben über dessen Preise für das eigene Unternehmen abwirbt, beeinträchtigt den freien Willensentschluss des Kunden mit unlauteren Mitteln, verfälscht den Wettbewerb und verstößt damit gegen § 1 UWG (vgl RIS-Justiz RS0077756 [T2] = RS RS0077518 [T4]; RS0078521 [T4]). Dem Eventualbegehren gegen den Zweitbeklagten war daher mit der Einschränkung Folge zu geben, dass unrichtige Preisangaben zu Abwerbezwecken untersagt werden.8. Wer Gäste eines Mitbewerbers durch unwahre Angaben über dessen Preise für das eigene Unternehmen abwirbt, beeinträchtigt den freien Willensentschluss des Kunden mit unlauteren Mitteln, verfälscht den Wettbewerb und verstößt damit gegen Paragraph eins, UWG vergleiche RIS-Justiz RS0077756 [T2] = RS RS0077518 [T4]; RS0078521 [T4]). Dem Eventualbegehren gegen den Zweitbeklagten war daher mit der Einschränkung Folge zu geben, dass unrichtige Preisangaben zu Abwerbezwecken untersagt werden.
9. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Erstbeklagte keine Gäste des Klägers abgeworben oder an der Abwerbung durch den Zweitbeklagten mitgewirkt. Als Verpächter haftet er nicht für Wettbewerbsverstöße des Pächters seines Unternehmens (4 Ob 313/78 = ÖBl 1979, 23 - Austriatrans III).9. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Erstbeklagte keine Gäste des Klägers abgeworben oder an der Abwerbung durch den Zweitbeklagten mitgewirkt. Als Verpächter haftet er nicht für Wettbewerbsverstöße des Pächters seines Unternehmens (4 Ob 313/78 = ÖBl 1979, 23 - Austriatrans römisch drei).
Der Revision war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung ist in § 41 Abs 1 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO begründet. Im Verfahren erster und dritter Instanz hat der Kläger gegenüber einem von zwei Beklagten obsiegt; ihm ist Kostenersatz in Höhe der Hälfte der Gesamtkosten der beiden Beklagten gegenüber dem obsiegenden Erstbeklagten aufzuerlegen und die Hälfte seiner eigenen Kosten gegenüber dem unterlegenen Zweitbeklagten zuzusprechen; die Barauslagen des Klägers trägt dieser mit dem Zweitbeklagten je zur Hälfte. Kosten für Kopien hat der Kläger nicht bescheinigt (§ 54 Abs 1 ZPO). Im Verfahren zweiter Instanz blieben sowohl Kläger als auch Zweitbeklagter erfolglos; insoweit werden ihre Kosten gegeneinander aufgehoben.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 41, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO begründet. Im Verfahren erster und dritter Instanz hat der Kläger gegenüber einem von zwei Beklagten obsiegt; ihm ist Kostenersatz in Höhe der Hälfte der Gesamtkosten der beiden Beklagten gegenüber dem obsiegenden Erstbeklagten aufzuerlegen und die Hälfte seiner eigenen Kosten gegenüber dem unterlegenen Zweitbeklagten zuzusprechen; die Barauslagen des Klägers trägt dieser mit dem Zweitbeklagten je zur Hälfte. Kosten für Kopien hat der Kläger nicht bescheinigt (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO). Im Verfahren zweiter Instanz blieben sowohl Kläger als auch Zweitbeklagter erfolglos; insoweit werden ihre Kosten gegeneinander aufgehoben.