Rechtssatz RS0077756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077756
Entscheidungsdatum
22.09.2020
Rechtssatz
Jede Wettbewerbshandlung ist ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen. Nicht jeder Wettbewerb, der den Mitbewerber schädigt und verdrängt, ist daher schon ein "Behinderungswettbewerb"; Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist es ja, in den Kundenkreis des Mitbewerber einzudringen und ihm durch die Güte und Preiswürdigkeit der eigenen Leistung Kunden abzunehmen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 361/82
Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 Ob 361/82
- 4 Ob 4/96
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 4/96
Auch; nur: Jede Wettbewerbshandlung ist ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen. (T1)
Beisatz: Kunden zu gewinnen ist das legitime Ziel jeden Wettbewerbs. Zum unlauteren Kundenfang wird die Beeinflussung, wenn der freie Willensentschluss des Kunden beeinträchtigt oder ausgeschlossen wird. (T2)
- 4 Ob 126/06t
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 126/06t
Beis wie T2; Beisatz: Wer Gäste eines Mitbewerbers durch unwahre Angaben über dessen Preise für das eigene Unternehmen abwirbt, beeinträchtigt den freien Willensentschluss des Kunden mit unlauteren Mitteln, verfälscht den Wettbewerb und verstößt damit gegen § 1 UWG. (T3)
- 4 Ob 34/14z
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 34/14z
Beis wie T2
- 4 Ob 78/17z
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
- 4 Ob 126/20p
Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 126/20p
vgl; Beisatz: Hier: Im vorformulierten Kündigungsschreiben finden sich weder negative Äußerungen über die Klägerin, noch unsachliche Lockmittel oder irreführende Angaben, die die freie Entscheidung der bisher vom Beklagten betreuten Kunden über einen allfälligen Betreuerwechsel unsachlich hätten beeinflussen können. (T4)
Anm: Veröff: SZ 2020/86
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077756
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0040OB00361_8200000_002