Rechtssatz RS0079932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079932
Entscheidungsdatum
21.06.2011
Rechtssatz
Wird die Unvollständigkeit des Vorbringens dadurch beseitigt, dass in einem Schriftsatz die im einzelnen beanstandeten Werbeaussagen konkret bezeichnet und zugleich ein durch konkrete Einzelverbote ergänztes Eventualbegehren erhoben wird, liegt in einer solchen Ergänzung und Vervollständigung des Klagevorbringens keine Geltendmachung neuer Ansprüche; die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 20 Abs 1 UWG ist daher schon durch die Klage und nicht erst durch den Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung unterbrochen worden.Wird die Unvollständigkeit des Vorbringens dadurch beseitigt, dass in einem Schriftsatz die im einzelnen beanstandeten Werbeaussagen konkret bezeichnet und zugleich ein durch konkrete Einzelverbote ergänztes Eventualbegehren erhoben wird, liegt in einer solchen Ergänzung und Vervollständigung des Klagevorbringens keine Geltendmachung neuer Ansprüche; die sechsmonatige Verjährungsfrist des Paragraph 20, Absatz eins, UWG ist daher schon durch die Klage und nicht erst durch den Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung unterbrochen worden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 317/86
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 317/86
- 4 Ob 67/88
Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 67/88
Vgl auch
- 4 Ob 126/06t
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 126/06t
- 4 Ob 37/11m
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 37/11m
Vgl; Beisatz: Wenn anspruchsbegründender Sachverhalt eine – behauptetermaßen unzulässige – Ankündigung eines Gewinnspiels ist, ändert ein ergänzendes Vorbringen einer weiteren Einzelmaßnahme (hier: Ankündigung in einer weiteren Zeitungsausgabe) nicht den Klagegrund, sodass die Unterbrechungswirkung der Klage aufrecht bleibt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079932
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00317_8600000_003