Rechtssatz RS0077532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077532
Entscheidungsdatum
10.07.2012
Rechtssatz
Der Begriff der guten Sitten im Sinne des § 1 UWG muss von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes aus verstanden werden, welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt. Wettbewerbseigen ist eine Wettbewerbshandlung, wenn sie dem Sinn und Zweck des Wettbewerbs entspricht; wettbewerbsfremd ist sie, wenn sie ihm widerspricht.Der Begriff der guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG muss von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes aus verstanden werden, welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt. Wettbewerbseigen ist eine Wettbewerbshandlung, wenn sie dem Sinn und Zweck des Wettbewerbs entspricht; wettbewerbsfremd ist sie, wenn sie ihm widerspricht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 88/93
Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 88/93
- 4 Ob 56/97g
Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 56/97g
Auch
- 4 Ob 143/02m
Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 143/02m
Auch; nur: Der Begriff der guten Sitten im Sinne des § 1 UWG muss von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes aus verstanden werden, welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt. (T1); Beisatz: Marktbezogene Unlauterkeitspraktiken sind demnach dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmen nicht mit Preis oder Qualität seines Angebots zu überzeugen sucht, sondern Techniken einsetzt, die mit diesen Kernelementen eines leistungsbezogenen Wettbewerbs nichts zu tun haben, insofern also leistungsfremd sind. (T2)
- 4 Ob 218/05w
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 218/05w
nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das Sittenwidrigkeitsurteil des § 1 UWG orientiert sich damit entscheidend an den Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs, die Unternehmer-, Verbraucher- und auch Allgemeininteressen zu berücksichtigen haben. Das allgemeine Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb verlangt das Verbot von Werbemethoden, die zu einer Verwilderung des Wettbewerbs führen können. (T3); Beisatz: Hier: Verlosung von Schönheitsoperationen - Sittenwidrigkeit verneint. (T4)
- 4 Ob 23/08y
Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Das Sittenwidrigkeitsurteil des § 1 UWG orientiert sich damit entscheidend an den Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs (T5); Beisatz: An diesem Grundsatz hat sich jedenfalls für den hier betroffenen Bereich des Zugabenrechts durch die UWG-Novelle 2007 nichts geändert. (T6); Veröff: SZ 2008/44
- 4 Ob 165/11k
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 165/11k
Vgl; Beisatz: Vorrangiger Zweck des Lauterkeitsrechts ist der Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher (der Marktgegenseite) und der Allgemeinheit. (T7)
- 4 Ob 76/12y
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 76/12y
Vgl; Beis ähnlich wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077532
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19930713_OGH0002_0040OB00088_9300000_001