Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, die wirtschaftliche Betrachtungsweise des § 20 KartG bewirke nicht, dass kartellrechtlich unzulässige Sachverhalte dadurch zulässig gemacht werden könnten, dass unter dem Einstandspreis abgegebene Waren mit „unverdächtig" erzeugten Waren gekoppelt würden. Vertreibe ein marktbeherrschendes Unternehmen - gekoppelt mit den eigentlich vertriebenen Waren - auch „artfremde" Waren unter deren Einstandspreis, die einem nicht beherrschten Markt zugehörten, könne diese leistungsfremde Vertriebsmethode zu einer Verfestigung der Vorrangstellung auf dem beherrschten Markt führen. Die lauterkeitsrechtliche Unbedenklichkeit des beanstandeten Verhaltens sei nicht automatisch ein kartellrechtlicher Rechtfertigungsgrund; Marktbeherrscher unterlägen strengeren Regeln als sonstige Marktteilnehmer. Nach dem Zweck des § 5 Abs 1 Z 5 KartG, nachteilige Einflussnahmen auf den ohnehin bereits geschwächten Wettbewerb hintanzuhalten, müsse es einem marktbeherrschenden Unternehmen auch untersagt sein, Waren gänzlich unentgeltlich abzugeben.Die Klägerin macht geltend, die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Paragraph 20, KartG bewirke nicht, dass kartellrechtlich unzulässige Sachverhalte dadurch zulässig gemacht werden könnten, dass unter dem Einstandspreis abgegebene Waren mit „unverdächtig" erzeugten Waren gekoppelt würden. Vertreibe ein marktbeherrschendes Unternehmen - gekoppelt mit den eigentlich vertriebenen Waren - auch „artfremde" Waren unter deren Einstandspreis, die einem nicht beherrschten Markt zugehörten, könne diese leistungsfremde Vertriebsmethode zu einer Verfestigung der Vorrangstellung auf dem beherrschten Markt führen. Die lauterkeitsrechtliche Unbedenklichkeit des beanstandeten Verhaltens sei nicht automatisch ein kartellrechtlicher Rechtfertigungsgrund; Marktbeherrscher unterlägen strengeren Regeln als sonstige Marktteilnehmer. Nach dem Zweck des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG, nachteilige Einflussnahmen auf den ohnehin bereits geschwächten Wettbewerb hintanzuhalten, müsse es einem marktbeherrschenden Unternehmen auch untersagt sein, Waren gänzlich unentgeltlich abzugeben.
1. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten (§ 5 Abs 1 erster Satz KartG). Dieser Missbrauch kann insbesondere in dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis bestehen (§ 5 Abs 1 Z 5 KartG).1. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten (Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz KartG). Dieser Missbrauch kann insbesondere in dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis bestehen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG).
2. Der Begriff des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach dem KartG ist mit dem Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt (Art 82 EGV) nahezu inhaltsgleich und daher gemeinschaftsrechtskonform und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH auszulegen (RIS-Justiz RS0110382; 16 Ok 6/00 mwN).2. Der Begriff des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach dem KartG ist mit dem Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt (Artikel 82, EGV) nahezu inhaltsgleich und daher gemeinschaftsrechtskonform und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH auszulegen (RIS-Justiz RS0110382; 16 Ok 6/00 mwN).
2.1. Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt dann vor, wenn ein den anderen Marktteilnehmern wirtschaftlich überlegener Unternehmer auf das Marktgeschehen in einer Weise Einfluss nimmt, die negative Auswirkungen auf die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse befürchten lässt. Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen - unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verbotsnorm - vorzunehmen (16 Ok 14/03 mwN; Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht I4 Art 82 EGV Rz 163).2.1. Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt dann vor, wenn ein den anderen Marktteilnehmern wirtschaftlich überlegener Unternehmer auf das Marktgeschehen in einer Weise Einfluss nimmt, die negative Auswirkungen auf die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse befürchten lässt. Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen - unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verbotsnorm - vorzunehmen (16 Ok 14/03 mwN; Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht I4 Artikel 82, EGV Rz 163).
2.2. Der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung ist ein objektiver Begriff. Er erfasst die Verhaltensweise eines Unternehmers in beherrschender Stellung, die die Struktur eines Marktes beeinflussen kann, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmers bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert, welche von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktteilnehmer abweichen (EuGH 13. 2. 1979, Rs 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg 1979, 461 Rn 91; EuGH 3. 7. 1991, Rs C-62/86, AKZO Chemie BV/Kommission, Slg 1991 I-3359 Rn 69).
2.3. Die Behinderung von Wettbewerbern durch einen marktbeherrschenden Unternehmer ist nicht schon an sich als missbräuchlich anzusehen. Starker Wettbewerb im Streben nach besserer Leistung durch alle Marktteilnehmer gehört zum Wesen eines funktionierenden Wettbewerbs. Da der Wettbewerb jedoch schon wegen der bloßen Anwesenheit des Marktbeherrschers auf dem relevanten Markt geschwächt ist, ist der den Markt kontrollierende Unternehmer im besonderen Maße gehalten, nur leistungsgerechte Mittel einzusetzen (RIS-Justiz RS0114137). Art 82 EGV verbietet deshalb - ebenso wie § 5 KartG - einem beherrschenden Unternehmer, einen Mitbewerber zu verdrängen und auf diese Weise die eigene Stellung zu stärken, indem er zu anderen Mitteln als jenen des Leistungswettbewerbs greift (RIS-Justiz RS0114137; EuGH 3. 7. 1991, Rs C-62/86, AKZO Chemie BV/Kommission, Slg 1991 I-3359 Rn 70).2.3. Die Behinderung von Wettbewerbern durch einen marktbeherrschenden Unternehmer ist nicht schon an sich als missbräuchlich anzusehen. Starker Wettbewerb im Streben nach besserer Leistung durch alle Marktteilnehmer gehört zum Wesen eines funktionierenden Wettbewerbs. Da der Wettbewerb jedoch schon wegen der bloßen Anwesenheit des Marktbeherrschers auf dem relevanten Markt geschwächt ist, ist der den Markt kontrollierende Unternehmer im besonderen Maße gehalten, nur leistungsgerechte Mittel einzusetzen (RIS-Justiz RS0114137). Artikel 82, EGV verbietet deshalb - ebenso wie Paragraph 5, KartG - einem beherrschenden Unternehmer, einen Mitbewerber zu verdrängen und auf diese Weise die eigene Stellung zu stärken, indem er zu anderen Mitteln als jenen des Leistungswettbewerbs greift (RIS-Justiz RS0114137; EuGH 3. 7. 1991, Rs C-62/86, AKZO Chemie BV/Kommission, Slg 1991 I-3359 Rn 70).
3. In seiner jüngeren Rechtsprechung zu § 1 UWG idF vor der Nov 2007 hat der Oberste Gerichtshof den Begriff der guten Sitten funktionell ausgelegt und dazu ausgeführt, dass es wenig hilft, nur auf das Anstandsgefühl der Durchschnittsgewerbetreibenden und der Allgemeinheit abzustellen; der Begriff muss vielmehr vorwiegend von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechts aus verstanden werden, welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt (4 Ob 88/93 = ÖBl 1994, 58 - Makramee-Spitzen; 4 Ob 56/97g = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen). Marktbezogene Unlauterkeitspraktiken sind demnach dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmer nicht mit Preis oder Qualität seines Angebots zu überzeugen sucht, sondern Techniken einsetzt, die mit diesen Kernelementen eines leistungsbezogenen Wettbewerbs nichts zu tun haben, insofern also leistungsfremd sind (4 Ob 143/02m = ÖBl 2003, 171 - Igel-Real; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 32 Rz 53). Ob ein Verhalten lauterkeitswidrig ist, orientiert sich daher entscheidend an den Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs (vgl 4 Ob 218/05w = ÖBl 2006, 169 - Schönheitsoperations-Gewinnspiel). An diesem Grundsatz hat sich jedenfalls für den hier betroffenen Bereich des Zugabenrechts, welche Materie als mitbewerberschützendes Lauterkeitsrecht von der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 5. 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und damit von der UWG-Nov 2007 unberührt geblieben ist, nichts geändert.3. In seiner jüngeren Rechtsprechung zu Paragraph eins, UWG in der Fassung vor der Nov 2007 hat der Oberste Gerichtshof den Begriff der guten Sitten funktionell ausgelegt und dazu ausgeführt, dass es wenig hilft, nur auf das Anstandsgefühl der Durchschnittsgewerbetreibenden und der Allgemeinheit abzustellen; der Begriff muss vielmehr vorwiegend von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechts aus verstanden werden, welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt (4 Ob 88/93 = ÖBl 1994, 58 - Makramee-Spitzen; 4 Ob 56/97g = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen). Marktbezogene Unlauterkeitspraktiken sind demnach dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmer nicht mit Preis oder Qualität seines Angebots zu überzeugen sucht, sondern Techniken einsetzt, die mit diesen Kernelementen eines leistungsbezogenen Wettbewerbs nichts zu tun haben, insofern also leistungsfremd sind (4 Ob 143/02m = ÖBl 2003, 171 - Igel-Real; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 32, Rz 53). Ob ein Verhalten lauterkeitswidrig ist, orientiert sich daher entscheidend an den Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs vergleiche 4 Ob 218/05w = ÖBl 2006, 169 - Schönheitsoperations-Gewinnspiel). An diesem Grundsatz hat sich jedenfalls für den hier betroffenen Bereich des Zugabenrechts, welche Materie als mitbewerberschützendes Lauterkeitsrecht von der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 5. 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und damit von der UWG-Nov 2007 unberührt geblieben ist, nichts geändert.
4. Als Zwischenergebnis lässt sich somit festhalten, dass sowohl marktmissbräuchliches als auch lauterkeitswidriges Verhalten am selben Maßstab, nämlich jenem des sachgerechten Leistungswettbewerbs, zu beurteilen ist. Soweit daher das Kartellrecht einem marktbeherrschenden Unternehmer nicht besondere Verhaltenspflichten auferlegt, steht diesem - um Wertungswidersprüche zu vermeiden - derselbe Verhaltensspielraum offen wie den übrigen Marktteilnehmern.
Die Klägerin gesteht die lauterkeitsrechtliche Unbedenklichkeit des beanstandeten Verhaltens zu; es bleibt daher allein zu prüfen, ob den Beklagten kartellrechtlich verbotenes Verhalten zur Last fällt.
5.1. Ein ausdrückliches kartellrechtliches Verbot für Unternehmer mit marktbeherrschender Stellung, den Absatz ihrer Waren oder Dienstleistungen durch die Abgabe unentgeltlicher Zugaben zu fördern, die nicht gegen § 9a UWG verstoßen, besteht nicht.5.1. Ein ausdrückliches kartellrechtliches Verbot für Unternehmer mit marktbeherrschender Stellung, den Absatz ihrer Waren oder Dienstleistungen durch die Abgabe unentgeltlicher Zugaben zu fördern, die nicht gegen Paragraph 9 a, UWG verstoßen, besteht nicht.
5.2. Ein kartellrechtlich verpönter Marktmissbrauch kann im sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis liegen (§ 5 Abs 1 Z 5 KartG). Diese Norm zielt darauf ab, jene Erscheinungsform des Preismissbrauchs zu verhindern, bei der ein Marktbeherrscher seine Marktmacht einsetzt, um durch besonders niedrige Verkaufspreise seine Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, um anschließend die Preise wieder anheben zu können (vgl Hoffer, KartellG 109).5.2. Ein kartellrechtlich verpönter Marktmissbrauch kann im sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis liegen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG). Diese Norm zielt darauf ab, jene Erscheinungsform des Preismissbrauchs zu verhindern, bei der ein Marktbeherrscher seine Marktmacht einsetzt, um durch besonders niedrige Verkaufspreise seine Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, um anschließend die Preise wieder anheben zu können vergleiche Hoffer, KartellG 109).
5.3. § 5 Abs 1 Z 5 KartG erfasst seinem Wortlaut nach nicht den Fall einer unentgeltlichen Abgabe von Nebenwaren als Zugabe zu einer verkauften Hauptware. Es kann nämlich unter dem Begriff „Verkauf von Waren" auch bei extensiver Auslegung des Begriffskerns „Verkauf" nicht eine unentgeltliche Abgabe von Nebenwaren verstanden werden. Der äußerstmögliche Wortsinn steckt die Grenzen jeglicher Auslegung ab, die auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf (RIS-Justiz RS0008788 [T1]; RS0008796; RS0016495).5.3. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG erfasst seinem Wortlaut nach nicht den Fall einer unentgeltlichen Abgabe von Nebenwaren als Zugabe zu einer verkauften Hauptware. Es kann nämlich unter dem Begriff „Verkauf von Waren" auch bei extensiver Auslegung des Begriffskerns „Verkauf" nicht eine unentgeltliche Abgabe von Nebenwaren verstanden werden. Der äußerstmögliche Wortsinn steckt die Grenzen jeglicher Auslegung ab, die auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf (RIS-Justiz RS0008788 [T1]; RS0008796; RS0016495).
Dazu kommt, dass die Verbotsnorm des § 5 Abs 1 Z 5 KartG als Ausnahmebestimmung einer Sondermaterie das allgemeine Prinzip der freien Preisfestsetzung durchbricht und daher eng auszulegen ist (vgl Posch in Schwimann, ABGB³ § 6 Rz 30; zur engen Auslegung einer Ausnahmebestimmung vgl 6 Ob 34/98p). Dies entspricht im Lichte des Gleichheitsgebots auch dem Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung und steht an sich einer Anwendung dieser nur auf marktbeherrschende Unternehmer anwendbaren Norm im Weg der Analogie auf den darin nicht geregelten Fall der unentgeltlichen Abgabe von Nebenwaren entgegen.Dazu kommt, dass die Verbotsnorm des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG als Ausnahmebestimmung einer Sondermaterie das allgemeine Prinzip der freien Preisfestsetzung durchbricht und daher eng auszulegen ist vergleiche Posch in Schwimann, ABGB³ Paragraph 6, Rz 30; zur engen Auslegung einer Ausnahmebestimmung vergleiche 6 Ob 34/98p). Dies entspricht im Lichte des Gleichheitsgebots auch dem Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung und steht an sich einer Anwendung dieser nur auf marktbeherrschende Unternehmer anwendbaren Norm im Weg der Analogie auf den darin nicht geregelten Fall der unentgeltlichen Abgabe von Nebenwaren entgegen.
5.4. Der zuvor aufgezeigte Verbotszweck des § 5 Abs 1 Z 5 KartG könnte allerdings auch dadurch vereitelt werden, dass ein marktbeherrschender Unternehmer Waren auf dem beherrschten Markt um zumindest den Einstandspreis verkauft, diese jedoch zusammen mit unentgeltlichen Nebenwaren als Zugabe abgibt. Unter Berücksichtigung des Werts der kostenlosen Zugabe kann auf diese Weise bewirkt werden, dass der Preis der Hauptware unter den Einstandspreis gedrückt wird.5.4. Der zuvor aufgezeigte Verbotszweck des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG könnte allerdings auch dadurch vereitelt werden, dass ein marktbeherrschender Unternehmer Waren auf dem beherrschten Markt um zumindest den Einstandspreis verkauft, diese jedoch zusammen mit unentgeltlichen Nebenwaren als Zugabe abgibt. Unter Berücksichtigung des Werts der kostenlosen Zugabe kann auf diese Weise bewirkt werden, dass der Preis der Hauptware unter den Einstandspreis gedrückt wird.
Ein solches Verhalten betrifft naturgemäß zwei Märkte, nämlich jenen der Hauptware und jenen der Nebenware, und kann deshalb bei der gebotenen Gesamtwürdigung des wirtschaftlichen Gehalts des Sachverhalts (vgl § 1 KartG 1988 - 16 Ok 16/98) nur unter der weiteren Bedingung als marktmissbräuchlich beurteilt werden, dass beide betroffenen Märkte im kartellrechtlichen Sinn miteinander verbunden sind.Ein solches Verhalten betrifft naturgemäß zwei Märkte, nämlich jenen der Hauptware und jenen der Nebenware, und kann deshalb bei der gebotenen Gesamtwürdigung des wirtschaftlichen Gehalts des Sachverhalts vergleiche , Paragraph eins, KartG 1988 - 16 Ok 16/98) nur unter der weiteren Bedingung als marktmissbräuchlich beurteilt werden, dass beide betroffenen Märkte im kartellrechtlichen Sinn miteinander verbunden sind.
5.5. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als Kartellobergericht unterliegt ein marktbeherrschender Unternehmer nur auf solchen Märkten den besonderen kartellrechtlichen Verhaltensvorschriften, die er entweder beherrscht oder die mit dem beherrschten Markt so eng verbunden sind, dass Kunden, die Bedarfsträger des einen Markts sind, notwendig als potenzielle Kunden auf dem anderen Markt in Frage kommen (16 Ok 11/04 mwN zur Rsp des EuGH).
5.6. Die bisherigen Erwägungen sind daher aufgrund des hier maßgebenden Sachverhalts folgendermaßen zusammenzufassen:
Gemäß § 9a UWG an sich nicht verbotene unentgeltliche Zugaben durch einen marktbeherrschenden Unternehmer sind vor dem Hintergrund des Missbrauchsverbots nach § 5 Abs 1 Z 5 KartG dann rechtswidrig, wennGemäß Paragraph 9 a, UWG an sich nicht verbotene unentgeltliche Zugaben durch einen marktbeherrschenden Unternehmer sind vor dem Hintergrund des Missbrauchsverbots nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG dann rechtswidrig, wenn
a) der vom Unternehmer beherrschte Markt für die Hauptware mit dem für die Zugabe relevanten Markt so eng verbunden ist, dass Kunden, die Bedarfsträger des einen Markts sind, notwendigerweise potenzielle Kunden auf dem anderen Markt sein können, und
b) der Preis für die Hauptware nach Abzug des Werts der unentgeltlichen Zugabe unter dem Einstandspreis liegt.
5.7. Die zuvor erörterte zwingende Verbindung betroffener Märkte besteht im Anlassfall nicht. Zwar kommen Zeitungsleser auch als Autobahnbenutzer, Gartenliebhaber, Fahrradfahrer oder Köche in Betracht, doch ist dieser Zusammenhang keineswegs notwendig. Damit ist die kostenlos abgegebene Nebenware in die Beurteilung, ob die Beklagten gegen § 5 Abs 1 Z 5 KartG verstießen, nicht einzubeziehen. Auf dem beherrschten Zeitungsmarkt handelten die Beklagten aber nicht kartellrechtswidrig. Der Revisionsrekurs muss deshalb auch unter diesem Aspekt erfolglos bleiben.5.7. Die zuvor erörterte zwingende Verbindung betroffener Märkte besteht im Anlassfall nicht. Zwar kommen Zeitungsleser auch als Autobahnbenutzer, Gartenliebhaber, Fahrradfahrer oder Köche in Betracht, doch ist dieser Zusammenhang keineswegs notwendig. Damit ist die kostenlos abgegebene Nebenware in die Beurteilung, ob die Beklagten gegen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG verstießen, nicht einzubeziehen. Auf dem beherrschten Zeitungsmarkt handelten die Beklagten aber nicht kartellrechtswidrig. Der Revisionsrekurs muss deshalb auch unter diesem Aspekt erfolglos bleiben.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit , Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.