Rechtssatz RS0123264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123264
Entscheidungsdatum
17.07.2014
Rechtssatz
Gemäß § 9a UWG an sich nicht verbotene unentgeltliche Zugaben durch einen marktbeherrschenden Unternehmer sind vor dem Hintergrund des Missbrauchsverbots nach § 5 Abs 1 Z 5 KartG dann rechtswidrig, wennGemäß Paragraph 9 a, UWG an sich nicht verbotene unentgeltliche Zugaben durch einen marktbeherrschenden Unternehmer sind vor dem Hintergrund des Missbrauchsverbots nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG dann rechtswidrig, wenn
a) der vom Unternehmer beherrschte Markt für die Hauptware mit dem für die Zugabe relevanten Markt so eng verbunden ist, dass Kunden, die Bedarfsträger des einen Markts sind, notwendigerweise potenzielle Kunden auf dem anderen Markt sein können, und
b) der Preis für die Hauptware nach Abzug des Werts der unentgeltlichen Zugabe unter dem Einstandspreis liegt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 23/08y
Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y
Veröff: SZ 2008/44
- 4 Ob 34/11w
Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 34/11w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verbilligte Nebenwaren bei einer „Treupunkteaktion“. (T1)
- 4 Ob 84/12z
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 84/12z
Beisatz: Kopplungsangebote können den Wettbewerb auf dem Markt des gekoppelten Produkts einschränken. Dieser Schutzzweck liegt den kartellrechtlichen Vorschriften zugrunde und bleibt von der RL-UGP unberührt. (T2); Beisatz: Hier: Treffen mit ÖSV‑Skistars. (T3)
- 4 Ob 113/14t
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 113/14t
Auch; Beisatz: Hier: Keine enge Verbindung der Märkte von Tageszeitungen und Stickerbildern. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123264
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20080408_OGH0002_0040OB00023_08Y0000_002