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Rechtssatz RS0077597×

Rechtssatz RS0077597

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077597

Geschäftszahl

4Ob326/79; 4Ob131/08f

Entscheidungsdatum

23.09.2008

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Darbietung als "privat" oder "öffentlich" ist im Zweifel auch zu berücksichtigen, ob damit durch den Veranstalter (eigene oder fremde) wirtschaftliche Ziele gefördert werden sollen. Ein Bedürfnis der Öffentlichkeit, das grundsätzliche Aufführungsrecht und Übertragungsrecht des Urhebers zu durchbrechen, wird um so eher zu verneinen sein, je mehr es angebracht erscheint, dem "Veranstalter" die Zahlung eines Entgelts für die Verwertung des Werkes zuzumuten ("Nichtöffentlichkeit" des TV-Empfanges in einem Offizierskasino).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 326/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 4 Ob 326/79
  • 4 Ob 131/08f
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 131/08f
    Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Öffentlichkeit ist eine Gesamtschau des Einzelfalls vorzunehmen, in die auch der Veranstaltungszweck - so etwa in Fällen der Förderung eigener oder fremder wirtschaftlicher Interessen - einbezogen wird. (T1); Veröff: SZ 2008/133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0077597

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012

Dokumentnummer

JJR_19790515_OGH0002_0040OB00326_7900000_001