Rechtssatz RS0077597
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077597
Geschäftszahl
4Ob326/79; 4Ob131/08f
Entscheidungsdatum
23.09.2008
Rechtssatz
Für die Beurteilung der Darbietung als "privat" oder "öffentlich" ist im Zweifel auch zu berücksichtigen, ob damit durch den Veranstalter (eigene oder fremde) wirtschaftliche Ziele gefördert werden sollen. Ein Bedürfnis der Öffentlichkeit, das grundsätzliche Aufführungsrecht und Übertragungsrecht des Urhebers zu durchbrechen, wird um so eher zu verneinen sein, je mehr es angebracht erscheint, dem "Veranstalter" die Zahlung eines Entgelts für die Verwertung des Werkes zuzumuten ("Nichtöffentlichkeit" des TV-Empfanges in einem Offizierskasino).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 326/79
Entscheidungstext OGH 15.05.1979 4 Ob 326/79
- 4 Ob 131/08f
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 131/08f
Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Öffentlichkeit ist eine Gesamtschau des Einzelfalls vorzunehmen, in die auch der Veranstaltungszweck - so etwa in Fällen der Förderung eigener oder fremder wirtschaftlicher Interessen - einbezogen wird. (T1); Veröff: SZ 2008/133
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0077597
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0040OB00326_7900000_001