Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
1. Kernargumente der Beklagten - Maßgebende Norm und Gesetzesmaterialien
1.1. Die Beklagte macht geltend, die niedrige Klassenschülerhöchstzahl, die Intensität der persönlichen Beziehungen in einer Klassengemeinschaft und der fehlende Erwerbszweck bei einer schulischen Aufführung von Filmwerken führe zur Lösung, dass Unterricht in Schulklassen regelmäßig nicht öffentlich iSd Urheberrechtsgesetzes sei. Diese Auslegung werde durch die Entstehungsgeschichte der freien Werknutzung in Schulen gestützt und auch im Schrifttum von namhaften Autoren vertreten.
1.2. § 56c UrhG lautet:1.2. Paragraph 56 c, UrhG lautet:
„Öffentliche Wiedergabe im Unterricht
(1) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen.
(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.(2) Für die öffentliche Aufführung nach Absatz eins, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht(3) Die Absatz eins und 2 gelten nicht
1. für Filmwerke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind;
2. wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist."
1.3. Die geltende Fassung des § 56c Abs 1 UrhG beruht auf der UrhG-Nov 2003 BGBl I 32 (siehe zur Normgeschichte 4.4.2. unten). Das dort normierte Recht zur Aufführung von Filmwerken geht nach den Gesetzesmaterialien (abgedruckt in Dittrich, UrhR5 [2007] 296) auf einen Wunsch des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zurück. Durch ein solches Recht werde die freie Werknutzung - so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage - nicht ungebührlich ausgedehnt, weil sie nur in dem durch Unterrichtszwecke gerechtfertigten Umfang zulässig sei. Diese Erweiterung diene ferner den Interessen der Rechteinhaber, weil entsprechende Filmvorführungen in Schulen bisher „auch ohne gesetzliche Deckung" stattgefunden hätten, Vergütungen nicht gezahlt und Rechtsverletzungen „praktisch" nicht verfolgt worden seien. Durch die „Legalisierung" werde „den Rechtsinhabern zumindest ein Vergütungsanspruch gesichert".1.3. Die geltende Fassung des Paragraph 56 c, Absatz eins, UrhG beruht auf der UrhG-Nov 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 32 (siehe zur Normgeschichte 4.4.2. unten). Das dort normierte Recht zur Aufführung von Filmwerken geht nach den Gesetzesmaterialien (abgedruckt in Dittrich, UrhR5 [2007] 296) auf einen Wunsch des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zurück. Durch ein solches Recht werde die freie Werknutzung - so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage - nicht ungebührlich ausgedehnt, weil sie nur in dem durch Unterrichtszwecke gerechtfertigten Umfang zulässig sei. Diese Erweiterung diene ferner den Interessen der Rechteinhaber, weil entsprechende Filmvorführungen in Schulen bisher „auch ohne gesetzliche Deckung" stattgefunden hätten, Vergütungen nicht gezahlt und Rechtsverletzungen „praktisch" nicht verfolgt worden seien. Durch die „Legalisierung" werde „den Rechtsinhabern zumindest ein Vergütungsanspruch gesichert".
1.4. Zum Begriff der Öffentlichkeit wird in den Gesetzesmaterialien zur UrhG-Nov 1993 BGBl 93 ua ausgeführt (abgedruckt in Dittrich aaO 244 f):1.4. Zum Begriff der Öffentlichkeit wird in den Gesetzesmaterialien zur UrhG-Nov 1993 Bundesgesetzblatt 93, ua ausgeführt (abgedruckt in Dittrich aaO 244 f):
„Der Entwurf verwendet den Begriff der Öffentlichkeit naturgemäß in einer Reihe von neuen Bestimmungen oder legt ihn einer Regelung stillschweigend zugrunde. Er geht dabei von der geltenden Rechtslage aus und hat nicht die Absicht, die Bedeutung dieses Begriffs zu verändern. Dies soll an dem folgenden Beispiel erläutert werden:
Wenn die Erläuterungen zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch (§ 42 Abs 3) besagen, dass diese Bestimmung die gegenständliche Vervielfältigung auch zulässt, soweit die Schulklasse bzw die Lehrveranstaltung als 'Öffentlichkeit' zu beurteilen ist, (...) wird damit nur unterstellt, dass die Schulklasse bzw die Lehrveranstaltung öffentlich sein kann. Ob dies im Einzelfall tatsächlich der Fall ist, ist nicht Gegenstand dieser Bestimmung, sondern nach den unverändert gebliebenen einschlägigen Bestimmungen des UrhG und den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zu beurteilen."Wenn die Erläuterungen zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch (Paragraph 42, Absatz 3,) besagen, dass diese Bestimmung die gegenständliche Vervielfältigung auch zulässt, soweit die Schulklasse bzw die Lehrveranstaltung als 'Öffentlichkeit' zu beurteilen ist, (...) wird damit nur unterstellt, dass die Schulklasse bzw die Lehrveranstaltung öffentlich sein kann. Ob dies im Einzelfall tatsächlich der Fall ist, ist nicht Gegenstand dieser Bestimmung, sondern nach den unverändert gebliebenen einschlägigen Bestimmungen des UrhG und den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zu beurteilen."
2. Allgemeiner urheberrechtlicher Begriff der Öffentlichkeit
2.1. Die Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit ist für alle Verwertungsrechte - abgesehen vom Vervielfältigungsrecht - von grundlegender Bedeutung. Sie grenzt die Interessen des Urhebers von jenen der Allgemeinheit ab; denn nur eine Verwertungshandlung, mit der ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ist urheberrechtlich relevant (M. Walter, Österreichisches Urheberrecht I Rz 629 mwN [im Folgenden als „Kommentar" zitiert]; ders, Die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke in Schulen und Universitäten, ZfRV 2008, 114 [114 f]).2.1. Die Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit ist für alle Verwertungsrechte - abgesehen vom Vervielfältigungsrecht - von grundlegender Bedeutung. Sie grenzt die Interessen des Urhebers von jenen der Allgemeinheit ab; denn nur eine Verwertungshandlung, mit der ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ist urheberrechtlich relevant (M. Walter, Österreichisches Urheberrecht römisch eins Rz 629 mwN [im Folgenden als „Kommentar" zitiert]; ders, Die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke in Schulen und Universitäten, ZfRV 2008, 114 [114 f]).
2.2. Der Öffentlichkeitsbegriff kann in unterschiedlichen Sachzusammenhängen - so etwa in solchen nach dem Straf-, Fernmelde- oder Urheberrecht - Verschiedenes bedeuten. Selbst bei dessen Verwendung innerhalb des Urheberrechtsgesetzes muss er - eingebettet in verschiedene Sachzusammenhänge - nicht notwendig immer inhaltlich Gleiches ausdrücken. Der Bedeutungsgehalt wird vielmehr durch den jeweiligen Normzweck bestimmt (M. Walter, Kommentar Rz 81 mwN; siehe zur Frage nach einer differenzierenden Betrachtungsweise nunmehr auch dens, ZfRV 2008, 116).
2.3. Im Urheberrechtsgesetz wird der Öffentlichkeitsbegriff nicht definiert (Dillenz/Gutman, UrhG & VerwGesG² § 18 UrhG Rz 9; M. Walter, ZfRV 2008, 115). Auch in Gesetzesmaterialien werden nur Orte (Konzertsaal, Theater, Lichtspielbühne oder Gast- und Schankbetriebe) genannt, an denen typischerweise öffentliche Aufführungen stattfinden (Dillenz/Gutman aaO § 18 UrhG Rz 9). Die Rechtsprechung bediente sich deshalb (auch) der Legaldefinition des § 15 Abs 3 dUrhG zur Auslegung des Öffentlichkeitsbegriffs (Dillenz/Gutman aaO § 18 UrhG Rz 9; M. Walter, ZfRV 2008, 115 je mN): Danach ist eine Wiedergabe öffentlich, „wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist".2.3. Im Urheberrechtsgesetz wird der Öffentlichkeitsbegriff nicht definiert (Dillenz/Gutman, UrhG & VerwGesG² Paragraph 18, UrhG Rz 9; M. Walter, ZfRV 2008, 115). Auch in Gesetzesmaterialien werden nur Orte (Konzertsaal, Theater, Lichtspielbühne oder Gast- und Schankbetriebe) genannt, an denen typischerweise öffentliche Aufführungen stattfinden (Dillenz/Gutman aaO Paragraph 18, UrhG Rz 9). Die Rechtsprechung bediente sich deshalb (auch) der Legaldefinition des Paragraph 15, Absatz 3, dUrhG zur Auslegung des Öffentlichkeitsbegriffs (Dillenz/Gutman aaO Paragraph 18, UrhG Rz 9; M. Walter, ZfRV 2008, 115 je mN): Danach ist eine Wiedergabe öffentlich, „wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist".
2.4. Persönliche Beziehungen im erörterten Sinn bestehen, wenn die Teilnehmer einer Aufführung dem engeren Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis angehören, wie im Fall von Personen, unter denen ein über berufliche oder gesellschaftliche Beziehungen hinausgehender, mehr oder weniger ständiger, vertrauter und inniger Kontakt herrscht. Berufs-, Arbeits-, Ausbildungs- oder Sportkollegen können durch solche persönliche Beziehungen verbunden sein (M. Walter, Kommentar Rz 635 mwN; ders, ZfRV 2008, 115); eine derartige Beziehungsintensität ist aber nicht von Vornherein anzunehmen. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen persönlicher Beziehungen einer für die Lösungen urheberrechtlicher Fragen relevanten Intensität hat derjenige, der sich darauf beruft (M. Walter, Kommentar Rz 635 mwN).
2.5. Als Grundregel für die Qualifizierung einer Veranstaltung, die nicht ohnehin an einem öffentlich zugänglichen Ort stattfindet, als öffentlich, soll gelten, dass die Intensität der Beziehungen der Besucher untereinander und zum Veranstalter häufig umgekehrt proportional zur Zahl der Besucher sein wird. Daraus soll folgen, dass in einem „Koordinatensystem 'Intensität der Beziehungen/Zahl der Besucher' mit dem Wachsen der Besucherzahl die Öffentlichkeit erreicht" werde (Dillenz/Gutman aaO § 18 UrhG Rz 12).2.5. Als Grundregel für die Qualifizierung einer Veranstaltung, die nicht ohnehin an einem öffentlich zugänglichen Ort stattfindet, als öffentlich, soll gelten, dass die Intensität der Beziehungen der Besucher untereinander und zum Veranstalter häufig umgekehrt proportional zur Zahl der Besucher sein wird. Daraus soll folgen, dass in einem „Koordinatensystem 'Intensität der Beziehungen/Zahl der Besucher' mit dem Wachsen der Besucherzahl die Öffentlichkeit erreicht" werde (Dillenz/Gutman aaO Paragraph 18, UrhG Rz 12).
2.6. Die Rechtsprechung setzt für das Vorliegen von Öffentlichkeit weder eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern einer Veranstaltung als Grenze fest, noch beschränkt sie sich bei der Beurteilung bloß auf das Bestehen familiärer, verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen oder auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengemeinschaft oder auf den Bestand gleichgerichteter Interessen und Neigungen, sie bedient sich vielmehr einer Gesamtschau des Einzelfalls, in die auch der Veranstaltungszweck - so etwa in Fällen der Förderung eigener oder fremder wirtschaftlicher Interessen - einbezogen wird (RIS-Justiz RS0077576, RS0077202, RS0077597; Hüttner in Kucsko, urheber.recht 296 f mN).
3. Urheberrechtlicher Öffentlichkeitsbegriff - Universitäts- und Schulwesen
3.1. Ob die Verwendung von Werken in Ausbildungsgemeinschaften wie etwa an Universitäten und in Schulen im urheberrechtlichen Kontext öffentlich oder privat erfolgt, wird im österreichischen Schrifttum unterschiedlich beantwortet.
M. Walter (Die Werkverwertung in unkörperlicher Form [öffentliche Wiedergabe], MR 1998, 132, 136) zieht aus den Materialien den Schluss, dass der Gesetzgeber der UrhG-Nov 1996 BGBl 151 (siehe zur Normengeschichte 4.4.2. unten) auch für den Elementar- und Mittelschulbereich unterstellt habe, es könne beim Unterricht Öffentlichkeit vorliegen. Es wäre indes sinnvoller gewesen, „das Erfordernis der Öffentlichkeit in diesem spezifischen Bereich als relevantes Kriterium gänzlich fallen zu lassen" (ebenso ders, Kommentar Rz 643; ZfRV 2008, 116 f). Im zitierten Kommentar schreibt der Autor seine bisherige Ansicht fort und meint, dem Öffentlichkeitsbegriff für den Regelfall das Fehlen eines bestimmten Bandes persönlicher Beziehungen innerhalb eines bestimmten Personenkreises unterstellend, es könne aufgrund der Intensität gegenseitiger Beziehungen, der längeren Dauer eines gemeinsamen Ausbildungsverhältnisses, der Häufigkeit und der Art des Zusammentreffens ein echtes persönliches Band entstehen. Beim Unterricht in Grundschulen und AHS werde jedoch „Öffentlichkeit" gewöhnlich gegeben sein (Kommentar Rz 641; aM nun für AHS ders, ZfRV 2008, 116). Bei der freien Werknutzung nach § 56c Abs 1 UrhG solle die damit verknüpfte Vergütungspflicht „sinnvoller Weise nicht davon abhängen, ob in einem bestimmten Klassenverband - mehr oder weniger zufällig - so enge persönliche Beziehungen bestehen, dass in Sonderfällen von einer privaten Aufführung auszugehen" sei. Damit die Regelung „nicht wegen zu strenger Anforderungen an die Öffentlichkeit überhaupt leer" laufe, werde „im Schulbereich letztlich von einem modifizierten Öffentlichkeitsbegriff ausgegangen werden müssen" (Rz 1394).M. Walter (Die Werkverwertung in unkörperlicher Form [öffentliche Wiedergabe], MR 1998, 132, 136) zieht aus den Materialien den Schluss, dass der Gesetzgeber der UrhG-Nov 1996 Bundesgesetzblatt 151 (siehe zur Normengeschichte 4.4.2. unten) auch für den Elementar- und Mittelschulbereich unterstellt habe, es könne beim Unterricht Öffentlichkeit vorliegen. Es wäre indes sinnvoller gewesen, „das Erfordernis der Öffentlichkeit in diesem spezifischen Bereich als relevantes Kriterium gänzlich fallen zu lassen" (ebenso ders, Kommentar Rz 643; ZfRV 2008, 116 f). Im zitierten Kommentar schreibt der Autor seine bisherige Ansicht fort und meint, dem Öffentlichkeitsbegriff für den Regelfall das Fehlen eines bestimmten Bandes persönlicher Beziehungen innerhalb eines bestimmten Personenkreises unterstellend, es könne aufgrund der Intensität gegenseitiger Beziehungen, der längeren Dauer eines gemeinsamen Ausbildungsverhältnisses, der Häufigkeit und der Art des Zusammentreffens ein echtes persönliches Band entstehen. Beim Unterricht in Grundschulen und AHS werde jedoch „Öffentlichkeit" gewöhnlich gegeben sein (Kommentar Rz 641; aM nun für AHS ders, ZfRV 2008, 116). Bei der freien Werknutzung nach Paragraph 56 c, Absatz eins, UrhG solle die damit verknüpfte Vergütungspflicht „sinnvoller Weise nicht davon abhängen, ob in einem bestimmten Klassenverband - mehr oder weniger zufällig - so enge persönliche Beziehungen bestehen, dass in Sonderfällen von einer privaten Aufführung auszugehen" sei. Damit die Regelung „nicht wegen zu strenger Anforderungen an die Öffentlichkeit überhaupt leer" laufe, werde „im Schulbereich letztlich von einem modifizierten Öffentlichkeitsbegriff ausgegangen werden müssen" (Rz 1394).
Ciresa (Zur Vergütungspflicht für die öffentliche Wiedergabe von Filmwerken im Unterricht, MR 2007, 429) ist der Ansicht, dass „für Schulen und Fachhochschulen aufgrund der personellen und zeitlichen Kontinuität der anwesenden Schüler und deren persönlicher Beziehung untereinander bzw zum 'Veranstalter' in Verbindung mit einem fehlenden oder doch nur ganz untergeordneten Erwerbszweck im Regelfall Öffentlichkeit iSd § 18 UrhG auszuschließen sein" werde.Ciresa (Zur Vergütungspflicht für die öffentliche Wiedergabe von Filmwerken im Unterricht, MR 2007, 429) ist der Ansicht, dass „für Schulen und Fachhochschulen aufgrund der personellen und zeitlichen Kontinuität der anwesenden Schüler und deren persönlicher Beziehung untereinander bzw zum 'Veranstalter' in Verbindung mit einem fehlenden oder doch nur ganz untergeordneten Erwerbszweck im Regelfall Öffentlichkeit iSd Paragraph 18, UrhG auszuschließen sein" werde.
Nach Streit/Jung (Zur öffentlichen Wiedergabe von Filmwerken im Unterricht, MR 2008, 79) wäre es „systemwidrig und nicht nachvollziehbar, wenn der Urheber für die Vervielfältigung und Verbreitung nach § 42 Abs 6 UrhG auf indirektem Weg eine angemessene Vergütung erhielte, für die Aufführung von Filmen in Schulen zu Unterrichtszwecken jedoch mangels Erfüllung des Öffentlichkeitserfordernisses nicht", obgleich § 56c UrhG nach den Gesetzesmaterialien der „gewünschten Ergänzung des § 42 Abs 6 UrhG" diene. Es sei daher „dem Begriff 'öffentlich' in § 56c UrhG keine eigenständige Bedeutung beizumessen". Für den Vergütungsanspruch nach § 56c Abs 2 UrhG genüge daher „die Aufführung von Filmwerken an Schulen zu Zwecken des Unterrichts, da der Gesetzgeber davon ausgegangen" sei, „dass diese Aufführungen im Regelfall (und von im Einzelfall vorliegenden Ausnahmen abgesehen) eine 'öffentliche' Aufführung" sei. Davon abgesehen sprächen gute Gründe dafür, Schulunterricht als „öffentlich" iSd § 18 UrhG zu qualifizieren. Das Kriterium der Anzahl der Teilnehmer einer Aufführung sei nur bedingt geeignet, weil es nur dazu diene, auf das Bestehen der geforderten persönlichen Verbundenheit zu schließen. In Schulklassen bestünden zwar persönliche Bande zwischen einzelnen Gruppen von Schülern derselben Schulklasse, doch reiche das nicht aus. Öffentlichkeit könne erst ausgeschlossen werden, „wenn zwischen allen Schülern einer Klasse" persönliche Bande vorlägen. Davon sei aber „aufgrund der allgemein bekannten Gruppenbildung in Schulklassen nicht auszugehen". Es sei auch nicht anzunehmen, dass „im Verhältnis aller Schüler zur Lehrkraft ein persönliches Band" bestehe, stehe doch „die Lehrkraft als Lehr- und Respektsperson im Vordergrund, die neben der beruflichen Tätigkeit keine Zeit mit den von ihm/ihr unterrichteten Schülern" verbringe. Der „Zweck des Zusammenkommens von Schulklassen" beruhe nicht auf einer (privaten) Einladung, sondern es bestehe die gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme. Die Aufführung von Filmen in Schulklassen zu Unterrichtszwecken sei daher auch insofern im Regelfall als öffentlich zu beurteilen. Bei „Ungewissheit" im Einzelfall sei nach dem - auch für die österreichische Rechtslage fruchtbar zu machenden - Regel-Ausnahme-Charakter des Öffentlichkeitsbegriffs in § 15 Abs 3 dUrhG im Zweifel Öffentlichkeit anzunehmen.Nach Streit/Jung (Zur öffentlichen Wiedergabe von Filmwerken im Unterricht, MR 2008, 79) wäre es „systemwidrig und nicht nachvollziehbar, wenn der Urheber für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Paragraph 42, Absatz 6, UrhG auf indirektem Weg eine angemessene Vergütung erhielte, für die Aufführung von Filmen in Schulen zu Unterrichtszwecken jedoch mangels Erfüllung des Öffentlichkeitserfordernisses nicht", obgleich Paragraph 56 c, UrhG nach den Gesetzesmaterialien der „gewünschten Ergänzung des Paragraph 42, Absatz 6, UrhG" diene. Es sei daher „dem Begriff 'öffentlich' in Paragraph 56 c, UrhG keine eigenständige Bedeutung beizumessen". Für den Vergütungsanspruch nach Paragraph 56 c, Absatz 2, UrhG genüge daher „die Aufführung von Filmwerken an Schulen zu Zwecken des Unterrichts, da der Gesetzgeber davon ausgegangen" sei, „dass diese Aufführungen im Regelfall (und von im Einzelfall vorliegenden Ausnahmen abgesehen) eine 'öffentliche' Aufführung" sei. Davon abgesehen sprächen gute Gründe dafür, Schulunterricht als „öffentlich" iSd Paragraph 18, UrhG zu qualifizieren. Das Kriterium der Anzahl der Teilnehmer einer Aufführung sei nur bedingt geeignet, weil es nur dazu diene, auf das Bestehen der geforderten persönlichen Verbundenheit zu schließen. In Schulklassen bestünden zwar persönliche Bande zwischen einzelnen Gruppen von Schülern derselben Schulklasse, doch reiche das nicht aus. Öffentlichkeit könne erst ausgeschlossen werden, „wenn zwischen allen Schülern einer Klasse" persönliche Bande vorlägen. Davon sei aber „aufgrund der allgemein bekannten Gruppenbildung in Schulklassen nicht auszugehen". Es sei auch nicht anzunehmen, dass „im Verhältnis aller Schüler zur Lehrkraft ein persönliches Band" bestehe, stehe doch „die Lehrkraft als Lehr- und Respektsperson im Vordergrund, die neben der beruflichen Tätigkeit keine Zeit mit den von ihm/ihr unterrichteten Schülern" verbringe. Der „Zweck des Zusammenkommens von Schulklassen" beruhe nicht auf einer (privaten) Einladung, sondern es bestehe die gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme. Die Aufführung von Filmen in Schulklassen zu Unterrichtszwecken sei daher auch insofern im Regelfall als öffentlich zu beurteilen. Bei „Ungewissheit" im Einzelfall sei nach dem - auch für die österreichische Rechtslage fruchtbar zu machenden - Regel-Ausnahme-Charakter des Öffentlichkeitsbegriffs in Paragraph 15, Absatz 3, dUrhG im Zweifel Öffentlichkeit anzunehmen.
3.2. In Deutschland erläutert Loewenheim (Öffentliche Zugänglichmachung von Werken im Schulunterricht, FS Schricker [2005] 413, 418; ders in Schricker, Urheberrecht³ § 52a Rz 4), dass der Öffentlichkeitsbegriff im Urheberrecht nicht einheitlich sei; die Frage, ob die Zugänglichmachung von Werken öffentlich erfolge, sei deshalb unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, des Zwecks und des Regelungszusammenhangs des § 52a dUrhG zu beantworten. Daraus folge, dass der Gesetzgeber die Benützung geschützter Werke im Schulunterricht an eine Vergütungspflicht habe binden wollen. Andernfalls wäre jene Bestimmung „praktisch obsolet" und liefe in ihrem Kernbereich, dem regulären Unterricht in Schulklassen, „weitgehend leer", weil sie „mangels der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals 'öffentlich' im Regelfall nicht zur Anwendung käme". Eine solche Absicht könne dem Gesetzgeber naturgemäß nicht unterstellt werden (ebenso Haupt, Strafanzeige gegen Monika Hohlmeier - Die Hintergründe, KUR 2004, 65, 68). Dementgegen wird im deutschen Schrifttum sonst überwiegend vertreten, dass die Aufführung von Werken im Schulunterricht in der Regel nicht öffentlich erfolge (Nachweise bei Loewenheim in FS Schricker FN 3; dems in Schricker aaO).3.2. In Deutschland erläutert Loewenheim (Öffentliche Zugänglichmachung von Werken im Schulunterricht, FS Schricker [2005] 413, 418; ders in Schricker, Urheberrecht³ Paragraph 52 a, Rz 4), dass der Öffentlichkeitsbegriff im Urheberrecht nicht einheitlich sei; die Frage, ob die Zugänglichmachung von Werken öffentlich erfolge, sei deshalb unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, des Zwecks und des Regelungszusammenhangs des Paragraph 52 a, dUrhG zu beantworten. Daraus folge, dass der Gesetzgeber die Benützung geschützter Werke im Schulunterricht an eine Vergütungspflicht habe binden wollen. Andernfalls wäre jene Bestimmung „praktisch obsolet" und liefe in ihrem Kernbereich, dem regulären Unterricht in Schulklassen, „weitgehend leer", weil sie „mangels der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals 'öffentlich' im Regelfall nicht zur Anwendung käme". Eine solche Absicht könne dem Gesetzgeber naturgemäß nicht unterstellt werden (ebenso Haupt, Strafanzeige gegen Monika Hohlmeier - Die Hintergründe, KUR 2004, 65, 68). Dementgegen wird im deutschen Schrifttum sonst überwiegend vertreten, dass die Aufführung von Werken im Schulunterricht in der Regel nicht öffentlich erfolge (Nachweise bei Loewenheim in FS Schricker FN 3; dems in Schricker aaO).
4. Auslegung des § 56c UrhG durch den Senat4. Auslegung des Paragraph 56 c, UrhG durch den Senat
4.1. Die Frage nach der Öffentlichkeit einer Aufführung spielt bei allen Verwertungsrechten die entscheidende Rolle, weil eine Nutzung in der Privatsphäre des Nutzers grundsätzlich keine urheberrechtlichen Ansprüche auslöst. Insofern stellen die abgestuften Verwertungsrechte sicher, dass bei jedem Hinzutreten einer neuen Öffentlichkeit vom Urheber ein neues Verwertungsrecht in Anspruch genommen werden kann. Die dem Urheber durch das Urheberrechtsgesetz vorbehaltenen Verwertungsarten bilden ein Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers. Der entgeltliche Erwerb des Vervielfältigungsstücks eines Werks verschafft deshalb dem Erwerber noch nicht das Recht, dieses Werk mit dessen Hilfe öffentlich aufzuführen (4 Ob 230/03g = MR 2004, 201 [M. Walter] = ÖBl 2005, 90 - Begräbnisfeierlichkeit mwN).
4.2. Auf dem Boden der allgemeinen Abgrenzung der (urheberrechtlichen Verwertungsrechten verschlossenen) Privatsphäre von der Öffentlichkeit muss sich eine Verwertungshandlung, um öffentlich zu erfolgen, auf eine (unbestimmte) Personenmehrzahl beziehen. Das sei regelmäßig dann der Fall, wenn eine Aufführung allgemein zugänglich sei, also nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außenhin abgegrenzten Kreis abgestimmt sei (vgl RIS-Justiz RS0077202). Dieser Ansicht liegt im Kern die Vorstellung zugrunde, dass zur Öffentlichkeit jeder gehöre, der nicht mit demjenigen, der ein Werk verwerte, oder mit den anderen Personen, denen das Werk wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werde, durch - nicht zu vermutende - persönliche Beziehungen verbunden sei. Diese allgemeine Sicht der Rechtslage kann jedoch für die Auslegung des § 56c Abs 1 und 2 UrhG, wie sogleich zu begründen sein wird, nicht genügen.4.2. Auf dem Boden der allgemeinen Abgrenzung der (urheberrechtlichen Verwertungsrechten verschlossenen) Privatsphäre von der Öffentlichkeit muss sich eine Verwertungshandlung, um öffentlich zu erfolgen, auf eine (unbestimmte) Personenmehrzahl beziehen. Das sei regelmäßig dann der Fall, wenn eine Aufführung allgemein zugänglich sei, also nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außenhin abgegrenzten Kreis abgestimmt sei vergleiche RIS-Justiz RS0077202). Dieser Ansicht liegt im Kern die Vorstellung zugrunde, dass zur Öffentlichkeit jeder gehöre, der nicht mit demjenigen, der ein Werk verwerte, oder mit den anderen Personen, denen das Werk wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werde, durch - nicht zu vermutende - persönliche Beziehungen verbunden sei. Diese allgemeine Sicht der Rechtslage kann jedoch für die Auslegung des Paragraph 56 c, Absatz eins und 2 UrhG, wie sogleich zu begründen sein wird, nicht genügen.
4.3. Die Beklagte begründet die Unanwendbarkeit der erörterten Norm auf den klageweise geltend gemachten Anspruch mit typischen persönlichen Beziehungen unter Schülern vor allem in Klassenverbänden der Volks-, Haupt- und Sonderschulen. Aufgrund des langjährigen Zusammenlebens im gemeinsamen Unterricht, bei Schulveranstaltungen und im Fall einer Nachmittagsbetreuung bestünden zwischen den Schülern „in aller Regel zumindest kameradschaftliche, oft auch freundschaftliche Beziehungen". Dagegen werde in Klassengemeinschaften der Berufs- und polytechnischen Schulen typischerweise eine geringere - wenngleich durchaus noch beachtliche - Intensität der persönlichen Beziehungen unter Schülern bestehen.
4.4. Im Ergebnis den voranstehend referierten Erwägungen M. Walters folgend ist bei Auslegung des § 56c Abs 1 und 2 UrhG nicht die allgemeine Bedeutung des Begriffs Öffentlichkeit im Urheberrecht maßgebend, wesentlich ist vielmehr nur der (erst) mit der erörterten Norm geschaffene Begriffsinhalt einer spezifischen „Schulöffentlichkeit", was - vor dem Hintergrund einer systematischen Interpretation - insbesondere die Überschrift des § 56c UrhG verdeutlicht. Dieses Verständnis wird durch folgende - hier Pflichtschulklassen betreffende - teleologischen Erwägungen gestützt:4.4. Im Ergebnis den voranstehend referierten Erwägungen M. Walters folgend ist bei Auslegung des Paragraph 56 c, Absatz eins und 2 UrhG nicht die allgemeine Bedeutung des Begriffs Öffentlichkeit im Urheberrecht maßgebend, wesentlich ist vielmehr nur der (erst) mit der erörterten Norm geschaffene Begriffsinhalt einer spezifischen „Schulöffentlichkeit", was - vor dem Hintergrund einer systematischen Interpretation - insbesondere die Überschrift des Paragraph 56 c, UrhG verdeutlicht. Dieses Verständnis wird durch folgende - hier Pflichtschulklassen betreffende - teleologischen Erwägungen gestützt:
a) Dem Gesetzgeber darf nicht unterstellt werden, er habe eine generelle Regelung für - nach Ansicht der Beklagten - offenkundig wenige Ausnahmefälle schaffen wollen (so auch M. Walter, ZfRV 2008, 118), nämlich jene, in denen Schüler von Pflichtschulklassen nicht durch eine (etwa weit überwiegend) kameradschaftliche, oft auch freundschaftliche Beziehung untereinander verbunden seien. Andernfalls müsste eine klagende Verwertungsgesellschaft den bei realistischer Einschätzung der Möglichkeiten eines Beweisverfahrens nicht erbringbaren Beweis antreten, in welchen Fällen solcher Schulklassen - hier in einer großen Stadt als Pflichtschulerhalter - die eine (weit überwiegend) enge persönliche Beziehung der Schüler untereinander ausklammernde Voraussetzung für eine Vergütungspflicht erfüllt wäre. Eine insoweit eingeschränkte Vergütungspflicht nach § 56c Abs 2 UrhG wäre - wirtschaftlich betrachtet - so gut wie wertlos.a) Dem Gesetzgeber darf nicht unterstellt werden, er habe eine generelle Regelung für - nach Ansicht der Beklagten - offenkundig wenige Ausnahmefälle schaffen wollen (so auch M. Walter, ZfRV 2008, 118), nämlich jene, in denen Schüler von Pflichtschulklassen nicht durch eine (etwa weit überwiegend) kameradschaftliche, oft auch freundschaftliche Beziehung untereinander verbunden seien. Andernfalls müsste eine klagende Verwertungsgesellschaft den bei realistischer Einschätzung der Möglichkeiten eines Beweisverfahrens nicht erbringbaren Beweis antreten, in welchen Fällen solcher Schulklassen - hier in einer großen Stadt als Pflichtschulerhalter - die eine (weit überwiegend) enge persönliche Beziehung der Schüler untereinander ausklammernde Voraussetzung für eine Vergütungspflicht erfüllt wäre. Eine insoweit eingeschränkte Vergütungspflicht nach Paragraph 56 c, Absatz 2, UrhG wäre - wirtschaftlich betrachtet - so gut wie wertlos.
b) Die Vergütungspflicht gemäß § 56c Abs 2 UrhG kann somit nicht an die Zufälligkeit des Entstehens und der Aufrechterhaltung der zuvor erwähnten persönlichen Beziehung zwischen den Schülern von Schulklassen - beurteilt nach den Verhältnissen in jeder einzelnen Klasse - anknüpfen. Insofern schiede auch eine zunächst generalisierende und typisierende Betrachtungsweise aus, wenn der Gesetzgeber mit einer größeren Anzahl vorhersehbarer Ausnahmen von der Vergütungspflicht hätte rechnen müssen (siehe zu praktischen Gründen, die im Schrifttum für eine typisierende Betrachtungsweise ins Treffen geführt werden M. Walter, ZfRV 2008, 118). Nicht ausschlaggebend darf daher sein, ob die erörterten persönlichen Beziehungen zwischen den Schülern von Schulklassen öffentlicher Schulen schon bestehen, noch bestehen oder nicht (mehr) bestehen. Andernfalls müsste man, folgte man der Ansicht der Beklagten, selbst bei einer im Grundsätzlichen typisierenden Betrachtungsweise zumindest immer prüfen, ab wann die für eine Unanwendbarkeit des § 56c Abs 1 und 2 UrhG ins Treffen geführte Intensität der persönlichen Beziehungen innerhalb der unterschiedlichen Klassengemeinschaften bereits entstanden sei, spricht doch die Beklagte selbst davon, dass eine kameradschaftliche, oft auch freundschaftliche Beziehung unter Schülern nicht sogleich, sondern erst durch das jahrelange Zusammensein derselben Personen in Klassengemeinschaften begründet werde.b) Die Vergütungspflicht gemäß Paragraph 56 c, Absatz 2, UrhG kann somit nicht an die Zufälligkeit des Entstehens und der Aufrechterhaltung der zuvor erwähnten persönlichen Beziehung zwischen den Schülern von Schulklassen - beurteilt nach den Verhältnissen in jeder einzelnen Klasse - anknüpfen. Insofern schiede auch eine zunächst generalisierende und typisierende Betrachtungsweise aus, wenn der Gesetzgeber mit einer größeren Anzahl vorhersehbarer Ausnahmen von der Vergütungspflicht hätte rechnen müssen (siehe zu praktischen Gründen, die im Schrifttum für eine typisierende Betrachtungsweise ins Treffen geführt werden M. Walter, ZfRV 2008, 118). Nicht ausschlaggebend darf daher sein, ob die erörterten persönlichen Beziehungen zwischen den Schülern von Schulklassen öffentlicher Schulen schon bestehen, noch bestehen oder nicht (mehr) bestehen. Andernfalls müsste man, folgte man der Ansicht der Beklagten, selbst bei einer im Grundsätzlichen typisierenden Betrachtungsweise zumindest immer prüfen, ab wann die für eine Unanwendbarkeit des Paragraph 56 c, Absatz eins und 2 UrhG ins Treffen geführte Intensität der persönlichen Beziehungen innerhalb der unterschiedlichen Klassengemeinschaften bereits entstanden sei, spricht doch die Beklagte selbst davon, dass eine kameradschaftliche, oft auch freundschaftliche Beziehung unter Schülern nicht sogleich, sondern erst durch das jahrelange Zusammensein derselben Personen in Klassengemeinschaften begründet werde.
c) Ließen dagegen die in § 56c Abs 1 und 2 UrhG getroffenen Regelungen doch eine Ausnahme von der für eine typische Fallgestaltung - öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke im Schulunterricht unter Zugrundelegung des allgemeinen Verständnisses des Öffentlichkeitsbegriffs im Urheberrecht - geschaffenen Vergütungspflicht zu, indem die Aufführung von Werken nach § 56c Abs 1 UrhG in Pflichtschulklassen dann nicht als „öffentlich" iSd Gesetzes anzusehen wäre, wenn zwischen den Schülern in bestimmten Schulklassen (etwa weit überwiegend) eine intensivere persönliche Beziehung bestünde, so hätte die Beklagte den - bei hier rund 106.000 Schülern in einer Vielzahl an Schulklassen - von ihr selbst als „praktisch unmöglich" bezeichneten Beweis zu führen (siehe zu diesem Gesichtspunkt auch M. Walter, ZfRV 2008, 118), dass solche persönliche Beziehungen unter den Mitgliedern der Gemeinschaft in bestimmten Schulklassen die Anwendbarkeit der erörterten gesetzlichen Regelungen ausschlössen.c) Ließen dagegen die in Paragraph 56 c, Absatz eins und 2 UrhG getroffenen Regelungen doch eine Ausnahme von der für eine typische Fallgestaltung - öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke im Schulunterricht unter Zugrundelegung des allgemeinen Verständnisses des Öffentlichkeitsbegriffs im Urheberrecht - geschaffenen Vergütungspflicht zu, indem die Aufführung von Werken nach Paragraph 56 c, Absatz eins, UrhG in Pflichtschulklassen dann nicht als „öffentlich" iSd Gesetzes anzusehen wäre, wenn zwischen den Schülern in bestimmten Schulklassen (etwa weit überwiegend) eine intensivere persönliche Beziehung bestünde, so hätte die Beklagte den - bei hier rund 106.000 Schülern in einer Vielzahl an Schulklassen - von ihr selbst als „praktisch unmöglich" bezeichneten Beweis zu führen (siehe zu diesem Gesichtspunkt auch M. Walter, ZfRV 2008, 118), dass solche persönliche Beziehungen unter den Mitgliedern der Gemeinschaft in bestimmten Schulklassen die Anwendbarkeit der erörterten gesetzlichen Regelungen ausschlössen.
4.5. Dem Auslegungsergebnis, dass der Gesetzgeber mit der hier maßgebenden Norm einen eigenen Begriff der „Schulöffentlichkeit" schuf, stehen auch keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken entgegen. Art 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-RL - abgedruckt in Dittrich aaO 781 ff) setzt zwar einen europarechtlich einheitlichen Öffentlichkeitsbegriff voraus (EuGH 7. 12. 2006 C-306/05 - SGAE/Rafael Hoteles SL Rz 31 = ÖBl 2007/20, 88), diese Regelung ist jedoch nur auf Sachverhalte mit einem vorliegenden Distanzelement anwendbar, weshalb sie die klassischen Wiedergabeformen der Aufführung, des Vortrags und der Vorführung nicht erfasst (M. Walter in M. Walter, Europäisches Urheberrecht - Kommentar, Info-RL Rz 78 [S 1051]).4.5. Dem Auslegungsergebnis, dass der Gesetzgeber mit der hier maßgebenden Norm einen eigenen Begriff der „Schulöffentlichkeit" schuf, stehen auch keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken entgegen. Artikel 3, der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-RL - abgedruckt in Dittrich aaO 781 ff) setzt zwar einen europarechtlich einheitlichen Öffentlichkeitsbegriff voraus (EuGH 7. 12. 2006 C-306/05 - SGAE/Rafael Hoteles SL Rz 31 = ÖBl 2007/20, 88), diese Regelung ist jedoch nur auf Sachverhalte mit einem vorliegenden Distanzelement anwendbar, weshalb sie die klassischen Wiedergabeformen der Aufführung, des Vortrags und der Vorführung nicht erfasst (M. Walter in M. Walter, Europäisches Urheberrecht - Kommentar, Info-RL Rz 78 [S 1051]).
4.6. Soweit sich die Beklagte als Beleg für die Richtigkeit ihres Standpunkts auf Gesetzesmaterialen beruft, ist ihr zu entgegnen:
4.6.1. Gesetzesmaterialien sind nach der Rechtsprechung erst dann zur Auslegung einer Norm heranzuziehen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst Zweifel aufwirft (RIS-Justiz RS0008800). Die historische Auslegung einer Norm an Hand der Gesetzesmaterialien bedarf überdies besonderer Vorsicht, weil Letztere nicht Gesetz wurden und mit dem wahren Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen (RIS-Justiz RS0008776). Infolgedessen ist das Gesetz nach der „ihm eigenen Vernünftigkeit", also teleologisch „gemäß den erkennbaren Zwecken und dem Grundgedanken einer Regelung" zu verstehen (RIS-Justiz RS0109735).
4.6.2. Hier sollen die Gesetzesmaterialien zur UrhG-Nov 1993 BGBl 93 maßgebend sein. Danach wurde in einem bestimmten Text- und Sinnzusammenhang (siehe 1.4. oben) unterstellt, „dass die Schulklasse bzw die Lehrveranstaltung öffentlich sein kann". Dieser Hinweis schlägt gegen die voranstehenden Erwägungen zur gebotenen Auslegung des § 56c Abs 1 und 2 UrhG nicht durch, stammt doch diese Äußerung noch aus einer Zeit als es den § 56c UrhG noch nicht gab. Diese Norm wurde erst durch die UrhG-Nov 1996 BGBl 151 in das Gesetz eingefügt. Später wurde mit der UrhG-Nov 2003 BGBl I 32 die Terminologie des § 56c Abs 1 UrhG dem neuen Universitätsrecht angepasst und ein zuvor bestehender Unterschied im Berechtigungsumfang der Schulen (kein Recht zur Aufführung von Spielfilmen) einerseits und der Hochschulen andererseits beseitigt. Der Gesetzgeber hat daher den spezifischen Willen, der in die Grundsatzregelung des § 56c UrhG mündete, erst nach 1993 gebildet. Damit entbehrt aber das Argument, der Gesetzgeber habe einfach den in den Materialien 1993 angesprochenen Öffentlichkeitsbegriff fortschreiben wollen, der Überzeugungskraft.4.6.2. Hier sollen die Gesetzesmaterialien zur UrhG-Nov 1993 Bundesgesetzblatt 93 maßgebend sein. Danach wurde in einem bestimmten Text- und Sinnzusammenhang (siehe 1.4. oben) unterstellt, „dass die Schulklasse bzw die Lehrveranstaltung öffentlich sein kann". Dieser Hinweis schlägt gegen die voranstehenden Erwägungen zur gebotenen Auslegung des Paragraph 56 c, Absatz eins und 2 UrhG nicht durch, stammt doch diese Äußerung noch aus einer Zeit als es den Paragraph 56 c, UrhG noch nicht gab. Diese Norm wurde erst durch die UrhG-Nov 1996 Bundesgesetzblatt 151 in das Gesetz eingefügt. Später wurde mit der UrhG-Nov 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 32 die Terminologie des Paragraph 56 c, Absatz eins, UrhG dem neuen Universitätsrecht angepasst und ein zuvor bestehender Unterschied im Berechtigungsumfang der Schulen (kein Recht zur Aufführung von Spielfilmen) einerseits und der Hochschulen andererseits beseitigt. Der Gesetzgeber hat daher den spezifischen Willen, der in die Grundsatzregelung des Paragraph 56 c, UrhG mündete, erst nach 1993 gebildet. Damit entbehrt aber das Argument, der Gesetzgeber habe einfach den in den Materialien 1993 angesprochenen Öffentlichkeitsbegriff fortschreiben wollen, der Überzeugungskraft.
4.6.3. Selbst wenn aber der Gesetzgeber der UrhG-Nov 1996 BGBl 151 einen schon vorher im Urheberrecht tradierten allgemeinen Begriff der öffentlichen Aufführung hätte fortschreiben wollen, wäre die Auffassung der Beklagten durch die Lebenserfahrung widerlegt. Danach ist in Pflichtschulen eine weit überwiegende Anzahl der Schüler einer Klassengemeinschaft nur in Ausnahmefällen durch eine enge persönliche Beziehung verbunden, die über das Erfordernis eines anständigen Umgangs während des Unterrichts hinausgeht. Gewöhnlich erschöpfen sich solche Klassengemeinschaften - als Ganzes gesehen - in Zweckgemeinschaften zur Erfüllung der Schulpflicht, bei denen - wie von Streit/Jung erörtert (siehe 3.1. oben) - eine enge persönliche Beziehung gewöhnlich (nur) zwischen einzelnen Schülern jeder Klasse besteht. Auch in diesem Fall wäre die Beklagte mit dem Beweis des Bestehens an sich unwahrscheinlicher Klassengemeinschaften in Einzelfällen belastet. Der Gesetzgeber wollte jedoch die Frage nach dem Bestehen des normierten Vergütungsanspruchs - wie bereits begründet - erkennbar nicht mit solchen Beweisfragen belasten, könnte sich doch an der von einem Schulerhalter zu leistenden „angemessenen Vergütung", worauf tieferstehend in Punkt 5.1. zurückzukommen sein wird, kaum etwas ändern, wenn in dem einen oder anderen Fall wirklich beweisbar wäre, dass in einer Klassengemeinschaft doch einmal der an sich unwahrscheinliche Fall enger persönlicher Beziehungen untereinander innerhalb einer etwa weit überwiegenden Anzahl an Schülern verwirklicht sein sollte.
4.7. Die voranstehenden Erwägungen lassen sich somit - im Rahmen des hier zu beurteilenden Sachverhalts - in folgender Weise zusammenfassen:
Werden Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst für Zwecke des Unterrichts in dem dadurch gerechtfertigten Umfang in einzelnen Klassen von Pflichtschulen (Volks-, Haupt-, Sonder-, Berufs- und polytechnischen Schulen) aufgeführt, so handelt es sich dabei um eine öffentliche Wiedergabe im Unterricht iSd § 56c Abs 1 und 2 UrhG. Solche Aufführungen lösen die Vergütungspflicht nach § 56 Abs 2 UrhG aus.Werden Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst für Zwecke des Unterrichts in dem dadurch gerechtfertigten Umfang in einzelnen Klassen von Pflichtschulen (Volks-, Haupt-, Sonder-, Berufs- und polytechnischen Schulen) aufgeführt, so handelt es sich dabei um eine öffentliche Wiedergabe im Unterricht iSd Paragraph 56 c, Absatz eins und 2 UrhG. Solche Aufführungen lösen die Vergütungspflicht nach Paragraph 56, Absatz 2, UrhG aus.
5. Zu den weiteren Revisionsgründen
5.1. Die Beklagte meint, Schuldner eines Vergütungsanspruchs nach § 56c Abs 2 UrhG könne nur sein, wer Entscheidungen über vergütungspflichtige Nutzungen treffen könne. Sie sei insofern gegenüber dem Lehrpersonal der von ihr erhaltenen Schulen nicht weisungsbefugt und habe damit keine Möglichkeit, den Einsatz vergütungspflichtiger Medien zu steuern.5.1. Die Beklagte meint, Schuldner eines Vergütungsanspruchs nach Paragraph 56 c, Absatz 2, UrhG könne nur sein, wer Entscheidungen über vergütungspflichtige Nutzungen treffen könne. Sie sei insofern gegenüber dem Lehrpersonal der von ihr erhaltenen Schulen nicht weisungsbefugt und habe damit keine Möglichkeit, den Einsatz vergütungspflichtiger Medien zu steuern.
5.1.1. Die Beklagte ist unstrittig gesetzliche Schulerhalterin der hier maßgebenden Schulen. Sie ist als solche verpflichtet, neben der Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Unterrichtsmittel auch den sonstigen Sachaufwand dieser Schulen zu decken (§ 10 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG BGBl 1955/163 idgF iVm § 3 Abs 2 Wiener SchulG LGBl 1976/20 idgF). Dass gesetzliche Vergütungen nach § 56c Abs 2 UrhG mit der Verwendung von Unterrichtsmitteln verbundene Kosten unter den nach § 3 Abs 2 Wiener SchulG LGBl 1976/20 idgF von der Beklagten zu tragenden Aufwand fallen, liegt auf der Hand. Ob die Beklagte gegenüber dem Lehrpersonal der von ihr erhaltenen Schulen weisungsbefugt ist, spielt für die Frage der Ersatzpflicht des Aufwands für Unterrichtsmittel nach dem Gesetz keine Rolle.5.1.1. Die Beklagte ist unstrittig gesetzliche Schulerhalterin der hier maßgebenden Schulen. Sie ist als solche verpflichtet, neben der Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Unterrichtsmittel auch den sonstigen Sachaufwand dieser Schulen zu decken (Paragraph 10, Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG BGBl 1955/163 idgF in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz 2, Wiener SchulG LGBl 1976/20 idgF). Dass gesetzliche Vergütungen nach Paragraph 56 c, Absatz 2, UrhG mit der Verwendung von Unterrichtsmitteln verbundene Kosten unter den nach Paragraph 3, Absatz 2, Wiener SchulG LGBl 1976/20 idgF von der Beklagten zu tragenden Aufwand fallen, liegt auf der Hand. Ob die Beklagte gegenüber dem Lehrpersonal der von ihr erhaltenen Schulen weisungsbefugt ist, spielt für die Frage der Ersatzpflicht des Aufwands für Unterrichtsmittel nach dem Gesetz keine Rolle.
5.2. Die Beklagte beruft sich im Übrigen auch noch in dritter Instanz auf die Ausnahme gemäß § 56c Abs 3 Z 1 UrhG und legt den dort verwendeten Begriff „Filmwerke" dahin aus, dass damit auch die mit Filmwerken verbundenen Werke der Tonkunst gemeint seien, folge doch aus § 4 UrhG, dass der Gesetzgeber unter „Filmwerken" regelmäßig auch Tonfilme verstanden habe. Ferner dürfe nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber habe unterschiedliche Modalitäten für den Rechteerwerb an Filmen im Weg einer gesetzlichen Lizenz nach § 56c Abs 1 UrhG einerseits und an Filmmusik im Weg einer vertraglichen Lizenz andererseits vorsehen wollen.5.2. Die Beklagte beruft sich im Übrigen auch noch in dritter Instanz auf die Ausnahme gemäß Paragraph 56 c, Absatz 3, Ziffer eins, UrhG und legt den dort verwendeten Begriff „Filmwerke" dahin aus, dass damit auch die mit Filmwerken verbundenen Werke der Tonkunst gemeint seien, folge doch aus Paragraph 4, UrhG, dass der Gesetzgeber unter „Filmwerken" regelmäßig auch Tonfilme verstanden habe. Ferner dürfe nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber habe unterschiedliche Modalitäten für den Rechteerwerb an Filmen im Weg einer gesetzlichen Lizenz nach Paragraph 56 c, Absatz eins, UrhG einerseits und an Filmmusik im Weg einer vertraglichen Lizenz andererseits vorsehen wollen.
5.2.1. Die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis zur Auslegung des § 56c Abs 3 UrhG. Das Erstgericht und die Klägerin verweisen aber in systematischer Hinsicht zutreffend darauf, dass der Gesetzgeber, wie aus § 56c Abs 1 UrhG abzuleiten ist, zwischen Werken der Filmkunst und mit Filmwerken verbundenen Werken der Tonkunst unterscheidet. Damit hat er aber an unterschiedliche Werktypen unmissverständlich unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. Die Legaldefinition von Werken der Filmkunst in § 4 UrhG bringt dagegen nur zum Ausdruck, dass davon sowohl Stumm- als auch Tonfilme betroffen sind (vgl zum historischen Verständnis dieser Definition Wallentin in Kucsko, urheber.recht 149).5.2.1. Die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis zur Auslegung des Paragraph 56 c, Absatz 3, UrhG. Das Erstgericht und die Klägerin verweisen aber in systematischer Hinsicht zutreffend darauf, dass der Gesetzgeber, wie aus Paragraph 56 c, Absatz eins, UrhG abzuleiten ist, zwischen Werken der Filmkunst und mit Filmwerken verbundenen Werken der Tonkunst unterscheidet. Damit hat er aber an unterschiedliche Werktypen unmissverständlich unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. Die Legaldefinition von Werken der Filmkunst in Paragraph 4, UrhG bringt dagegen nur zum Ausdruck, dass davon sowohl Stumm- als auch Tonfilme betroffen sind vergleiche zum historischen Verständnis dieser Definition Wallentin in Kucsko, urheber.recht 149).
Es muss aber nicht jeder Tonfilm zwingend mit Werken der Tonkunst verbunden (also mit Musik unterlegt) sein; sollte Letzteres der Fall sein, bedarf die öffentliche Aufführung des Films auch der Zustimmung des Komponisten. Da in § 56c Abs 3 Z 1 UrhG nur Filmwerke genannt sind, gilt somit die dort normierte Ausnahme von der Vergütungspflicht bei öffentlichen Schulaufführungen nur für diese.Es muss aber nicht jeder Tonfilm zwingend mit Werken der Tonkunst verbunden (also mit Musik unterlegt) sein; sollte Letzteres der Fall sein, bedarf die öffentliche Aufführung des Films auch der Zustimmung des Komponisten. Da in Paragraph 56 c, Absatz 3, Ziffer eins, UrhG nur Filmwerke genannt sind, gilt somit die dort normierte Ausnahme von der Vergütungspflicht bei öffentlichen Schulaufführungen nur für diese.
5.3. In der Revision wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Vergütungspflicht für die öffentliche Wiedergabe von Werken in Schulen iSd § 56c Abs 1 UrhG idgF erst am 1. 7. 2003 in Kraft trat. Es bestand für Schulen aber bereits zuvor das - nach § 56c Abs 2 UrhG vergütungspflichtige Recht - Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufzuführen (siehe 4.4.2. oben); lediglich das Recht zur Aufführung von Spielfilmen stand seinerzeit nur Hochschulen zu.5.3. In der Revision wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Vergütungspflicht für die öffentliche Wiedergabe von Werken in Schulen iSd Paragraph 56 c, Absatz eins, UrhG idgF erst am 1. 7. 2003 in Kraft trat. Es bestand für Schulen aber bereits zuvor das - nach Paragraph 56 c, Absatz 2, UrhG vergütungspflichtige Recht - Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufzuführen (siehe 4.4.2. oben); lediglich das Recht zur Aufführung von Spielfilmen stand seinerzeit nur Hochschulen zu.
Für vor dem 1. 7. 2003 erfolgte unbefugte Wiedergaben von Werken der Filmkunst und den damit verbundenen Werken der Tonkunst bestand daher - ausgenommen Spielfilme - bereits ein Vergütungsanspruch nach § 56c Abs 2 UrhG. Demnach kann sich der Anspruch des Urhebers auf angemessenes Entgelt gemäß § 86 Abs 1 Z 1 UrhG im Anlassfall nur auf die nicht lizenzierte Aufführung von Spielfilmen in Schulen vor dem 1. 7. 2003 beziehen. Das Erstgericht hat jedoch mit seiner als Teilzwischenurteil zu wertenden Entscheidung nur über den Anspruch gemäß § 56c Abs 2 UrhG abgesprochen, obgleich sich die Klägerin bereits im Verfahren erster Instanz für den Zeitraum vor dem 1. 7. 2003 - wohl nur die Aufführung von Spielfilmen betreffend - auch auf § 86 Abs 1 Z 1 UrhG als Anspruchsgrundlage berufen hatte (ON 5 S 15). Es bedarf somit hier keiner Begrenzung des Anspruchszeitraums im ergangenen Teilzwischenurteil, weil sich diese Entscheidung ohnehin nur auf den Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 56c Abs 2 UrhG bezieht.Für vor dem 1. 7. 2003 erfolgte unbefugte Wiedergaben von Werken der Filmkunst und den damit verbundenen Werken der Tonkunst bestand daher - ausgenommen Spielfilme - bereits ein Vergütungsanspruch nach Paragraph 56 c, Absatz 2, UrhG. Demnach kann sich der Anspruch des Urhebers auf angemessenes Entgelt gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer eins, UrhG im Anlassfall nur auf die nicht lizenzierte Aufführung von Spielfilmen in Schulen vor dem 1. 7. 2003 beziehen. Das Erstgericht hat jedoch mit seiner als Teilzwischenurteil zu wertenden Entscheidung nur über den Anspruch gemäß Paragraph 56 c, Absatz 2, UrhG abgesprochen, obgleich sich die Klägerin bereits im Verfahren erster Instanz für den Zeitraum vor dem 1. 7. 2003 - wohl nur die Aufführung von Spielfilmen betreffend - auch auf Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer eins, UrhG als Anspruchsgrundlage berufen hatte (ON 5 S 15). Es bedarf somit hier keiner Begrenzung des Anspruchszeitraums im ergangenen Teilzwischenurteil, weil sich diese Entscheidung ohnehin nur auf den Anspruch auf angemessene Vergütung nach Paragraph 56 c, Absatz 2, UrhG bezieht.
6. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 2 iVm § 393 Abs 4 ZPO (RIS-Justiz RS0035896).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO (RIS-Justiz RS0035896).