Rechtssatz RS0124186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124186
Entscheidungsdatum
23.09.2008
Rechtssatz
Bei Auslegung des § 56c Abs 1 und 2 UrhG ist nicht die allgemeine Bedeutung des Begriffs Öffentlichkeit im Urheberrecht maßgebend, wesentlich ist vielmehr nur der (erst) mit der erörterten Norm geschaffene Begriffsinhalt einer spezifischen „Schulöffentlichkeit".Bei Auslegung des Paragraph 56 c, Absatz eins und 2 UrhG ist nicht die allgemeine Bedeutung des Begriffs Öffentlichkeit im Urheberrecht maßgebend, wesentlich ist vielmehr nur der (erst) mit der erörterten Norm geschaffene Begriffsinhalt einer spezifischen „Schulöffentlichkeit".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124186
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20080923_OGH0002_0040OB00131_08F0000_002