Rechtssatz RS0077576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077576
Entscheidungsdatum
02.07.2020
Rechtssatz
Ob eine Veranstaltung "privat" oder "öffentlich" im Sinne des § 18 UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden. Es kann somit weder eine bestimmte Anzahl der Teilnehmer als Grenze festgelegt werden noch die Beurteilung bloß auf das Bestehen familiärer, verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen oder bloß auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengemeinschaft (zum Beispiel einem Verein, einer Betriebsgemeinschaft) oder auf den Bestand gleichgerichteter Interessen abgestellt werden. Bei einer Zusammenkunft, bei welcher den Teilnehmern Musik dargeboten wird, muss auch der Zweck dieser Zusammenkunft berücksichtigt werden.Ob eine Veranstaltung "privat" oder "öffentlich" im Sinne des Paragraph 18, UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden. Es kann somit weder eine bestimmte Anzahl der Teilnehmer als Grenze festgelegt werden noch die Beurteilung bloß auf das Bestehen familiärer, verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen oder bloß auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengemeinschaft (zum Beispiel einem Verein, einer Betriebsgemeinschaft) oder auf den Bestand gleichgerichteter Interessen abgestellt werden. Bei einer Zusammenkunft, bei welcher den Teilnehmern Musik dargeboten wird, muss auch der Zweck dieser Zusammenkunft berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 390/78
Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 390/78
Veröff: SZ 51/167 = ÖBl 1979,51
- 4 Ob 326/79
Entscheidungstext OGH 15.05.1979 4 Ob 326/79
Beisatz: "Nichtöffentlichkeit" des TV-Empfanges in einem Offizierskasino. (T1)
- 4 Ob 347/97a
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 347/97a
Auch; nur: Ob eine Veranstaltung "privat" oder "öffentlich" im Sinne des § 18 UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden. (T2); Beisatz: Dabei ist im Zweifel auch zu beachten, ob der Veranstalter - eigene oder fremde - wirtschaftliche Zwecke fördern will. (T3) Veröff: SZ 71/8
- 4 Ob 146/98v
Entscheidungstext OGH 16.06.1998 4 Ob 146/98v
nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 71/101
- 4 Ob 108/02i
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 108/02i
nur T2; Beis wie T3
- 4 Ob 230/03g
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 230/03g
nur T2; Beis wie T3
- 4 Ob 249/03a
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 249/03a
nur T2; Beis wie T3
- 4 Ob 131/08f
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 131/08f
Auch; nur: Es kann somit weder eine bestimmte Anzahl der Teilnehmer als Grenze festgelegt werden noch die Beurteilung bloß auf das Bestehen familiärer, verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen oder bloß auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengemeinschaft oder auf den Bestand gleichgerichteter Interessen abgestellt werden. (T4); Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2008/133
- 4 Ob 120/10s
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 120/10s
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2010/103
- 4 Ob 89/20x
Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 89/20x
Vgl; Beisatz: Hier: Posting eines Lichtbilds in einer geschlossenen Facebookgruppe. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0077576
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19781128_OGH0002_0040OB00390_7800000_006