Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Beklagten ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob Musikdarbietungen bei einer Hochzeitsfeier eine öffentliche Aufführung im Sinne des § 18 UrhG sind; die Revision ist auch berechtigt.Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Beklagten ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob Musikdarbietungen bei einer Hochzeitsfeier eine öffentliche Aufführung im Sinne des Paragraph 18, UrhG sind; die Revision ist auch berechtigt.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß eine Hochzeitsfeier typischerweise eine private Veranstaltung sei. Ein Hinweis, daß Außenstehenden der Zutritt verwehrt sei, erübrige sich. Es sei auch nicht Absicht des Veranstalters, eigene oder fremde wirtschaftliche Zwecke zu fördern.
Gemäß § 18 Abs 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, (ua) ein Werk der Tonkunst öffentlich aufzuführen. Eine Aufführung ist öffentlich, wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen hin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Als öffentlich sind aber auch nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen anzusehen, wenn der bestimmte oder bestimmbare Personenkreis nicht durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkünfte als solche der privaten Sphäre erscheinen lassen. Dies ist nur dort der Fall, wo der Teilnehmerkreis durch ein reelles, persönliches Band verbunden und vermöge wechselseitiger Beziehungen unter sich oder zu dem Veranstalter nach außen hin abgegrenzt ist (SZ 44/97 = ÖBl 1971, 160 - Gschnasfest). Ob eine Veranstaltung "öffentlich" oder "privat" ist, kann im Einzelfall nur unter Berücksichtigung der Teilnehmerzahl, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen - untereinander und zum Veranstalter - sowie des Zwecks des Zusammenkommens beurteilt werden. Dabei ist im Zweifel auch zu beachten, ob der Veranstalter - eigene oder fremde - wirtschaftliche Zwecke fördern will (SZ 51/167 = ÖBl 1979, 51 - Betriebsmusik).Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, (ua) ein Werk der Tonkunst öffentlich aufzuführen. Eine Aufführung ist öffentlich, wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen hin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Als öffentlich sind aber auch nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen anzusehen, wenn der bestimmte oder bestimmbare Personenkreis nicht durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkünfte als solche der privaten Sphäre erscheinen lassen. Dies ist nur dort der Fall, wo der Teilnehmerkreis durch ein reelles, persönliches Band verbunden und vermöge wechselseitiger Beziehungen unter sich oder zu dem Veranstalter nach außen hin abgegrenzt ist (SZ 44/97 = ÖBl 1971, 160 - Gschnasfest). Ob eine Veranstaltung "öffentlich" oder "privat" ist, kann im Einzelfall nur unter Berücksichtigung der Teilnehmerzahl, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen - untereinander und zum Veranstalter - sowie des Zwecks des Zusammenkommens beurteilt werden. Dabei ist im Zweifel auch zu beachten, ob der Veranstalter - eigene oder fremde - wirtschaftliche Zwecke fördern will (SZ 51/167 = ÖBl 1979, 51 - Betriebsmusik).
Nach Dittrich (Zur urheberrechtlichen Beurteilung der Betriebsmusik, ÖBl 1975, 125 [126]) ist Öffentlichkeit stets gegeben, wenn Außenstehende hinzugezogen oder auch nur zugelassen, dh von der Teilnahme nicht wirksam ausgeschlossen werden. Bei der Beurteilung des Einzelfalles sei von dem das Urheberrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, daß dem Urheber im Zweifel ein Beteiligungsrecht zusteht, wenn seine Schöpfung zur Erzielung von Einnahmen weiterverwendet wird. Der relativ mildeste Maßstab sei anzulegen, wenn mit der Veranstaltung weder unmittelbar wirtschaftliche Zwecke verfolgt noch solche mittelbar gefördert werden, die Mitwirkenden aber ein Entgelt erhalten. Eine Hochzeitsgesellschaft im ländlichen Rahmen werde in der Regel eine öffentliche Veranstaltung sein, wenn eine große Zahl von Gästen mehr im Hinblick auf die geschäftliche Repräsentation als auf die persönliche Verbundenheit eingeladen worden sind; sie könne allerdings auch nach Lage des Einzelfalles in die private Sphäre fallen (Dittrich aaO).
Im vorliegenden Fall fehlt jeder Anhaltspunkt, daß sich der - in Wo***** wohnhafte und, nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin, in Wi***** beschäftigte - Beklagte bei der Auswahl der Hochzeitsgäste von geschäftlichen Überlegungen hätte leiten lassen oder "die erfolgte Eheschließung der dörflichen Öffentlichkeit" hätte darstellen wollen. Zur Hochzeit waren Verwandte, Bekannte, Nachbarn und Berufskollegen des Brautpaares eingeladen; eine solche Hochzeitsfeier ist, auch wenn sie in einem Gasthaus stattfindet, typischerweise eine private Veranstaltung.
Daß nicht sämtliche Gäste einander gekannt haben werden, schadet nicht, weil sie durch ihre Beziehung zum Brautpaar miteinander verbunden waren. Das Gasthaus, in dem die Feier stattfand, war zwar frei zugänglich; die vom Erstgericht angenommene Übung, daß sich - besonders im ländlichen Bereich - mit Fortschreiten der Feier auch nicht geladene Gäste unter die Feiernden mischen und am Tanzvergnügen teilnehmen, ist aber nicht notorisch. Eine Hochzeitsfeier wird auch dann, wenn sie in einem Gasthaus stattfindet, nicht als allgemein zugängliche Veranstaltung empfunden; nicht eingeladene Personen werden sich, wenn überhaupt, so jedenfalls nur dann unter die Gäste mischen, wenn sie mit dem Brautpaar bekannt sind.
Eine Aufführung ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, auch nicht schon dann öffentlich, wenn es der Öffentlichkeit möglich ist, davon Kenntnis zu nehmen; die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit genügt nur dann, wenn "eine Wiedergabe einwandfrei unter den Typus der öffentlichen Veranstaltung fällt" (Dittrich aaO ÖBl 1975, 125). Nichts anderes ergibt sich auch aus der Entscheidung SZ 44/175 = EvBl 1972/174 = GRURInt 1972, 338 = ÖBl 1972, 23 - Hotel-Rundfunkvermittlungsanlage. Danach ist eine Aufführung dann öffentlich, wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen abgegrenzten Personenkreis abgestellt, also allgemein zugänglich ist, oder aber der bestimmte oder doch bestimmbare Personenkreis nicht durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkünfte als solche der Privatsphäre erscheinen lassen.
Die Zahl von 120 Hochzeitsgästen schließt das Vorliegen einer privaten Veranstaltung nicht aus. Üblicherweise laden beide Brautleute Verwandte, Freunde, Bekannte und Berufskollegen ein. Da sich diese Personenkreise, jedenfalls zum Teil, nicht decken, setzt die Wertung der Hochzeitsfeier als private Veranstaltung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht voraus, daß eine Person "private" Beziehungen zu insgesamt 120 Personen unterhält.
Eine Hochzeitsfeier ist typischerweise auf einen in sich geschlossenen, nach außen abgegrenzten Personenkreis abgestellt; auch im vorliegenden Fall waren sämtliche Gäste eingeladen worden und daher mit dem einladenden Brautpaar verbunden. Eine solche Hochzeitsfeier ist auch dann keine öffentliche Veranstaltung, wenn andere Personen die Musikaufführungen hören können oder die Möglichkeit dazu haben. Bei einer Hochzeitsfeier in einem Gasthaus bringen es die normalen, zumutbarerweise nicht vermeidbaren Lebensumstände mit sich, daß auch Außenstehende die Musik mithören können. Dadurch wird aber eine private Wiedergabe noch nicht zu einer öffentlichen (s von Gamm, Urheberrechtsgesetz § 15 Rz 16).Eine Hochzeitsfeier ist typischerweise auf einen in sich geschlossenen, nach außen abgegrenzten Personenkreis abgestellt; auch im vorliegenden Fall waren sämtliche Gäste eingeladen worden und daher mit dem einladenden Brautpaar verbunden. Eine solche Hochzeitsfeier ist auch dann keine öffentliche Veranstaltung, wenn andere Personen die Musikaufführungen hören können oder die Möglichkeit dazu haben. Bei einer Hochzeitsfeier in einem Gasthaus bringen es die normalen, zumutbarerweise nicht vermeidbaren Lebensumstände mit sich, daß auch Außenstehende die Musik mithören können. Dadurch wird aber eine private Wiedergabe noch nicht zu einer öffentlichen (s von Gamm, Urheberrechtsgesetz Paragraph 15, Rz 16).
Eine Hochzeitsfeier dient typischerweise ideellen Zwecken; daß das Brautpaar in der Regel Geschenke erhält, spricht nicht dagegen. Die Tatsache, daß Hochzeitsgeschenke gegeben werden, vermag aber jedenfalls nicht die Vergütungspflicht der bei einer Hochzeitsfeier aufgeführten Musikstücke zu begründen. Ob und in welchem Ausmaß das Brautpaar beschenkt wird, hängt regelmäßig nicht davon ab, ob die Hochzeitsfeier mit oder ohne Musik stattfindet. Auch der Zweck der Veranstaltung spricht daher nicht dagegen, die Hochzeitsfeier des Beklagten als private Veranstaltung zu werten.
Mangels Öffentlichkeit griff die Aufführung von Musikstücken bei der Hochzeitsfeier des Beklagten nicht in die Rechte der Klägerin ein. Da die Rechnungslegungspflicht schon aus diesem Grunde entfällt, ist auf die Voraussetzungen der freien Werknutzung nach § 53 Abs 1 Z 3 UrhG nicht weiter einzugehen.Mangels Öffentlichkeit griff die Aufführung von Musikstücken bei der Hochzeitsfeier des Beklagten nicht in die Rechte der Klägerin ein. Da die Rechnungslegungspflicht schon aus diesem Grunde entfällt, ist auf die Voraussetzungen der freien Werknutzung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, UrhG nicht weiter einzugehen.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.