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Rechtssatz RS0109108

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109108

Geschäftszahl

4Ob347/97a

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Rechtssatz

Die Zahl von 120 Hochzeitsgästen schließt das Vorliegen einer privaten Veranstaltung nicht aus. Üblicherweise laden beide Brautleute Verwandte, Freunde, Bekannte und Berufskollegen ein. Da sich diese Personenkreise, jedenfalls zum Teil, nicht decken, setzt die Wertung der Hochzeitsfeier als private Veranstaltung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht voraus, daß eine Person "private" Beziehungen zu insgesamt 120 Personen unterhält. Eine Hochzeitsfeier ist typischerweise auf einen in sich geschlossenen, nach außen abgegrenzten Personenkreis abgestellt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 347/97a
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 347/97a
    Veröff: SZ 71/8

Schlagworte

einhundertzwanzig Hochzeitsgäste

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109108

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0040OB00347_97A0000_002