Rechtssatz RS0124185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124185
Entscheidungsdatum
09.06.2009
Rechtssatz
Werden Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst für Zwecke des Unterrichts in dem dadurch gerechtfertigten Umfang in einzelnen Klassen von Pflichtschulen (Volks-, Haupt-, Sonder-, Berufs- und polytechnischen Schulen) aufgeführt, so handelt es sich dabei um eine öffentliche Wiedergabe im Unterricht im Sinn des § 56c Abs 1 und 2 UrhG. Solche Aufführungen lösen die Vergütungspflicht nach § 56 Abs 2 UrhG aus.Werden Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst für Zwecke des Unterrichts in dem dadurch gerechtfertigten Umfang in einzelnen Klassen von Pflichtschulen (Volks-, Haupt-, Sonder-, Berufs- und polytechnischen Schulen) aufgeführt, so handelt es sich dabei um eine öffentliche Wiedergabe im Unterricht im Sinn des Paragraph 56 c, Absatz eins und 2 UrhG. Solche Aufführungen lösen die Vergütungspflicht nach Paragraph 56, Absatz 2, UrhG aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124185
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20080923_OGH0002_0040OB00131_08F0000_001