Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0077676×

Rechtssatz RS0077676

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077676

Geschäftszahl

4Ob105/91

Entscheidungsdatum

03.12.1991

Rechtssatz

Enthält ein Regionalprospekt ein auf die Mitglieder des ihn herausgebenden Vereins beschränktes Verzeichnis der regionalen Fremdenverkehrsbetriebe oder liegt ein Zimmernachweis bei, der nicht alle "Gasthöfe/Pensionen/Privatzimmer/Ferienwohnungen" der beworbenen Region enthält, dann ist damit typischerweise ein Eingriff in den Wettbewerb zugunsten dieser Mitglieder und zum Nachteil ihrer dem Verein nicht angehörenden Mitbewerber verbunden. Eine solche Beschränkung des Verzeichnisses der regionalen Fremdenverkehrsbetriebe läßt somit gar keinen anderen Zweck erkennen als den einer Förderung des Wettbewerbs der Mitglieder zum Nachteil der im Verzeichnis nicht aufscheinenden Mitbewerber.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 105/91
    Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 105/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077676

Dokumentnummer

JJR_19911203_OGH0002_0040OB00105_9100000_001