Rechtssatz RS0077746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077746
Entscheidungsdatum
08.11.1994
Rechtssatz
Für den öffentlichen Agenten bestehen keine berufsrechtlichen Vorschriften über die Berufsausübung in Form einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft. Besitzt daher ein Gesellschafter nicht die Berufsbefugnis eines öffentlichen Agenten, kann daher auch bei analoger Anwendung der berufsrechtlichen Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung mit ihm keine OEG zur Ausübung der öffentlichen Agentie gebildet werden. Soweit die Beklagte Leistungen erbringt oder anbietet, die zum Berufsbild des öffentlichen Agenten gehören, handelt sie somit ohne entsprechende Berufsbefugnis. Daß sie sich damit über das Gesetz in der Absicht hinwegsetzt, einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, liegt auf der Hand; sie verstößt daher gegen die guten Sitten im Wettbewerb.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077746
Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0040OB00122_9400000_004