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Rechtssatz RS0077746

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077746

Geschäftszahl

4Ob122/94

Entscheidungsdatum

08.11.1994

Rechtssatz

Für den öffentlichen Agenten bestehen keine berufsrechtlichen Vorschriften über die Berufsausübung in Form einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft. Besitzt daher ein Gesellschafter nicht die Berufsbefugnis eines öffentlichen Agenten, kann daher auch bei analoger Anwendung der berufsrechtlichen Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung mit ihm keine OEG zur Ausübung der öffentlichen Agentie gebildet werden. Soweit die Beklagte Leistungen erbringt oder anbietet, die zum Berufsbild des öffentlichen Agenten gehören, handelt sie somit ohne entsprechende Berufsbefugnis. Daß sie sich damit über das Gesetz in der Absicht hinwegsetzt, einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, liegt auf der Hand; sie verstößt daher gegen die guten Sitten im Wettbewerb.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 122/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 122/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077746

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0040OB00122_9400000_004