Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist zwar mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, führte das Hofkanzleidekret vom 16.4.1833, Zl.8732 PGS Band 61 Nr.59 den Beruf des "öffentlichen Agenten" ein. Dazu hatte es folgende nähere Regelungen getroffen:
"Viertens. Um das Recht zur öffentlichen Agentie zu erlangen, muß der Bewerber
a) das Alter von 24 Jahren überschritten,
b) die vorgeschriebenen Rechts-Studien an einer inländischen Universität oder an einem inländischen Lyceum gut vollendet,
c) wenigstens durch drey Jahre entweder in einem öffentlichen Staats- oder Patrimonial-Amte, oder bey einem Advokaten, oder einem berechtigten öffentlichen Agenten practicirt, und sich mit vortheilhaften Zeugnissen darüber ausgewiesen, und
d) in einer Prüfung, welche von einem Gubernial- und einem Appellations-Rathe über die wichtigsten Gegenstände der einschlagenden Geschäfte mit dem Bewerber vorzunehmen ist, gut bestanden haben; er muß ferner
e) sich über seine Sittlichkeit und Rechtlichkeit gehörig ausweisen, und
f) eine Caution von Zehntausend Gulden Conventions-Münze in derselben Art einlegen, wie sie für die Staatsbeamten, da, wo der Fall eintritt, vorgeschrieben ist.
Fünftens. Jede Landesstelle ist berechtiget, für die ihrer Leitung anvertraute Provinz Concessionen zur öffentlichen Geschäftsführung oder Agentie, jedoch nur dann zu gewähren, wenn alle in dem vierten Puncte vorgeschriebenen Bedingnisse genau erfüllt sind. Gegen eine von der Landesstelle verweigerte Concession kann der Recurs an die vereinigte Hofkanzley ergriffen werden.
Sechstens. Die berechtigten öffentlichen Agenten oder Geschäftsführer haben das Befugniß, sich zu allen Geschäften anzubiethen und sie zu führen, welche nicht durch die bestehenden Gesetze ausdrücklich andern Personen vorbehalten sind, Geschäftskanzleyen und Auskunfts-Bureaux zu eröffnen, und dafür diejenigen Gebühren von den Parteyen anzunehmen, über welche sie mit diesen übereinkommen.
Siebentens. Die dermahl bestehenden Hofagenten genießen außer den ihnen schon jetzt zustehenden Rechten auch alle Befugnisse der berechtigten öffentlichen Geschäftsführer, ohne neue Bedingungen zu erfüllen.
Achtens. Die dermahl bestehenden Privat-Geschäfts-Kanzleyen sind genau zu überwachen, und bei der ersten Unregelmäßigkeit, die sie sich zu Schulden kommen lassen, aufzuheben."
Gemäß Art VI Abs 2 lit b Z 1 RAPG, BGBl 1985/556, wurde dieses Hofkanzleidekret mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 1986 aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechte zur Führung einer öffentlichen Agentie blieben aufrecht (Art VI Abs 5 und 6 RAPG).Gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, RAPG, BGBl 1985/556, wurde dieses Hofkanzleidekret mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 1986 aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechte zur Führung einer öffentlichen Agentie blieben aufrecht (Artikel römisch sechs, Absatz 5 und 6 RAPG).
Wollte man den Beruf des freien Agenten als Gewerbe im Sinn der Gewerbeordnung ansehen, dann wäre auch nach Meinung der Beklagten ihre Gewerbeausübung nur dann berechtigt, wenn sie selbst im Besitze der erforderlichen "Konzession" wäre. Tatsächlich verweist ja § 5 EGG insoweit auf die Bestimmungen des Gewerberechts über Personengesellschaften des Handelsrechts und andere Bestimmungen, die den Erwerb und die Ausübung von Befugnissen durch Personengesellschaften des Handelsrechts regeln. Nach § 10 GewO, BGBl 1994/194, dürfen Personengesellschaften des Handelsrechts ein Gewerbe, dessen Ausübung an die Erteilung einer Bewilligung gebunden ist, erst mit der Erlangung dieser Bewilligung ausüben, wenn sie der Behörde im Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung den Abschluß des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gesellschaft selbst muß also die Berechtigung erlangt haben; die Befähigung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder Geschäftsführers (§ 9 GewO) reicht nicht aus.Wollte man den Beruf des freien Agenten als Gewerbe im Sinn der Gewerbeordnung ansehen, dann wäre auch nach Meinung der Beklagten ihre Gewerbeausübung nur dann berechtigt, wenn sie selbst im Besitze der erforderlichen "Konzession" wäre. Tatsächlich verweist ja Paragraph 5, EGG insoweit auf die Bestimmungen des Gewerberechts über Personengesellschaften des Handelsrechts und andere Bestimmungen, die den Erwerb und die Ausübung von Befugnissen durch Personengesellschaften des Handelsrechts regeln. Nach Paragraph 10, GewO, BGBl 1994/194, dürfen Personengesellschaften des Handelsrechts ein Gewerbe, dessen Ausübung an die Erteilung einer Bewilligung gebunden ist, erst mit der Erlangung dieser Bewilligung ausüben, wenn sie der Behörde im Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung den Abschluß des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gesellschaft selbst muß also die Berechtigung erlangt haben; die Befähigung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder Geschäftsführers (Paragraph 9, GewO) reicht nicht aus.
Nach der Verkehrsanschauung zählen dauernde, auf Erwerb gerichteten Tätigkeiten, die überwiegend wissenschaftlichen, künstlerischen, religiösen, sozialen, lehrenden, heilenden oder rechtstragenden Charakter haben, nicht zu den Gewerben, sondern werden diesen als sogenannte "freie Berufe" gegenübergestellt. Demnach zählen zu den Gewerben jene Tätigkeiten, bei denen kaufmännisch-technische Kenntnisse und Fertigkeiten überwiegen, zu den "freien Berufen" hingegen solche, die überwiegend auf wissenschaftlicher und künstlerischer Grundlage betrieben werden und eine gewisse höhere Bildung voraussetzen (Straube in Straube, HGB Rz 14 zu § 1 mwN aus der Rechtsprechung des VwGH). Im Hinblick auf den Charakter der Tätigkeit eines öffentlichen Agenten und die von ihm verlangte Vorbildung ist er den freien Berufen zuzurechnen (vgl die Beispiele bei Straube aaO Rz 16 und 17). Aber auch damit ist für die Beklagte nichts zu gewinnen:Nach der Verkehrsanschauung zählen dauernde, auf Erwerb gerichteten Tätigkeiten, die überwiegend wissenschaftlichen, künstlerischen, religiösen, sozialen, lehrenden, heilenden oder rechtstragenden Charakter haben, nicht zu den Gewerben, sondern werden diesen als sogenannte "freie Berufe" gegenübergestellt. Demnach zählen zu den Gewerben jene Tätigkeiten, bei denen kaufmännisch-technische Kenntnisse und Fertigkeiten überwiegen, zu den "freien Berufen" hingegen solche, die überwiegend auf wissenschaftlicher und künstlerischer Grundlage betrieben werden und eine gewisse höhere Bildung voraussetzen (Straube in Straube, HGB Rz 14 zu Paragraph eins, mwN aus der Rechtsprechung des VwGH). Im Hinblick auf den Charakter der Tätigkeit eines öffentlichen Agenten und die von ihm verlangte Vorbildung ist er den freien Berufen zuzurechnen vergleiche die Beispiele bei Straube aaO Rz 16 und 17). Aber auch damit ist für die Beklagte nichts zu gewinnen:
Die Revisionsausführungen der Beklagten laufen darauf hinaus, daß der Angehörige eines freien Berufes, insbesondere der öffentliche Agent, seinen Beruf sehr wohl auch im Rahmen einer EEG ausüben dürfe, solange kein berufsrechtliches Hindernis besteht (§ 6 Abs 1 EGG). Dr.K***** habe daher als Träger einer entsprechenden Berufsberechtigung mit Dr.W***** eine offene Erwerbsgesellschaft gründen können, in deren Rahmen Dr.K***** seinen Beruf als öffentlicher Agent ausübe. Es stelle sich eben nur die Frage, ob ein Angehöriger eines freien Berufes seinen Beruf nur als Einzelperson oder auch als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Erwerbsgesellschaft ausüben könne; sei die Ausübung des Berufes im Rahmen einer Gesellschaft möglich, dann übe der Träger der Berufsberechtigung seinen Beruf im Rahmen der Gesellschaft aus, ohne daß die Übertragung einer Berufsberechtigung auf die Gesellschaft stattfinde.Die Revisionsausführungen der Beklagten laufen darauf hinaus, daß der Angehörige eines freien Berufes, insbesondere der öffentliche Agent, seinen Beruf sehr wohl auch im Rahmen einer EEG ausüben dürfe, solange kein berufsrechtliches Hindernis besteht (Paragraph 6, Absatz eins, EGG). Dr.K***** habe daher als Träger einer entsprechenden Berufsberechtigung mit Dr.W***** eine offene Erwerbsgesellschaft gründen können, in deren Rahmen Dr.K***** seinen Beruf als öffentlicher Agent ausübe. Es stelle sich eben nur die Frage, ob ein Angehöriger eines freien Berufes seinen Beruf nur als Einzelperson oder auch als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Erwerbsgesellschaft ausüben könne; sei die Ausübung des Berufes im Rahmen einer Gesellschaft möglich, dann übe der Träger der Berufsberechtigung seinen Beruf im Rahmen der Gesellschaft aus, ohne daß die Übertragung einer Berufsberechtigung auf die Gesellschaft stattfinde.
Diese Ausführungen gehen am Kern der hier zu lösenden Frage vorbei. Die Klage ist ja nicht darauf gerichtet, Dr.K***** die Ausübung des Berufes eines öffentlichen Agenten im Rahmen der beklagten OEG zu untersagen; vielmehr geht es hier einzig und allein darum, ob die Beklagte selbst Leistungen einer öffentlichen Agentie anbieten und damit gleichzeitig den Eindruck erwecken darf, sie sei dazu befugt. Daß diese Voraussetzung zutrifft, läßt sich nicht einmal den Rechtsausführungen der Beklagten entnehmen.
Für den öffentlichen Agenten bestehen keine berufsrechtlichen Vorschriften über die Berufsausübung in Form einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft. Wollte man die berufsrechtlichen Bestimmungen für Rechtsanwälte analog auch auf öffentliche Agenten anwenden, dann wäre die Revision gleichfalls zum Scheitern verurteilt:
Wohl gestattet § 1 a RAO Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, insbesondere eingetragene Erwerbsgesellschaften (Rechtsanwalts-Partnerschaften), legt dafür aber bestimmte Erfordernisse fest (§ 21 c RAO). Nach § 21 c Z 1 RAO dürfen Gesellschafter nur sein a) Rechtsanwälte, b) Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwaltes, c) ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtsleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird, sowie d) die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen. Nach § 21 c Z 2 RAO dürfen jedoch die in Z 1 lit b bis d genannten Personen der Gesellschaft nur als Kommanditisten oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören.Wohl gestattet Paragraph eins, a RAO Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, insbesondere eingetragene Erwerbsgesellschaften (Rechtsanwalts-Partnerschaften), legt dafür aber bestimmte Erfordernisse fest (Paragraph 21, c RAO). Nach Paragraph 21, c Ziffer eins, RAO dürfen Gesellschafter nur sein a) Rechtsanwälte, b) Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwaltes, c) ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtsleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird, sowie d) die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen. Nach Paragraph 21, c Ziffer 2, RAO dürfen jedoch die in Ziffer eins, Litera b bis d genannten Personen der Gesellschaft nur als Kommanditisten oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören.
Mit Dr.W*****, der nicht die Berufsbefugnis eines öffentlichen Agenten besitzt, könnte daher auch bei analoger Anwendung der berufsrechtlichen Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung keine OEG zur Ausübung der öffentlichen Agentie gebildet werden.
Soweit die Beklagte Leistungen erbringt oder anbietet, die zum Berufsbild des öffentlichen Agenten gehören, handelt sie somit ohne entsprechende Berufsbefugnis. Daß sie sich damit über das Gesetz in der Absicht hinwegsetzt, einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, liegt auf der Hand; sie verstößt daher gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG; ÖBl 1993, 226 - Tageszeitungsimpressum mwN).Soweit die Beklagte Leistungen erbringt oder anbietet, die zum Berufsbild des öffentlichen Agenten gehören, handelt sie somit ohne entsprechende Berufsbefugnis. Daß sie sich damit über das Gesetz in der Absicht hinwegsetzt, einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, liegt auf der Hand; sie verstößt daher gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG; ÖBl 1993, 226 - Tageszeitungsimpressum mwN).
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Beklagte mit ihrer Behauptung, sie sei eine öffentliche Agentie unrichtige Angaben über ihre geschäftlichen Verhältnisse im Sinn des § 2 UWG macht.Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Beklagte mit ihrer Behauptung, sie sei eine öffentliche Agentie unrichtige Angaben über ihre geschäftlichen Verhältnisse im Sinn des Paragraph 2, UWG macht.
Nach § 31 Abs 1 UWG ist es untersagt, beim Betrieb eines Unternehmens diesem fälschlich den Besitz einer von einer Behörde verliehenen Befugnis oder Berechtigung zuzuschreiben. Da die Beklagte durch ihren Hinweis auf ihre Befugnis als öffentliche Agentie gemäß dem Hofkanzleidekret vom 16.4.1833 auch dieser Vorschrift zuwidergehandelt hat, steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach § 34 Abs 3 UWG zu.Nach Paragraph 31, Absatz eins, UWG ist es untersagt, beim Betrieb eines Unternehmens diesem fälschlich den Besitz einer von einer Behörde verliehenen Befugnis oder Berechtigung zuzuschreiben. Da die Beklagte durch ihren Hinweis auf ihre Befugnis als öffentliche Agentie gemäß dem Hofkanzleidekret vom 16.4.1833 auch dieser Vorschrift zuwidergehandelt hat, steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 34, Absatz 3, UWG zu.
Das Unterlassungshauptbegehren ist demnach berechtigt.
Der Beklagten kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die zugesprochene Urteilsveröffentlichung zu weit ginge und eine Veröffentlichung in der periodischen Zeitschrift der oö Handelskammer ausreichen würde.
Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigzustellen und zu verhindern, daß diese Meinung weiter um sich greift. Die Urteilsveröffentlichung dient also der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen läßt (ÖBl 1992, 21 - Bausparerwerbung mwN). Hier besteht nun zweifellos ein berechtigtes Interesse der Klägerin daran, das Publikum darüber aufzuklären, daß die Beklagte nicht die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer öffentlichen Agentie hat.
Durch die Versendung ihres Rundschreibens, vor allem aber durch ihren Firmenwortlaut, welchen sie auch auf ihrer Geschäftstafel in L***** gebraucht, konnte ein größerer unbestimmter Personenkreis zur - unrichtigen - Überzeugung kommen, die Beklagte sei tatsächlich eine öffentliche Agentie, habe also die entsprechende Berufsbefugnis. Für die Annahme, nur Mitglieder der oö Handelskammer hätten diesen Firmenwortlaut wahrgenommen, fehlen alle Anhaltspunkte. Aus diesem Grund bestehen keine Bedenken gegen die Veröffentlichung in einer Tageszeitung, die doch einen weit größeren Teil desjenigen Personenkreises zu erreichen imstande ist, welcher tagtäglich an der Kanzlei der Beklagten vorübergeht.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.