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Rechtssatz RS0077765

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077765

Geschäftszahl

4Ob1/90

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Rechtssatz

Grundsätzlich ist daran festzuhalten, daß das Entsenden von Überwachungsorganen, die nur feststellen, ob der Verdacht eines rechtswidrigen Verhaltens begründet ist, auch in Fällen des Paragraph 7, UWG zulässig ist. Wer eine solche Kontrolle hinter dem Anschein eines Kaufinteressenten (Kunden) verbirgt, muß aber wahrheitswidrige Äußerungen auf das beschränken, was zur Verheimlichung seiner Funktion unerläßlich ist. Soweit er darüber hinaus bei der Ausübung seiner Kontrolle mit unerlaubten oder verwerflichen Mitteln, insbesondere durch bewußt wahrheitswidrige Behauptungen, auf einen Verstoß des Kontrollierten hinwirkt, ist sein Verhalten sittenwidrig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1/90
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 1/90
    Veröff: SZ 63/8 = ecolex 1990,426 = WBl 1990,215

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077765

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0040OB00001_9000000_001