Begründung:
Die Klägerin übt in Linz, die Erstbeklagte in Gmunden das Steinmetzgewerbe aus; die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.
Die Erstbeklagte hatte von der Klägerin in einem Vorprozeß (7 Cg 40/87 des Landesgerichtes Linz) begehrt, das Aufsuchen von Privatpersonen ohne deren ausdrückliche Aufforderung zum Zweck des Sammelns von Bestellungen auf Grabsteine, Grabdenkmäler und sonstigen Grabschmuck innerhalb und außerhalb der Gemeinde des Standortes ihres Gewerbes persönlich oder durch Arbeitnehmer zu unterlassen. Sie hatte damals behauptet, daß die Außendienstmitarbeiterin der Klägerin Luise S***ßM*** im Auftrag der Klägerin wiederholt Privatpersonen in deren Wohnung aufgesucht und ihnen die Errichtung eines Grabdenkmals angeboten habe; sie habe dadurch gegen § 57 Abs 1 GewO und § 1 UWG verstoßen. Die Klägerin hatte sich in diesem Vorprozeß mit Vergleich vom 17.Juni 1987 verpflichtet, ein solches Aufsuchen von Privatpersonen zu unterlassen.Die Erstbeklagte hatte von der Klägerin in einem Vorprozeß (7 Cg 40/87 des Landesgerichtes Linz) begehrt, das Aufsuchen von Privatpersonen ohne deren ausdrückliche Aufforderung zum Zweck des Sammelns von Bestellungen auf Grabsteine, Grabdenkmäler und sonstigen Grabschmuck innerhalb und außerhalb der Gemeinde des Standortes ihres Gewerbes persönlich oder durch Arbeitnehmer zu unterlassen. Sie hatte damals behauptet, daß die Außendienstmitarbeiterin der Klägerin Luise S***ßM*** im Auftrag der Klägerin wiederholt Privatpersonen in deren Wohnung aufgesucht und ihnen die Errichtung eines Grabdenkmals angeboten habe; sie habe dadurch gegen Paragraph 57, Absatz eins, GewO und Paragraph eins, UWG verstoßen. Die Klägerin hatte sich in diesem Vorprozeß mit Vergleich vom 17.Juni 1987 verpflichtet, ein solches Aufsuchen von Privatpersonen zu unterlassen.
Der Geschäftsführer der Zweitbeklagten, Ferdinand P***, ist Erfinder der patentierten zementlosen Montage von Grabeinfassungen und Grabsockeln; dabei werden Grabeinfassungsteile unter Verwendung eines Aluminiumwinkels miteinander verschraubt. Diese Verschraubungen verkauft die Erstbeklagte an andere Steinmetzbetriebe. Die Klägerin zählt nicht zu ihren Kunden; sie montiert vielmehr die Grabeinfassungen nach der herkömmlichen Methode mit Dübeleisen und Zement. In diesem Fall müssen die Einfassungsteile bei einer Abtragung der Grabanlage mit einem Meißel voneinander gelöst werden; bei Frost und harter Erde ist dabei besondere Sorgfalt erforderlich, weil sonst Beschädigungen mit dem Meißel nicht auszuschließen sind.
Der Geschäftsführer der Klägerin hegte auf Grund einer Mitteilung Luise S***ßM*** den Verdacht, daß Ferdinand P*** herabsetzende Äußerungen über die Klägerin verbreite. Er sandte daher zweimal - am 3. August 1987 und am 6.Oktober 1987 - Testpersonen in das Geschäft der Erstbeklagten, welche unter dem Vorwand, sich für die Bestellung eines Grabsteins zu interessieren, die angeblichen Äußerungen des Geschäftsführers der Zweitbeklagten "überprüfen" sollten. Die Testpersonen - am 3. August 1987 Adelheid L*** und Andrea S***ßM***, am 6.Oktober 1987 Erika W***, die Frau des Geschäftsführers der Klägerin, und Gerlinde H*** - wiesen dem Geschäftsführer der Zweitbeklagten im Laufe des Gespräches (fingierte) Kostenvoranschläge der Klägerin vor, um dadurch das Gespräch auf dieses Konkurrenzunternehmen zu bringen; sie zeichneten den Verlauf des Gespräches mit Ferdinand P*** und seiner Frau ohne Einverständnis ihrer Gesprächspartner heimlich mit einem Tonbandgerät auf.
Die Klägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, die Klägerin gegenüber Kunden durch Behauptungen herabzusetzen, wie daß
a) die Klägerin eine für die Erstbeklagte patentierte Art der Verschraubung nicht verwende, weil sie S 1.000 am falschen Platz einzusparen trachte;
b) durch die von der Klägerin angewendete Methode unweigerlich Schäden an den einzelnen Bestandteilen der von ihr errichteten Grabanlagen bei deren Abtragung aufträten;
c) die Klägerin bloß deshalb keine für die Erstbeklagte patentierten Winkel verwende, da beim Abtragen an den von ihr errichteten Grabdenkmälern an deren Teilen Schäden auftreten und die Klägerin sodann neue Teile verkaufen könne;
d) die Klägerin lückenhafte Offerte und irreführende Anbote unterbreite;
e) die Klägerin die ihr durch die Beschäftigung von Vertretern entstehenden Aufwendungen durch mindere Qualität oder durch "Abzwicken von der Größe am Material" hereinbzubringen trachte;
f) die Klägerin an ihre Kunden andere als zunächst besichtigte und bestellte Ausführungen ausliefere;
g) die Klägerin Lockangebote verbreite,
herabzusetzen.
Ferner stellte die Klägerin ein Veröffentlichungsbegehren. Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe auf sie Lockspitzel angesetzt, die gezielte Fragen gestellt hätten; die Verwendung solcher Lockspitzel, die zu einer wettbewerbswidrigen Handlung anstiften sollten, sei aber sittenwidrig. Die Antworten des Geschäftsführers der Zweitbeklagten hätten sich nur auf diesen Anlaßfall bezogen; sie entsprächen der Wahrheit.
Das Erstgericht gründete seine Feststellungen über die Äußerungen des Geschäftsführers der Zweitbeklagten im wesentlichen auf den Inhalt der Übertragung der von den Testpersonen aufgenommenen Tonbänder, deren Echtheit anerkannt wurde; es gab auf Grund der dadurch festgestellten Äußerungen Ferdinand P*** dem Klagebegehren mit Ausnahme des Veröffentlichungsbegehrens statt. Für das Revisionsverfahren sind noch folgende Feststellungen des Erstgerichtes von Bedeutung:
Unter Bezugnahme auf ein Werbeflugblatt der Klägerin und die darin enthaltenen Angebote sagte Ferdinand P*** am 3.August 1987 zu den Testpersonen u.a.: "Bei so Werbeaussendungen, wie sie gemacht werden, da wird immer das Billigste angenommen ... Das ist genau so wie bei den Super- oder Möbelmärkten, der Quadratmeter kostet nach Prospekt soundsoviel, wenn du dann hinkommst, dann schaust oft dumm, weil dann ist es etwas anderes, nur daß sie die Leute anlocken ..."
Am 6.Oktober 1987 legten Erika W*** und Gerlinde H*** dem
Geschäftsführer der Zweitbeklagten eine schriftliche
Zusammenstellung der Klägerin über die Kosten eines "einfachen
Grabes" vor, welche die Aufschrift "Für Einfachgrab in Vorchdorf"
sowie den Endpreis und die Beschreibung "poliert" enthielt. Die
Größe des Grabsteins war in diesem Voranschlag nicht angeführt und
nur aus der Bezugnahme auf eine Katalognummer der Klägerin zu
ermitteln. Dazu meinte Ferdinand P***: "Solche
Kostenvoranschläge schreibe ich gar nicht, weil das nie eine
verbindliche Sache ist ... es steht alles zu wenig beschrieben ...
er schreibt zB, aus A-Syenit poliert, er schreibt nicht 1/4, er
schreibt nicht 3/4, das hält er sich alles offen ... Das steht hier
nicht drauf .... d.h., sie können überhaupt nichts machen." Erika
W*** entgegnete darauf: "Wenn ich mir jetzt das Grab anschaue, das ist überall schön poliert, und ich sage ja, okay, das möchte ich bestellen, und ...", worauf Ferdinand P*** sagte: "Und dann liefert er Ihnen einen 1/4 polierten, und da steht nur poliert darauf, das ist zu wenig ... Ob 1/4 oder 3/4 poliert, hätte er schon hinschreiben müssen, folgedessen hält er sich auf dem Schmierzettel das schon offen, damit, wenn Sie kommen, daß er einfach auch poliert schreibt, weil poliert ist er ja vorne ..."
Nachdem die Testpersonen Ferdinand P*** eine schriftliche Unterlage der Klägerin über eine Grabanlage um den Preis von S 16.900 gezeigt hatten, meinte er dazu:
"... Ich kann Ihnen auch so ein Angebot machen, das um
S 16.900,--, aber das muß ich Ihnen eben zeigen, wie das ausschaut
... Er (W***) schreibt ja nichts von der Größe des Steines ...,
ich kann den Stein so niedrig machen, und ich kann den Stein in
einer ordentlichen Größe machen. Das sind ja tausende Schilling, die
da untergehen, das ist ein lückenhaftes Angebot eigentlich, ja er
schreibt ab, das ist ja nur Leutefängerei, ist das, ja ich meine,
Sie wissen, jede so Werbeaussendungen ist (?) ..., die wollen mit
dem ja nur erreichen, daß die Kundschaft einmal kommt, daß diese das
dann nicht nimmt und kauft, mit dem rechnen sie im vorhinein, weil
die Kundschaft meistens sagt, nein, den möchte ich schon seitlich
auch poliert haben ...."
Als Ferdinand P*** von Erika W*** auf Vertreter
angesprochen wurde, sagte er unter anderem: "... Die Vertreter
müssen doch alle leben, die Hausiererei kostet doch Geld, das kostet
20 % vom Umsatz ... Das sind Unkosten und auch Steuerbeträge, und
die müssen irgendwo im Preis drinnen sein, entweder in der minderen
Ausführung, daß er überall was herunterdrückt, was herunterzwickt,
in der Größe, im Schleifen, Polieren, Maschinenschrift hineingehackt
statt Handschrift, und so .... Ja, das ist nicht anders möglich, die
Kosten müssen irgendwo drinnen sein, ... wenn ein Vertreter heute
schleudert mit dem Preis, dann muß er irgendwo anders einsparen, und dann wird gespart, dann wird das gar nicht mehr angeboten, ein teureres Set oder was, weil er preislich dann nicht durchkommt, der bietet im vorhinein schon was Billiges an."
Der Geschäftsführer der Zweitbeklagten war bei den Gesprächen am 3. August und 6.Oktober 1987 der Meinung, er habe gewöhnliche Kunden vor sich. Es kann nicht festgestellt werden, ob er selbst oder Angestellte der Beklagten gleichartige Äußerungen auch gegenüber anderen Kunden gemacht haben.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Geschäftsführer der Zweitbeklagten mit den beanstandeten Äußerungen in unsachlicher und herabsetzender Weise auf die Klägerin Bezug genommen und damit gegen § 1 UWG verstoßen habe. Das Veröffentlichungsbegehren sei abzuweisen, weil die Äußerungen nur gegenüber Testpersonen gefallen seien, so daß es einer Aufklärung der Öffentlichkeit nicht bedürfe. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten zum Teil Folge. Es erkannte die Beklagten schuldig, es zu unterlassen, die Klägerin gegenüber Kunden durch Behauptungen wie,Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Geschäftsführer der Zweitbeklagten mit den beanstandeten Äußerungen in unsachlicher und herabsetzender Weise auf die Klägerin Bezug genommen und damit gegen Paragraph eins, UWG verstoßen habe. Das Veröffentlichungsbegehren sei abzuweisen, weil die Äußerungen nur gegenüber Testpersonen gefallen seien, so daß es einer Aufklärung der Öffentlichkeit nicht bedürfe. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten zum Teil Folge. Es erkannte die Beklagten schuldig, es zu unterlassen, die Klägerin gegenüber Kunden durch Behauptungen wie,
a) die Klägerin trachte die ihr durch die Beschäftigung von Vertretern entstehenden Aufwendungen durch mindere Qualität oder durch "Abzwicken" von der Größe an Material hereinzubringen;
b) die Klägerin liefere an ihre Kunden andere als zunächst besichtigte und bestellte Ausführungen aus;
c) die Klägerin verbreite irreführende Lockangebote, herabzusetzen, und wies das Mehrbegehren - insoweit rechtskräftig - ab. Ferner gab es der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens (hinsichtlich des stattgebenden Teils der Entscheidung) Folge, hob das Ersturteil insoweit auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an die erste Instanz zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, im abändernden Teil 15.000 S, im bestätigenden Teil S 60.000, weder für sich allein noch insgesamt jedoch S 300.000 übersteige und die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.c) die Klägerin verbreite irreführende Lockangebote, herabzusetzen, und wies das Mehrbegehren - insoweit rechtskräftig - ab. Ferner gab es der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens (hinsichtlich des stattgebenden Teils der Entscheidung) Folge, hob das Ersturteil insoweit auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an die erste Instanz zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, im abändernden Teil 15.000 S, im bestätigenden Teil S 60.000, weder für sich allein noch insgesamt jedoch S 300.000 übersteige und die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht auf das Verhältnis zwischen § 7 UWG und § 1 UWG ein. Die Äußerungen Ferdinand P*** und seiner Frau seien im einzelnen dahin zu prüfen, ob sie die Waren oder Leistungen der Klägerin herabgesetzt oder in unzulässiger Weise mit ihren eigenen Waren und Leistungen verglichen hätten. Dabei seien die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen: Die Testkäufer hätten geradezu darauf hingewirkt, daß Ferdinand P*** zu den Angeboten der Klägerin für Grabarbeiten und die damit zusammenhängenden Leistungen Stellung nahm. Wenn der Geschäftsführer der Zweitbeklagten dabei - der Wahrheit entsprechende - Kritik an der Art und am Inhalt der Angebote der Klägerin geübt habe, sei darin allein noch kein Verstoß gegen die guten Sitten iS des § 1 UWG zu erblicken. Wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen seien jedoch die Äußerungen Ferdinand P***, die Klägerin trachte die ihr durch die Beschäftigung von Vertretern entstehenden Aufwendungen durch mindere Qualität oder durch "Abzwicken" von der Größe an Material hereinzubringen. Den Äußerungen Ferdinand P*** sei auch sinngemäß der Vorwurf zu entnehmen, die Klägerin liefere an ihre Kunden andere als zunächst besichtigte und bestellte Ausführungen aus und verbreite irreführende Lockangebote. Durch diese Behauptungen sei die Klägerin herabgesetzt worden, so daß der Tatbestand des § 7 UWG erfüllt sei. Den Beweis für die Richtigkeit dieser Äußerungen hätten die Beklagten nicht einmal angetreten. Daß die Äußerungen nur gegenüber Testpersonen gefallen seien, ändere nichts an der Berechtigung des Unterlassungsbegehrens, weil sich diese wie "gewöhnliche" Kunden und keineswegs sittenwidrig verhalten hätten; auch bei redlich vorgehenden Kunden komme es vor, daß sie auf billigere Angebote von Konkurrenten Bezug nehmen. Die Wiederholungsgefahr sei gleichfalls zu bejahen. In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht auf das Verhältnis zwischen Paragraph 7, UWG und Paragraph eins, UWG ein. Die Äußerungen Ferdinand P*** und seiner Frau seien im einzelnen dahin zu prüfen, ob sie die Waren oder Leistungen der Klägerin herabgesetzt oder in unzulässiger Weise mit ihren eigenen Waren und Leistungen verglichen hätten. Dabei seien die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen: Die Testkäufer hätten geradezu darauf hingewirkt, daß Ferdinand P*** zu den Angeboten der Klägerin für Grabarbeiten und die damit zusammenhängenden Leistungen Stellung nahm. Wenn der Geschäftsführer der Zweitbeklagten dabei - der Wahrheit entsprechende - Kritik an der Art und am Inhalt der Angebote der Klägerin geübt habe, sei darin allein noch kein Verstoß gegen die guten Sitten iS des Paragraph eins, UWG zu erblicken. Wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen seien jedoch die Äußerungen Ferdinand P***, die Klägerin trachte die ihr durch die Beschäftigung von Vertretern entstehenden Aufwendungen durch mindere Qualität oder durch "Abzwicken" von der Größe an Material hereinzubringen. Den Äußerungen Ferdinand P*** sei auch sinngemäß der Vorwurf zu entnehmen, die Klägerin liefere an ihre Kunden andere als zunächst besichtigte und bestellte Ausführungen aus und verbreite irreführende Lockangebote. Durch diese Behauptungen sei die Klägerin herabgesetzt worden, so daß der Tatbestand des Paragraph 7, UWG erfüllt sei. Den Beweis für die Richtigkeit dieser Äußerungen hätten die Beklagten nicht einmal angetreten. Daß die Äußerungen nur gegenüber Testpersonen gefallen seien, ändere nichts an der Berechtigung des Unterlassungsbegehrens, weil sich diese wie "gewöhnliche" Kunden und keineswegs sittenwidrig verhalten hätten; auch bei redlich vorgehenden Kunden komme es vor, daß sie auf billigere Angebote von Konkurrenten Bezug nehmen. Die Wiederholungsgefahr sei gleichfalls zu bejahen.
Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hänge davon ab, ob an der Aufklärung des Publikums in dem von der Klägerin begehrten Ausmaß ein schutzwürdiges Interesse besteht. Das Erstgericht habe dies mit der Begründung verneint, daß die Äußerungen nur gegenüber Testpersonen gemacht worden seien. Die Klägerin habe jedoch Luise S***ßM*** ausdrücklich als Zeugin zum Beweis dafür angeboten, daß der Geschäftsführer der Zweitbeklagten sowie Angestellte der Beklagten die beanstandeten Äußerungen auch gegenüber einer Mehrzahl von Kunden gemacht hätten. Insofern liege ein Verfahrensmangel vor; erst nach Vernehmung dieser Zeugen könne die Berechtigung und das Ausmnaß des Veröffentlichungsbegehrens beurteilt werden.
Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem die erstgerichtliche Entscheidung bestätigenden Teil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag. Die Klägerin beantragt, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.