Rechtssatz RS0077770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077770
Entscheidungsdatum
30.01.1990
Rechtssatz
Die Testpersonen handeln dadurch grob wettbewerbswidrig, daß sie zur Aufzeichnung des Gespräches heimlich ein Tonbandaufnahmegerät benützten, um dadurch der Klägerin von einer nicht öffentlich und nicht zu ihrer Kenntnisnahme bestimmten Äußerung des Gesprächspartners der Testperson Kenntnis zu verschaffen. Ein solches Eindringen in fremde Intimsphären zu Zwecken des Wettbewerbs ist als grobe Verwilderung der guten Sitten im Wettbewerb schärfstens zu verurteilen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1/90
Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 1/90
Veröff: SZ 63/8 = ecolex 1990,426 = WBl 1990,215
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077770
Dokumentnummer
JJR_19900130_OGH0002_0040OB00001_9000000_002