Rechtssatz RS0077785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077785
Geschäftszahl
4Ob338/83; 4Ob3/11m; 4Ob160/11z; 6Ob6/19d
Entscheidungsdatum
27.06.2019
Rechtssatz
Auf die Frage, ob der Veröffentlicher, insbesondere wegen eines nach den Umständen des konkreten Falles gegebenen Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat, das Bildnis einer Person zu veröffentlichen und zu verbreiten, ist regelmäßig nur einzugehen, wenn er darüber entsprechende Behauptungen aufstellt. Wurde die einstweilige Verfügung ohne Anhörung getroffen, bleibt für die Vornahme einer Interessenabwägung nur ausnahmsweise insoweit Raum, als sich ein überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung schon aus dem Vorbringen der gefährdeten Partei und den aufgenommenen Bescheinigungsmittel ergibt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 338/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 338/83
Veröff: ÖBl 1984,28
- 4 Ob 3/11m
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 3/11m
Vgl auch; Beisatz: Eine Verletzung des § 77 UrhG kann nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, welches von diesem zu behaupten und zu beweisen ist (hier nur bei einzelnen Textpassagen bejaht). (T1); Veröff: SZ 2011/47
- 4 Ob 160/11z
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 160/11z
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/151
- 6 Ob 6/19d
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 6/19d
Auch; Nur: Auf die Frage, ob der Veröffentlicher, insbesondere wegen eines nach den Umständen des konkreten Falles gegebenen Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat, das Bildnis einer Person zu veröffentlichen und zu verbreiten, ist regelmäßig nur einzugehen, wenn er darüber entsprechende Behauptungen aufstellt. (T2); Veröff: SZ 2019/59
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077785
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19830510_OGH0002_0040OB00338_8300000_001