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Rechtssatz RS0077795×

Rechtssatz RS0077795

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077795

Geschäftszahl

1Ob451/49

Entscheidungsdatum

28.09.1949

Rechtssatz

Es reicht zur Annahme eines Handeln zu Wettbewerbszwecken aus, wenn durch die Handlung des Täters ein Konkurrent des Klägers begünstigt werden sollte, auch wenn zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Förderung des Wettbewerbes eines Dritten, wenn dieser in die Lage versetzt werden soll, die Patentverleihung an einen anderen zu verhindern, wodurch dem Dritten der österreichische Markt und eventuell auch der in anderen Staaten verschlossen zu werden droht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 451/49
    Entscheidungstext OGH 28.09.1949 1 Ob 451/49
    Veröff: SZ 22/141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0077795

Dokumentnummer

JJR_19490928_OGH0002_0010OB00451_4900000_001