Rechtssatz RS0077795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077795
Entscheidungsdatum
28.09.1949
Rechtssatz
Es reicht zur Annahme eines Handeln zu Wettbewerbszwecken aus, wenn durch die Handlung des Täters ein Konkurrent des Klägers begünstigt werden sollte, auch wenn zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Förderung des Wettbewerbes eines Dritten, wenn dieser in die Lage versetzt werden soll, die Patentverleihung an einen anderen zu verhindern, wodurch dem Dritten der österreichische Markt und eventuell auch der in anderen Staaten verschlossen zu werden droht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0077795
Dokumentnummer
JJR_19490928_OGH0002_0010OB00451_4900000_001