Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Der Rekurs des Klägers ist nicht begrundet, obwohl der Oberste Gerichtshof sich den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes nicht in allen Punkten anschließen kann.
Das Berufungsgericht meint zunächst, daß das Erstgericht sich nicht auf § 1 und § 11 UnlWG. hätte stützen können, weil § 1 UnlWG. nur anwendbar sei, wenn eine Spezialbestimmung für den entscheidenden Fall nicht gegeben ist. Das ist im allgemeinen richtig, trifft aber im konkreten Fall nicht zu, weil § 11 UnlWG. nur eine Strafnorm enthält und daher nicht wie bei den gesetzlichen Spezialtatbeständen des Unlauteren Wettbewerbsgesetzes gesagt werden kann, daß § 1 UnlWG. nicht anwendbar sei, wenn nicht die Bedingungen des Spezialtatbestandes erfüllt sind. Zivilrechtlich gesehen ist § 11 UnlWG. immer ein besonders krasser Tatbestand des § 1 UnlWG. Das Verhältnis der Verbotstatbestände zu § 1 UnlWG. hat der Oberste Gerichtshof in dem Erkenntnis vom 14. Februar 1933, Rsp. 1933, Nr. 119, wie folgt umschrieben: "Erfüllt eine Handlung den Tatbestand einer der im Wettbewerbsgesetz im besonderen verbotenen Handlungen, so braucht sich das Gericht mit der Frage, ob die Handlung gegen die guten Sitten verstößt, nicht mehr zu befassen, weil das Gesetz schon selbst durch die Aufnahme des Tatbestandes unter seine Sonderverbote zum Ausdruck bringt, daß es die Handlung als eine mit den Grundsätzen des Wettbewerbes nicht vereinbarliche angesehen wissen will." Eine unter die Strafnorm des § 11 UnlWG. fallende Handlung fällt daher jedenfalls auch unter § 1 UnlWG. Insofern war daher die Kritik des Berufungsgerichtes am erstrichterlichen Urteil nicht gerechtfertigt.Das Berufungsgericht meint zunächst, daß das Erstgericht sich nicht auf Paragraph eins und Paragraph 11, UnlWG. hätte stützen können, weil Paragraph eins, UnlWG. nur anwendbar sei, wenn eine Spezialbestimmung für den entscheidenden Fall nicht gegeben ist. Das ist im allgemeinen richtig, trifft aber im konkreten Fall nicht zu, weil Paragraph 11, UnlWG. nur eine Strafnorm enthält und daher nicht wie bei den gesetzlichen Spezialtatbeständen des Unlauteren Wettbewerbsgesetzes gesagt werden kann, daß Paragraph eins, UnlWG. nicht anwendbar sei, wenn nicht die Bedingungen des Spezialtatbestandes erfüllt sind. Zivilrechtlich gesehen ist Paragraph 11, UnlWG. immer ein besonders krasser Tatbestand des Paragraph eins, UnlWG. Das Verhältnis der Verbotstatbestände zu Paragraph eins, UnlWG. hat der Oberste Gerichtshof in dem Erkenntnis vom 14. Februar 1933, Rsp. 1933, Nr. 119, wie folgt umschrieben: "Erfüllt eine Handlung den Tatbestand einer der im Wettbewerbsgesetz im besonderen verbotenen Handlungen, so braucht sich das Gericht mit der Frage, ob die Handlung gegen die guten Sitten verstößt, nicht mehr zu befassen, weil das Gesetz schon selbst durch die Aufnahme des Tatbestandes unter seine Sonderverbote zum Ausdruck bringt, daß es die Handlung als eine mit den Grundsätzen des Wettbewerbes nicht vereinbarliche angesehen wissen will." Eine unter die Strafnorm des Paragraph 11, UnlWG. fallende Handlung fällt daher jedenfalls auch unter Paragraph eins, UnlWG. Insofern war daher die Kritik des Berufungsgerichtes am erstrichterlichen Urteil nicht gerechtfertigt.
Praktisch bedeutsamer ist es, daß das Berufungsgericht im Widerspruch mit dem Erstgericht das Vorliegen der Wettbewerbsabsicht verneint.
Das Erstgericht hat gemeint, daß der Beklagte "im geschäftlichen Verkehr" gehandelt habe, worunter es jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit im Gegensatz zur privaten und amtlichen versteht; es komme daher jede Handlung in Betracht, die in den geschäftlichen Bereich irgendeiner im Erwerb stehenden Person eingreift. Daraus folgert das Erstgericht, daß der Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbes gehandelt habe. Diese Auffassung wird vom Berufungsgericht mit Recht abgelehnt. Das Berufungsgericht ist vielmehr der Ansicht, daß der Beklagte nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe. Er habe zwar das vom Kläger erfundene neue Verfahren deutschen Firmen bekanntgegeben, aber nicht in der Absicht, daß diese Firmen dieses Verfahren dadurch kennenlernen, sondern daß sie dem Beklagten (?) bzw. dem Patentamt in Wien bekanntgeben, daß dieses Verfahren nicht mehr neu sei, sondern von ihnen bereits längere Zeit gehandhabt werde. Es könne daher dem Beklagten eine Wettbewerbsabsicht tatsächlich nicht nachgewiesen werden, wenn er Briefe mit dem in der Klage angeführten Wortlaut an reichsdeutsche Firmen geschrieben hat.
Das Unlautere Wettbewerbsgesetz finde daher auf das Vorgehen des Beklagten keine Anwendung, zumal da ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen bzw. zwischen einem von ihnen und ihrer gemeinsamen Dienstgeberin nicht bestehe.
Auf das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Streitteilen bzw. zwischen ihnen und ihrer Dienstgeberin kommt es aber entgegen der rechtsirrigen Auffassung des Berufungsgerichtes nicht an. Es reicht zur Annahme eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbes vielmehr aus, wenn durch die Handlung des Beklagten ein Konkurrent des Klägers begünstigt werden sollte, denn dann fördert der Beklagte einen fremden Wettbewerb.
Es ist daher entscheidend, ob der Beklagte in der Absicht gehandelt hat, den Wettbewerb der deutschen Firmen zu fördern. Das Berufungsgericht verneint das, weil die Adressaten der beanstandeten Briefe das Verfahren bereits kannten. Aber das ist nicht der entscheidende Gesichtspunkt; der Wettbewerb der deutschen Firmen würde auch dann gefördert, wenn sie in die Lage versetzt würden, die Verleihung eines Patentes eines Dritten in Österreich zu verhindern, wodurch diesem unter Umständen der österreichische Markt und bei Anerkennung dieses Patentes auch in anderen Staaten auch der Markt in weiteren Staaten verschlossen zu werden drohte.
Welche Absichten der Beklagte mit seinen Briefen verfolgt hat, hat das Erstgericht von seiner Rechtsauffassung aus nicht erhoben und festgestellt. Sollte die Absicht, die deutsche Konkurrenz des Klägers bzw. der Hütte L. Ges. m. b. H., der der Kläger seine Erfindung überlassen wollte, zu fördern, auch nur nebenbei neben der Absicht, dem Kläger zu schaden, mitgespielt haben, so müßte ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes als vorliegend erachtet werden; die Aufhebung des erstrichterlichen Urteiles ist daher mit Recht erfolgt.
Es kann auch nicht gesagt werden, daß keinesfalls ein Ersatzanspruch nach § 16 Abs. 2 UnlWG. besteht, weil dieser nicht zu den regelmäßigen, aus dem Unlauteren Wettbewerbsgesetz abgeleiteten Ansprüchen gehört (SZ. XVIII/162). Das ist im allgemeinen richtig. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die den Zuspruch einer Vergütung für erlittene Kränkung rechtfertigen. Das ist aber diesmal der Fall.Es kann auch nicht gesagt werden, daß keinesfalls ein Ersatzanspruch nach Paragraph 16, Absatz 2, UnlWG. besteht, weil dieser nicht zu den regelmäßigen, aus dem Unlauteren Wettbewerbsgesetz abgeleiteten Ansprüchen gehört (SZ. XVIII/162). Das ist im allgemeinen richtig. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die den Zuspruch einer Vergütung für erlittene Kränkung rechtfertigen. Das ist aber diesmal der Fall.
Das Verhalten des Beklagten stellt einen geradezu perfiden Vertrauensmißbrauch dar, indem der Beklagte die Tatsache, daß ihm sein Vorgesetzter eine Erfindung eines Werkskollegen zur Begutachtung übergeben hat, dazu benützt hat, um ausländische Firmen dazu zu veranlassen, das vom Kläger angemeldete Patent zu Fall zu bringen. Ein solches Verhalten mußte im Kläger Unlustgefühle erwecken, die über die mit jedem Eingriff in die Wettbewerbsphasen verbundenen Ärger und Aufregungen weit hinausgehen.
Sollte daher das Erstgericht zu dem Ergebnis kommen, daß eine Handlung zu Wettbewerbszwecken vorliegt, so werden wohl auch die Voraussetzungen zum Zuspruch einer Vergütung nach § 16 Abs. 2 UnlWG. als gegeben angesehen werden müssen.Sollte daher das Erstgericht zu dem Ergebnis kommen, daß eine Handlung zu Wettbewerbszwecken vorliegt, so werden wohl auch die Voraussetzungen zum Zuspruch einer Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 2, UnlWG. als gegeben angesehen werden müssen.
Sollte die Anwendbarkeit des § 16 UnlWG. verneint werden, so wird das Erstgericht zu überprüfen haben, ob die Voraussetzungen eines Schadenszuspruches nach § 1295 ABGB. vorliegen. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß derzeit noch keine genügenden Feststellungen zum Zuspruch eines Schadensbetrages nach dieser Gesetzesstelle vorliegen und daß es Sache des Klägers sein wird, die Höhe seines Schadens näher zu präzisieren und Beweise hierüber anzubieten.Sollte die Anwendbarkeit des Paragraph 16, UnlWG. verneint werden, so wird das Erstgericht zu überprüfen haben, ob die Voraussetzungen eines Schadenszuspruches nach Paragraph 1295, ABGB. vorliegen. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß derzeit noch keine genügenden Feststellungen zum Zuspruch eines Schadensbetrages nach dieser Gesetzesstelle vorliegen und daß es Sache des Klägers sein wird, die Höhe seines Schadens näher zu präzisieren und Beweise hierüber anzubieten.
Die Aufhebung des erstrichterlichen Urteiles ist daher mit Recht erfolgt.