Rechtssatz RS0077897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077897
Geschäftszahl
4Ob338/72; 4Ob319/76
Entscheidungsdatum
07.09.1976
Rechtssatz
Die Veröffentlichung eines noch nicht rechtskräftigen Urteils durch die siegreiche Partei auf eigene Kosten setzt ein berechtigtes Interesse voraus. Dieses ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Veröffentlichung zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs unbedingt notwendig ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 338/72
Entscheidungstext OGH 03.10.1972 4 Ob 338/72
Veröff: ÖBl 1974,30
- 4 Ob 319/76
Entscheidungstext OGH 07.09.1976 4 Ob 319/76
Beisatz: Keinesfalls berechtigtes Interesse bei Fehlen einer ernsthaften Störung der Geschäftstätigkeit sowie auch zur subjektiven wirtschaftlichen Notwendigkeit der beanstandeten Veröffentlichung (einstweiligen Verfügung). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0077897
Dokumentnummer
JJR_19721003_OGH0002_0040OB00338_7200000_001