Die Revision ist nicht berechtigt.
Da das Schwergewicht der Rechtsmittelausführungen auf der Rechtsrüge liegt, ist zunächst auf diesen Teil des Revisionsvorbringens einzugehen:
Der - auch unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens - erhobene Vorwurf der Beklagten, die angefochtene Entscheidung enthalte „überhaupt keine rechtliche Beurteilung", ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Rechtsrüge der Beklagten ausdrücklich auf die „im Provisorialverfahren ergangenen Entscheidungen", von denen abzugehen kein Anlass bestehe, verwiesen und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt insbesondere die rechtlichen Erwägungen im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. 5. 1974, 4 Ob 323/74-12, auch zur Begründung seiner nunmehrigen Entscheidung machen wollte.
In dem oben erwähnten Beschluss hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Recht zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen seine Schranke einerseits im Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB, andererseits in den Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes finde. Da ein schikanöses Vorgehen der Beklagten hier schon nach dem Klagevorbringen ausscheide, sei zu prüfen, ob die Veröffentlichung der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. 7. 1973 im Hinblick auf die Umstände des konkreten Falles als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden müsse. Das sei jedenfalls dann der Fall, wenn durch Art, Zeit, Unvollständigkeit der Veröffentlichung, fehlende Angaben über die Rechtskraft usw eine Irreführung des Publikums erfolge oder die Veröffentlichung zum Zweck der eigenen Werbung und der Schädigung des Konkurrenten vorgenommen wurde. Diese Voraussetzungen träfen im konkreten Fall zu: Die durch die einstweilige Verfügung verbotenen Handlungen seien durchwegs solche, bei denen eine Veröffentlichung der Entscheidung nur wenig dazu beitragen könne, eine im Publikum bestehende unrichtige Meinung zu zerstreuen oder deren weiteres Umsichgreifen zu verhindern; schon daraus allein ergebe sich, dass die Beklagte die einstweilige Verfügung weniger deshalb veröffentlicht habe, um eine ihr schädliche unrichtige Meinung im Publikum zu korrigieren, als vielmehr deshalb, um den Kläger als nunmehrigen Konkurrenten in der Öffentlichkeit vertrauensunwürdig erscheinen zu lassen und damit ihren eigenen Wettbewerb zu fördern. Unter diesen Umständen habe aber für die Beklagte keine zwingende Notwendigkeit zur Veröffentlichung dieser Entscheidung noch vor Eintritt ihrer Rechtskraft bestanden. Die Veröffentlichung sei überdies in einer Weise erfolgt, die nicht erkennen lasse, dass es sich dabei um keine vom Gericht verfügte Maßnahme, sondern um eine private Einschaltung handelte; auch habe die Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass die einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig war, so dass der unbefangene, in der Regel rechtsunkundige Leser der Ankündigung von einer Genehmigung durch das Gericht ausgehen und deshalb annehmen habe müssen, dass es sich dabei um eine bereits rechtskräftig gewordene Entscheidung handelte. Dass die Beklagte von der Erhebung eines Revisionsrekurses durch die Kläger keine Kenntnis hatte, könne sie nicht entschuldigen, weil es ihre Sache gewesen wäre, sich vor der Veröffentlichung über eine allfällige weitere Anfechtung der einstweiligen Verfügung zu vergewissern. Werde außerdem noch berücksichtigt, dass im Spruch und in der Begründung diejenigen Teile des Gerichtsbeschlusses weggelassen wurden, welche die Abweisung des Sicherungsantrages betrafen, dann könne insgesamt gesagt werden, dass die Veröffentlichung in der von der Beklagten gewählten Form geeignet war, das Publikum im wesentlichen Punkten irrezuführen. Die Beklagte habe somit gegen § 1 UWG verstoßen.In dem oben erwähnten Beschluss hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Recht zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen seine Schranke einerseits im Schikaneverbot des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB, andererseits in den Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes finde. Da ein schikanöses Vorgehen der Beklagten hier schon nach dem Klagevorbringen ausscheide, sei zu prüfen, ob die Veröffentlichung der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. 7. 1973 im Hinblick auf die Umstände des konkreten Falles als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG angesehen werden müsse. Das sei jedenfalls dann der Fall, wenn durch Art, Zeit, Unvollständigkeit der Veröffentlichung, fehlende Angaben über die Rechtskraft usw eine Irreführung des Publikums erfolge oder die Veröffentlichung zum Zweck der eigenen Werbung und der Schädigung des Konkurrenten vorgenommen wurde. Diese Voraussetzungen träfen im konkreten Fall zu: Die durch die einstweilige Verfügung verbotenen Handlungen seien durchwegs solche, bei denen eine Veröffentlichung der Entscheidung nur wenig dazu beitragen könne, eine im Publikum bestehende unrichtige Meinung zu zerstreuen oder deren weiteres Umsichgreifen zu verhindern; schon daraus allein ergebe sich, dass die Beklagte die einstweilige Verfügung weniger deshalb veröffentlicht habe, um eine ihr schädliche unrichtige Meinung im Publikum zu korrigieren, als vielmehr deshalb, um den Kläger als nunmehrigen Konkurrenten in der Öffentlichkeit vertrauensunwürdig erscheinen zu lassen und damit ihren eigenen Wettbewerb zu fördern. Unter diesen Umständen habe aber für die Beklagte keine zwingende Notwendigkeit zur Veröffentlichung dieser Entscheidung noch vor Eintritt ihrer Rechtskraft bestanden. Die Veröffentlichung sei überdies in einer Weise erfolgt, die nicht erkennen lasse, dass es sich dabei um keine vom Gericht verfügte Maßnahme, sondern um eine private Einschaltung handelte; auch habe die Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass die einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig war, so dass der unbefangene, in der Regel rechtsunkundige Leser der Ankündigung von einer Genehmigung durch das Gericht ausgehen und deshalb annehmen habe müssen, dass es sich dabei um eine bereits rechtskräftig gewordene Entscheidung handelte. Dass die Beklagte von der Erhebung eines Revisionsrekurses durch die Kläger keine Kenntnis hatte, könne sie nicht entschuldigen, weil es ihre Sache gewesen wäre, sich vor der Veröffentlichung über eine allfällige weitere Anfechtung der einstweiligen Verfügung zu vergewissern. Werde außerdem noch berücksichtigt, dass im Spruch und in der Begründung diejenigen Teile des Gerichtsbeschlusses weggelassen wurden, welche die Abweisung des Sicherungsantrages betrafen, dann könne insgesamt gesagt werden, dass die Veröffentlichung in der von der Beklagten gewählten Form geeignet war, das Publikum im wesentlichen Punkten irrezuführen. Die Beklagte habe somit gegen Paragraph eins, UWG verstoßen.
Was die Beklagte in der Revision gegen diese - jetzt auch vom Berufungsgericht übernommene - Rechtsansicht vorbringt, versagt:
Gegenüber der Behauptung der Beklagten, die beanstandete Veröffentlichung sei zur Aufklärung des Publikums nicht nur geeignet, sondern im Hinblick auf das Verhalten des Erstklägers auch notwendig gewesen, hat der Oberste Gerichtshof schon in seinem Beschluss ON 12 darauf verwiesen, dass weder die mit der einstweiligen Verfügung angeordnete Untersagung einer die Beklagte konkurrenzierenden Geschäftstätigkeit des Erstklägers noch das Verbot einer unbefugten Verwertung oder Weitergabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen der Beklagten irgendetwas enthielten, was dem Publikum zur Zerstreuung einer bestehenden unrichtigen Meinung hätte mitgeteilt werden müssen. Von dem der Entscheidung ÖBl 1974, 30 zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall schon darin, dass damals die den Gegenstand des veröffentlichten Urteils bildenden wahrheitswidrigen und geschäftsstörenden Gerüchte und Behauptungen in der Öffentlichkeit noch fortgewirkt hatten, somit ein „gegenwärtiger rechtswidriger Angriff" der Kläger angenommen werden konnte, zu dessen Abwehr dem Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung zugebilligt werden musste; demgegenüber ist diesmal weder eine ernsthafte Störung der Geschäftstätigkeit der Beklagten durch die Kläger erwiesen, noch steht fest, dass die Beklagte auch nur subjektiv eine wirtschaftliche Notwendigkeit der beanstandeten Veröffentlichung angenommen hätte. Das rechtfertigt aber die Annahme, dass die Beklagte die beanstandete Veröffentlichung weniger zur Aufklärung des Publikums, sondern vielmehr deshalb vorgenommen hat, um den Kläger in den Augen der Öffentlichkeit herabzusetzen und damit ihren eigenen Geschäftsbetrieb zu fördern.
Zu Unrecht wendet sich die Beklagte auch gegen die Annahme, dass die Einschaltung in der „Presse" in ihrem äußeren Erscheinungsbild den auf einer gerichtlichen Ermächtigung beruhenden Urteilsveröffentlichungen entsprochen habe; die Bezeichnung „Kurzfassung" ist jedenfalls nicht geeignet, diesen - nicht nur durch die äußere Aufmachung des Inserates, sondern vor allem auch durch dessen Gliederung (Kopf, Spruch, Gründe, Bezeichnung des erkennenden Gerichtes) zwangsläufig hervorgerufenen - Eindruck zu beseitigen. Eine Feststellung, dass die Art und Weise dieser Veröffentlichung nicht von der Beklagten veranlasst worden sei, sondern auf einem Fehler der „Presse" beruhe, haben die Untergerichte nicht getroffen. Entgegen der Meinung der Beklagten kann aber auch die Verwendung der Wörter „Kurzfassung" und „Oberlandesgericht Wien" keinesfalls als ausreichend angesehen werden, um eine Täuschung des Publikums über die noch nicht eingetretene Rechtskraft der einstweiligen Verfügung hintanzuhalten; ein rechtsunkundiger Leser des beanstandeten Inserates konnte vielmehr gerade von einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes annehmen, dass damit ein endgültiger, nicht weiter anfechtbarer Spruch des Gerichtes ergangen sei. Inwiefern die sofortige Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Verfügung die fehlende Aufklärung des Publikums über eine mögliche - und im konkreten Fall tatsächlich erfolgte - weitere Anfechtung dieser Gerichtsentscheidung ersetzen sollte, muss ebenso unverständlich bleiben wie das weitere Argument der Beklagten, die Weglassung des jenigen Teils der einstweiligen Verfügung, mit dem das auf Ausfolgung der Geschäftsunterlagen sowie auf ein Verbot jeglicher Änderungen an diesen Unterlagen gerichtete Sicherungsbegehren abgewiesen wurde, sei nicht im Interesse der Beklagten, sondern vielmehr zur „Schonung" (?) des Erstklägers geschehen. Völlig unverständlich werden die Revisionsausführungen aber dort, wo die Beklagte zur Rechtfertigung der beanstandeten Veröffentlichung behauptet, dass sie damit „einem Veröffentlichungsgebot entsprochen habe"; die Berufung auf Art 6 Abs 1 MRK, wonach (ua) das Urteil öffentlich zu verkünden ist, muss nämlich im konkreten Fall - ganz abgesehen davon, dass aus dieser Bestimmung der Menschenrechtskonvention keinesfalls ein subjektives Recht abgeleitet werden kann, die aus welchem Grund immer unterbliebene öffentliche Verkündung eines Urteiles durch eine private Veröffentlichung in Form einer Zeitungsanzeige zu ersetzen - schon daran scheitern, dass es sich diesmal gar nicht um ein Urteil (im Sinne einer das Verfahren für die betreffende Instanz abschließenden Sachentscheidung), sondern um einen im Provisorialverfahren als vorläufige Sicherungsmaßnahme ergangenen Gerichtsbeschluss handelt.Zu Unrecht wendet sich die Beklagte auch gegen die Annahme, dass die Einschaltung in der „Presse" in ihrem äußeren Erscheinungsbild den auf einer gerichtlichen Ermächtigung beruhenden Urteilsveröffentlichungen entsprochen habe; die Bezeichnung „Kurzfassung" ist jedenfalls nicht geeignet, diesen - nicht nur durch die äußere Aufmachung des Inserates, sondern vor allem auch durch dessen Gliederung (Kopf, Spruch, Gründe, Bezeichnung des erkennenden Gerichtes) zwangsläufig hervorgerufenen - Eindruck zu beseitigen. Eine Feststellung, dass die Art und Weise dieser Veröffentlichung nicht von der Beklagten veranlasst worden sei, sondern auf einem Fehler der „Presse" beruhe, haben die Untergerichte nicht getroffen. Entgegen der Meinung der Beklagten kann aber auch die Verwendung der Wörter „Kurzfassung" und „Oberlandesgericht Wien" keinesfalls als ausreichend angesehen werden, um eine Täuschung des Publikums über die noch nicht eingetretene Rechtskraft der einstweiligen Verfügung hintanzuhalten; ein rechtsunkundiger Leser des beanstandeten Inserates konnte vielmehr gerade von einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes annehmen, dass damit ein endgültiger, nicht weiter anfechtbarer Spruch des Gerichtes ergangen sei. Inwiefern die sofortige Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Verfügung die fehlende Aufklärung des Publikums über eine mögliche - und im konkreten Fall tatsächlich erfolgte - weitere Anfechtung dieser Gerichtsentscheidung ersetzen sollte, muss ebenso unverständlich bleiben wie das weitere Argument der Beklagten, die Weglassung des jenigen Teils der einstweiligen Verfügung, mit dem das auf Ausfolgung der Geschäftsunterlagen sowie auf ein Verbot jeglicher Änderungen an diesen Unterlagen gerichtete Sicherungsbegehren abgewiesen wurde, sei nicht im Interesse der Beklagten, sondern vielmehr zur „Schonung" (?) des Erstklägers geschehen. Völlig unverständlich werden die Revisionsausführungen aber dort, wo die Beklagte zur Rechtfertigung der beanstandeten Veröffentlichung behauptet, dass sie damit „einem Veröffentlichungsgebot entsprochen habe"; die Berufung auf Artikel 6, Absatz eins, MRK, wonach (ua) das Urteil öffentlich zu verkünden ist, muss nämlich im konkreten Fall - ganz abgesehen davon, dass aus dieser Bestimmung der Menschenrechtskonvention keinesfalls ein subjektives Recht abgeleitet werden kann, die aus welchem Grund immer unterbliebene öffentliche Verkündung eines Urteiles durch eine private Veröffentlichung in Form einer Zeitungsanzeige zu ersetzen - schon daran scheitern, dass es sich diesmal gar nicht um ein Urteil (im Sinne einer das Verfahren für die betreffende Instanz abschließenden Sachentscheidung), sondern um einen im Provisorialverfahren als vorläufige Sicherungsmaßnahme ergangenen Gerichtsbeschluss handelt.
Dem Berufungsgericht ist aber auch insoweit zu folgen, als es das von der Beklagten bestrittene „Rechtsschutzinteresse" der Kläger und im Zusammenhang damit insbesondere die Gefahr einer Wiederholung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes bejaht hat. Die Beklagte räumt in der Revision selbst ein, dass die Möglichkeit einer nochmaligen Veröffentlichung der in Rede stehenden einstweiligen Verfügung „sicherlich besteht"; dass sie von einem solchen Verhalten freiwillig Abstand nehmen werde, weil sie sich damit - im Hinblick auf die teilweise Änderung der einstweiligen Verfügung durch den Obersten Gerichtshof sowie auf den Ablauf der Geltungsdauer mit 31. 12. 1974 - „zweifelsohne und bewusst im Unrecht befände" und „in diesem Fall ihre Verurteilung nach dem UWG zweifelsfrei wäre", ist zwar durchaus möglich, kann aber gerade nach dem Verhalten der Beklagten im gegenständlichen Rechtsstreit keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden. Nur dann aber, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine Änderung der Willensrichtung desjenigen, der gegen eine Wettbewerbsvorschrift verstoßen hat, vorliegen, die eine neuerliche Verletzung ernstlich nicht mehr erwarten lassen, wäre die - grundsätzlich schon bei einer einmaligen wettbewerbswidrigen Handlung anzunehmende - Wiederholungsgefahr weggefallen. Umstände dieser Art sind aber hier nicht hervorgekommen, so dass das Berufungsgericht auch diese Voraussetzung des von den Klägern erhobenen Unterlassungsanspruch mit Recht bejaht hat.
Auf die Einrede der Streitanhängigkeit ist die Beklagte im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zurückgekommen; es genügt daher diesbezüglich ein Hinweis auf die zutreffende Widerlegung dieses Einwandes durch das Erstgericht.
Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - unter welchem allerdings zum Teil Feststellungsmängel geltend gemacht werden - liegt nicht vor: Ob sich das Konkurrenzverbot des Erstklägers auf seine Geschäftsführertätigkeit oder aber auf seine vertragliche Bindung als Gesellschafter der Beklagten und Kommanditist der I***** Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG gegründet hatte, ist im Hinblick auf die Feststellungen der Untergerichte, dass eine ernsthafte Störung der Geschäftstätigkeit der Beklagten durch das Verhalten des Erstklägers nicht erwiesen werden konnte, ohne rechtliche Bedeutung. Dass der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich mit den Rechtsausführungen der Berufung überhaupt nicht auseinandergesetzt und enthalte „überhaupt" keine rechtliche Beurteilung", nicht zutrifft, wurde bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt. Da schließlich auch der - vom Berufungsgericht allerdings missverstandene - Hinweis der Berufung auf Beilage ./16 keinen entscheidungswesentlichen Umstand betrifft, ist der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO auch insoweit nicht gegeben.Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - unter welchem allerdings zum Teil Feststellungsmängel geltend gemacht werden - liegt nicht vor: Ob sich das Konkurrenzverbot des Erstklägers auf seine Geschäftsführertätigkeit oder aber auf seine vertragliche Bindung als Gesellschafter der Beklagten und Kommanditist der I***** Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG gegründet hatte, ist im Hinblick auf die Feststellungen der Untergerichte, dass eine ernsthafte Störung der Geschäftstätigkeit der Beklagten durch das Verhalten des Erstklägers nicht erwiesen werden konnte, ohne rechtliche Bedeutung. Dass der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich mit den Rechtsausführungen der Berufung überhaupt nicht auseinandergesetzt und enthalte „überhaupt" keine rechtliche Beurteilung", nicht zutrifft, wurde bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt. Da schließlich auch der - vom Berufungsgericht allerdings missverstandene - Hinweis der Berufung auf Beilage ./16 keinen entscheidungswesentlichen Umstand betrifft, ist der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO auch insoweit nicht gegeben.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahren beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.