Rechtssatz RS0077699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077699
Entscheidungsdatum
29.01.2019
Rechtssatz
Die private Veröffentlichung einer in einem Wettbewerbsprozess erflossenen Entscheidung ist sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn durch Art, Zeit, Unvollständigkeit der Veröffentlichung, fehlende Angaben über die Rechtskraft etc eine Irreführung des Publikums erfolgt oder wenn die Veröffentlichung zum Zweck der eigenen Werbung und der Schädigung des Konkurrenten vorgenommen wird.Die private Veröffentlichung einer in einem Wettbewerbsprozess erflossenen Entscheidung ist sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn durch Art, Zeit, Unvollständigkeit der Veröffentlichung, fehlende Angaben über die Rechtskraft etc eine Irreführung des Publikums erfolgt oder wenn die Veröffentlichung zum Zweck der eigenen Werbung und der Schädigung des Konkurrenten vorgenommen wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 323/74
Entscheidungstext OGH 28.05.1974 4 Ob 323/74
Veröff: SZ 47/67 = ÖBl 1975,34
- 4 Ob 308/76
Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 308/76
- 4 Ob 319/76
Entscheidungstext OGH 07.09.1976 4 Ob 319/76
Beisatz: Einstweilige Verfügung (T1)
- 4 Ob 402/77
Entscheidungstext OGH 22.11.1977 4 Ob 402/77
Auch; Beisatz: Nicht rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichtes, das nur für die BRD wirksam ist. (T2) Veröff: ÖBl 1978,63
- 4 Ob 332/80
Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 332/80
Beisatz: Verwendung eines unrichtigen, durch das oberstgerichtliche Erkenntnis nicht gedeckten Begriffes des "Parallelimportes". (T3)
- 4 Ob 356/80
Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 356/80
Beisatz: Private Urteilsveröffentlichung (T4) Veröff: ÖBl 1981,77
- 4 Ob 293/99p
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 4 Ob 293/99p
Auch; Beisatz: Die private Veröffentlichung setzt ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung voraus, das etwa dann zu bejahen ist, wenn die Veröffentlichung zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs unbedingt notwendig ist. (T5)
- 4 Ob 175/06y
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 175/06y
Beisatz: Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn der Eindruck erweckt wird, die Urteilsveröffentlichung beruhe auf einer gerichtlichen Ermächtigung. (T6)
Beisatz: Bei einer scheinbar „amtlichen" Veröffentlichung in einer auflagenstarken Zeitung wird ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums annehmen, sie erfolge nur bei besonders gravierenden Wettbewerbsverstößen, wodurch das Unterlassungsurteil in der Wahrnehmung der Leser ein besonderes Gewicht gewinnt. (T7)
Beisatz: Hier: Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils in derselben Ausgabe, für die die nunmehrige Klägerin die Veröffentlichung eines anderen, zu ihren Gunsten ergangenen Urteils angekündigt hatte. (T8)
- 4 Ob 82/17p
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 82/17p
Auch
- 4 Ob 12/18w
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 12/18w
Auch; Beisatz: Als sonstige, Unlauterkeit begründende Umstände kommt insbesondere das Anschwärzen des Mitbewerbs bei der Abwerbung von Kunden in Betracht. (T9)
- 4 Ob 69/18b
Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 69/18b
Ähnlich; Beisatz: Hier zu Art 6 EMRK und § 16 ABGB. (T10)
- 4 Ob 119/18f
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 119/18f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077699
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19740528_OGH0002_0040OB00323_7400000_004