Aus der Begründung:
Wenn die Beklagte darauf verwies, daß nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung niemand daran gehindert sei, eine gerichtliche Entscheidung auf eigene Kosten zu veröffentlichen, so kann dies in allgemeiner Form nicht gesagt werden. Das Recht zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen findet seine Schranke einerseits im Schikaneverbot des § 1295 Abs. 2 ABGB, andererseits in den Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes. Schikane liegt allerdings nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet (SZ 28/133; SZ 28/151; SZ 29/49 u. a.). Es muß daher nach der Lage des Falles ein anderer Zweck des Handelns ausgeschlossen sein. Dies ist hier schon nach dem Vorbringen in der Klage nicht der Fall, behaupten doch die Kläger, die Beklagte habe offenbar die Absicht, sie in der Meinung der Geschäftswelt herabzusetzen und durch ihre wettbewerbswidrige Tätigkeit die Geschäftsbeziehungen der Kläger zu stören und ihnen geschäftlichen Schaden zuzufügen. Dies schließt aber ein, daß die Beklagte, wie dies bei derartigen Handlungen selbstverständlich ist, nicht nur eine Schädigung der Kläger beabsichtigt, sondern sich von der Veröffentlichung durch die Schädigung des Konkurrenten auch eine Förderung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen verspricht, so daß § 1295 Abs. 2 ABGB nicht angewendet werden kann.Wenn die Beklagte darauf verwies, daß nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung niemand daran gehindert sei, eine gerichtliche Entscheidung auf eigene Kosten zu veröffentlichen, so kann dies in allgemeiner Form nicht gesagt werden. Das Recht zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen findet seine Schranke einerseits im Schikaneverbot des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB, andererseits in den Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes. Schikane liegt allerdings nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet (SZ 28/133; SZ 28/151; SZ 29/49 u. a.). Es muß daher nach der Lage des Falles ein anderer Zweck des Handelns ausgeschlossen sein. Dies ist hier schon nach dem Vorbringen in der Klage nicht der Fall, behaupten doch die Kläger, die Beklagte habe offenbar die Absicht, sie in der Meinung der Geschäftswelt herabzusetzen und durch ihre wettbewerbswidrige Tätigkeit die Geschäftsbeziehungen der Kläger zu stören und ihnen geschäftlichen Schaden zuzufügen. Dies schließt aber ein, daß die Beklagte, wie dies bei derartigen Handlungen selbstverständlich ist, nicht nur eine Schädigung der Kläger beabsichtigt, sondern sich von der Veröffentlichung durch die Schädigung des Konkurrenten auch eine Förderung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen verspricht, so daß Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB nicht angewendet werden kann.
Es ist daher zu untersuchen, ob die Veröffentlichung im konkreten Fall gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Daß die Beklagte die Veröffentlichung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zu Zwecken des Wettbewerbes vorgenommen hat, ergibt sich schon aus dem Inhalt der publizierten Entscheidung und wird von der Beklagten, welche sich auf ein ihr zustehendes Recht beruft, auch nicht bestritten. Daß die private Veröffentlichung einer in einem Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs erflossenen Entscheidung ihrerseits gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen kann, entspricht der herrschenden Lehre (Pastor in Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[4] III, 371, Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[3], 834; Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[10] 1134 Tetzner, Komm. zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb[2], 405 Pastor, Der Wettbewerbsprozeß[2], 640; Burhenne: "Der Anspruch auf Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Lichte wettbewerblicher Betrachtung" in Wettbewerb in Recht und Praxis 1952, 84). Auch die Rechtsprechung (SZ 15/99; SZ 15/124 = Rspr. 1933/260 mit zustimmender Besprechung von Abel) räumt den Parteien im Wettbewerbsstreit kein schrankenloses Recht auf Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen auf eigene Kosten ein. Die Aussage der vom Erstgericht zitierten Entscheidung SZ 28/63, daß in der Regel niemand gehindert sei, eine Veröffentlichung auf eigene Kosten vornehmen zu lassen, läßt jedenfalls Ausnahmen zu. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, ob eine derartige Veröffentlichung zulässig oder sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG ist. Ein solche Sittenwidrigkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn durch Art, Zeit, Unvollständigkeit der Veröffentlichung, fehlende Angaben über die Rechtskraft etc. eine Irreführung des Publikums erfolgt oder wenn die Veröffentlichung zum Zweck der eigenen Werbung und der Schädigung des Konkurrenten vorgenommen wird (Pastor, Wettbewerbsrecht; Reimer, Wettbewerbsrecht; SZ 15/124).Es ist daher zu untersuchen, ob die Veröffentlichung im konkreten Fall gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Daß die Beklagte die Veröffentlichung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zu Zwecken des Wettbewerbes vorgenommen hat, ergibt sich schon aus dem Inhalt der publizierten Entscheidung und wird von der Beklagten, welche sich auf ein ihr zustehendes Recht beruft, auch nicht bestritten. Daß die private Veröffentlichung einer in einem Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs erflossenen Entscheidung ihrerseits gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen kann, entspricht der herrschenden Lehre (Pastor in Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[4] römisch drei, 371, Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[3], 834; Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[10] 1134 Tetzner, Komm. zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb[2], 405 Pastor, Der Wettbewerbsprozeß[2], 640; Burhenne: "Der Anspruch auf Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Lichte wettbewerblicher Betrachtung" in Wettbewerb in Recht und Praxis 1952, 84). Auch die Rechtsprechung (SZ 15/99; SZ 15/124 = Rspr. 1933/260 mit zustimmender Besprechung von Abel) räumt den Parteien im Wettbewerbsstreit kein schrankenloses Recht auf Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen auf eigene Kosten ein. Die Aussage der vom Erstgericht zitierten Entscheidung SZ 28/63, daß in der Regel niemand gehindert sei, eine Veröffentlichung auf eigene Kosten vornehmen zu lassen, läßt jedenfalls Ausnahmen zu. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, ob eine derartige Veröffentlichung zulässig oder sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG ist. Ein solche Sittenwidrigkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn durch Art, Zeit, Unvollständigkeit der Veröffentlichung, fehlende Angaben über die Rechtskraft etc. eine Irreführung des Publikums erfolgt oder wenn die Veröffentlichung zum Zweck der eigenen Werbung und der Schädigung des Konkurrenten vorgenommen wird (Pastor, Wettbewerbsrecht; Reimer, Wettbewerbsrecht; SZ 15/124).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann verstößt die vorgenommene Veröffentlichung gegen § 1 UWG. Zunächst handelt es sich bei den durch die einstweilige Verfügung verbotenen Handlungen um solche, bei denen eine Veröffentlichung der Entscheidung nur wenig geeignet ist, eine im Publikum bestehende unrichtige Meinung zu zerstreuen oder deren weiteres Umsichgreifen zu verhindern. Denn die mit der einstweiligen Verfügung erfolgte Untersagung einer die Beklagte konkurrenzierende Geschäftstätigkeit des Erstklägers für die Zweitklägerin enthält nichts, worüber das Publikum zur Zerstörung einer bestehenden unrichtigen Meinung informiert werden müßte. Gleiches gilt für das Verbot, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beklagten unbefugt zu verwerten oder an andere mitzuteilen. Schon daraus ergibt sich, daß die Veröffentlichung von der Beklagten weniger deshalb vorgenommen wurde, um eine die Beklagte schädigende unrichtige Meinung im Publikum zu zerstreuen, sondern um die Kläger als nunmehrige Konkurrenten der Beklagten beim Publikum vertrauensunwürdig zu machen und damit den eigenen Wettbewerb zu fördern. Auch bestand unter diesen Umständen für die Beklagte keine zwingende Notwendigkeit zur Veröffentlichung der Entscheidung vor eingetretener Rechtskraft. Insofern liegt der Sachverhalt auch wesentlich anders als etwa jener in den Entscheidungen 4 Ob 338/72 (ÖBl. 1974, 30) und 1 Ob 68/58 (JBl. 1958, 578). Dazu kommt noch, daß die Veröffentlichung in einer Weise erfolgte, die nicht erkennen läßt, daß es sich dabei um keine durch das Gericht verfügte Veröffentlichung, sondern um eine private Einschaltung handelt. Die Einschaltung in der "Presse" entspricht in ihrem äußeren Erscheinungsbild völlig den Urteilsveröffentlichungen, wie sie auf Grund einer gerichtlichen Ermächtigung erfolgen. Die Beklagte hat ferner nicht darauf hingewiesen, daß die einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig ist. Der unbefangene rechtsunkundige Leser einer derartigen Veröffentlichung muß aber annehmen, daß es sich dabei um eine bereits rechtskräftig gewordene einstweilige Verfügung handelt, da er ja davon ausgehen muß, daß die Veröffentlichung vom Gericht genehmigt wurde. Daß der Rekurs ein einseitiges Rechtsmittel ist und die Beklagte daher von der Einbringung eines Revisionsrekurses nicht verständigt wird, entschuldigt sie nicht, da es ihre Pflicht gewesen wäre, sich vor der Veröffentlichung zu vergewissern, ob die Entscheidung angefochten wurde oder nicht. Berücksichtigt man nun noch, daß im Spruch und in der Begründung jene Teile des Gerichtsbeschlusses weggelassen wurden, welche die Abweisung des Antrages der Beklagten betrafen, dann kann insgesamt gesagt werden, daß die Veröffentlichung in der von der Beklagten gewählten Form geeignet war, das Publikum in wesentlichen Punkten irrezuführen. Sie verstößt daher gegen § 1 UWG.Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann verstößt die vorgenommene Veröffentlichung gegen Paragraph eins, UWG. Zunächst handelt es sich bei den durch die einstweilige Verfügung verbotenen Handlungen um solche, bei denen eine Veröffentlichung der Entscheidung nur wenig geeignet ist, eine im Publikum bestehende unrichtige Meinung zu zerstreuen oder deren weiteres Umsichgreifen zu verhindern. Denn die mit der einstweiligen Verfügung erfolgte Untersagung einer die Beklagte konkurrenzierende Geschäftstätigkeit des Erstklägers für die Zweitklägerin enthält nichts, worüber das Publikum zur Zerstörung einer bestehenden unrichtigen Meinung informiert werden müßte. Gleiches gilt für das Verbot, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beklagten unbefugt zu verwerten oder an andere mitzuteilen. Schon daraus ergibt sich, daß die Veröffentlichung von der Beklagten weniger deshalb vorgenommen wurde, um eine die Beklagte schädigende unrichtige Meinung im Publikum zu zerstreuen, sondern um die Kläger als nunmehrige Konkurrenten der Beklagten beim Publikum vertrauensunwürdig zu machen und damit den eigenen Wettbewerb zu fördern. Auch bestand unter diesen Umständen für die Beklagte keine zwingende Notwendigkeit zur Veröffentlichung der Entscheidung vor eingetretener Rechtskraft. Insofern liegt der Sachverhalt auch wesentlich anders als etwa jener in den Entscheidungen 4 Ob 338/72 (ÖBl. 1974, 30) und 1 Ob 68/58 (JBl. 1958, 578). Dazu kommt noch, daß die Veröffentlichung in einer Weise erfolgte, die nicht erkennen läßt, daß es sich dabei um keine durch das Gericht verfügte Veröffentlichung, sondern um eine private Einschaltung handelt. Die Einschaltung in der "Presse" entspricht in ihrem äußeren Erscheinungsbild völlig den Urteilsveröffentlichungen, wie sie auf Grund einer gerichtlichen Ermächtigung erfolgen. Die Beklagte hat ferner nicht darauf hingewiesen, daß die einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig ist. Der unbefangene rechtsunkundige Leser einer derartigen Veröffentlichung muß aber annehmen, daß es sich dabei um eine bereits rechtskräftig gewordene einstweilige Verfügung handelt, da er ja davon ausgehen muß, daß die Veröffentlichung vom Gericht genehmigt wurde. Daß der Rekurs ein einseitiges Rechtsmittel ist und die Beklagte daher von der Einbringung eines Revisionsrekurses nicht verständigt wird, entschuldigt sie nicht, da es ihre Pflicht gewesen wäre, sich vor der Veröffentlichung zu vergewissern, ob die Entscheidung angefochten wurde oder nicht. Berücksichtigt man nun noch, daß im Spruch und in der Begründung jene Teile des Gerichtsbeschlusses weggelassen wurden, welche die Abweisung des Antrages der Beklagten betrafen, dann kann insgesamt gesagt werden, daß die Veröffentlichung in der von der Beklagten gewählten Form geeignet war, das Publikum in wesentlichen Punkten irrezuführen. Sie verstößt daher gegen Paragraph eins, UWG.
Das Rekursgericht hat daher mit Recht die einstweilige Verfügung erlassen. Allerdings durfte es der Beklagten nur die Veröffentlichung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Juli 1973, 2 R 102/73, nicht aber auch die anderer im Rechtsstreit 10 Cg 19/73 allenfalls noch erfließender Entscheidungen verbieten. Ein solches umfassenderes Verbot war schon deshalb unzulässig, weil es über das Klagebegehren im Prozeß hinausgeht. Dieses bezieht sich nämlich nur auf das Verbot, die Entscheidung vom 19. Juli 1973 zu veröffentlichen. Darüber hinaus kann aber derzeit noch nicht gesagt werden, ob auch die Veröffentlichung künftiger Entscheidungen, die in jenem Rechtsstreit ergehen, sittenwidrig im Sinne des § 1 (UWG) wäre, da diese Frage in jedem einzelnen Fall gesondert geprüft werden muß.Das Rekursgericht hat daher mit Recht die einstweilige Verfügung erlassen. Allerdings durfte es der Beklagten nur die Veröffentlichung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Juli 1973, 2 R 102/73, nicht aber auch die anderer im Rechtsstreit 10 Cg 19/73 allenfalls noch erfließender Entscheidungen verbieten. Ein solches umfassenderes Verbot war schon deshalb unzulässig, weil es über das Klagebegehren im Prozeß hinausgeht. Dieses bezieht sich nämlich nur auf das Verbot, die Entscheidung vom 19. Juli 1973 zu veröffentlichen. Darüber hinaus kann aber derzeit noch nicht gesagt werden, ob auch die Veröffentlichung künftiger Entscheidungen, die in jenem Rechtsstreit ergehen, sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, (UWG) wäre, da diese Frage in jedem einzelnen Fall gesondert geprüft werden muß.